Gewerbe und Ordnungsrecht

Gewerbeuntersagung

Zuständig für die Durchführung der Gewerbeuntersagungsverfahren im Kreis Wesel sind neben der Kreisverwaltung Wesel die großen kreisangehörigen Städte Dinslaken, Moers und Wesel.

 

Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß, das heisst entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausübt. Für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung ist die Erfüllung öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungsverpflichtungen, unabdingbare Voraussetzung.

Beispiel: Einhaltung der Erklärungs- und Zahlungsverpflicht gegenüber:

  • dem Finanzamt
  • der Krankenkasse
  • der Berufsgenossenschaft
  • der Zusatzversorgungskasse

Darüber hinaus können sowohl die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Durchführung eines Insolvenzverfahrens als auch strafrechtlich relevante Tatbestände die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen.

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Schwarzarbeitbekämpfung

Zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kreis Wesel sind neben der Zollverwaltung (hier: Hauptzollamt Duisburg) die Kreisverwaltung Wesel sowie die großen kreisangehörigen Städte Dinslaken, Moers und Wesel.

Folge von Schwarzarbeit sind volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe, die durch Ausfälle bei den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beitragseinnahmen und durch Mehrkosten infolge von Leistungsmissbrauch in der Sozialversicherung und in der Sozialhilfe entstehen.

Hinweise auf mögliche Schwarzarbeit sind an den Kreis Wesel zu melden.

Wer arbeitet schwarz?

Das ist Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei:

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Dies ist keine Schwarzarbeit

Schwarzarbeit liegt nicht vor, wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen

  • von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  • im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes

erbracht werden.

Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.


 

Waffenrecht und Versammlungen

Sämtliche waffenrechtliche und versammlungsrechtliche Fragen werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizeiverwaltung im Kreishaus Wesel für die Kreispolizeibehörde Wesel beantwortet.

Hier können auch Waffen im Kreis Wesel angemeldet werden.