Schutz vor Infektionskrankheiten

Sie sehen einen Mann als 3D-Grafik, der mit seinen Händen versucht Krankheitserreger abzuwehren / ©Sebastian Kaulitzki - Fotolia.com
Infektionskrankheiten: Meldepflicht

Das Infektionsgesetz (IfSG) verpflichtet bestimmte medizinische Berufsgruppen und Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen nach Paragraph 8 des Infektionsschutzgesetzes, den Verdacht, die Erkrankung sowie den Tod eines Patienten an einer der in Paragraph 6 des Infektionsschutzgesetzes benannten Krankheiten dem Gesundheitsamt zu melden.

In gleicher Weise sind Leitungen von Laboratorien verpflichtet, den direkten oder indirekten Nachweis der in Paragraph 7 des Infektionsschutzgesetzes benannten Krankheitserreger zu melden.

Darüber hinaus haben Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen eine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 34 Infektionsschutzgesetz und teilen dem Gesundheitsamt die dort im Gesetz aufgeführten Krankheiten mit.

Arzt mit Kreidetafel auf der das Wort "MRSA" angezeigt ist / ©doc rabe media - Fotolia.com
MRSA-Netzwerk im Kreis Wesel

Die Bezeichnung „Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus“ (MRSA) steht für ein Bakterium, das zu der natürlichen Keimflora des Menschen gehört und resistent gegenüber dem Antibiotikum Methicillin ist. Inzwischen gibt es nur noch wenige Antibiotika, sogenannte Reserveantibiotika, die gegen MRSA wirksam sind. Die Behandlungsmöglichkeiten sind somit eingeschränkt und die Vorbeugung durch insbesondere Hygienemaßnahmen ist sehr wichtig.

MRSA hat eine große Bedeutung als Erreger sogenannter Krankenhausinfektionen.

Bereits 2008 hat der Fachdienst Gesundheitswesen des Kreises Wesel im Auftrag der Kommunalen Gesundheitskonferenz (KGK) ein MRSA-Netzwerk aufgebaut. Ziel ist es, den Schutz vor MRSA und anderen Keimen im Gesundheitswesen zu verbessern. Seit 2009 besteht die Zusammenarbeit mit der Facharbeitsgruppe in dem niederländisch-deutschen Projekt „EurSafety Health net".

Bild: Nataliya Vaitkevich
Masernschutz

Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen einen Masernimpfschutz nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen Tätige.

Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten beziehungsweise betreut werden.

Das gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.