Artenschutz

Bild: Julia Schwab

Die Einhaltung der Vorschriften zum Artenschutzrecht wird für das gesamte Kreisgebiet durch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Wesel überwacht.

Aber auch Anträge zur Genehmigung zum Fang von Bisam und Nutria oder zur Umsiedlung oder Beseitigung von Insektennestern sind bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen

 

Dienstleistungen

Links

Seit über 30 Jahren gilt zum Schutz exotischer Arten das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“, das sogenannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA), in der Bundesrepublik Deutschland.

Diese Informationen werden benötigt, wenn Tierhalterinnen oder Tierhalter artgeschützte Tiere ( z. B. Graupapagei, griechische Landschildkröte oder Jemenchamäleon) halten wollen.

Freilandartenschutz

Zum „Freilandartenschutz“ erhalten Bürgerinnen und Bürger ebenfalls Informationen zu etwa folgenden Themen:

  • Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist den europarechtlichen Vorgaben zum Schutz bestimmter heimischer Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensstätten angepasst. Im Wesentlichen werden demnach alle europäischen Vogelarten, Kröten, Frösche, Molche und Eidechsen sowie alle Fledermausarten von diesen Schutzbestimmungen erfasst.
  • Es ist z.B. verboten, Maulwürfe zu töten, Eichhörnchen zu fangen oder zu verletzen. Auch ein Kleingewässer, welches Lebensraum für Grünfrösche ist, darf nicht zugeschüttet und ein Schwalbennest darf nicht entfernt werden.

Ansprechpersonen

Anne Seidler
Telefon: 0281 207 2541
Mail senden

Dagmar Telahr
Telefon: 0281 207 2543
Mail senden

Mareike van Hemert
Telefon: 0281 207 2546
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Schildkröte
Kennzeichnungspflicht im Artenschutz

Der Gesetzgeber hat vom „Aussterben bedrohte" Tierarten (Säugetiere, Reptilien und streng geschützte Vögel) sowie eine Vielzahl von Vögeln der „besonders geschützten" Arten durch diese Kennzeichnungspflicht unter besondere Obhut gestellt. In Verantwortung gegenüber diesen seltenen Tierarten und zur Stärkung des gesamten Tier- und Artenschutzrechtes gilt es, die Kennzeichnungsvorschriften wirksam in einer für das Tier geeigneten Weise umzusetzen.

Wer ein Tier einer Art hält, die der Gesetzgeber als kennzeichnungspflichtig in der BArtSchV ausgewiesen hat, muss sein Tier den Kennzeichnungsvorschriften (§§ 7 ff BArtSchV) entsprechend kenntlich machen. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung beginnt mit dem Tag der Haltung.

Mögliche Kennzeichnungsarten sind:

  • Ringkennzeichnung
  • Transponder
  • Fotodokumentation
Wo erhält man die Kennzeichen (Ringe und Transponder)?

Fußringe und Transponder sind hier zu bestellen

Zentralverband zoologischer Fachbetriebe Deutschland e.V. (ZZF)

Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel. 0611/447553-0, Fax 0611/447553-33

Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.

BNA-Geschäftsstelle, Kennzeichenausgabe, Postfach 11 10, 76707 Hambrücken, Tel. 07255/2800, Fax 07255/8355

Kontakt

Claudia Pasinski
Telefon: 0281 207 2538
Mail senden

Jennifer Splitek
Telefon: 0281 207 3536
Mail senden

Dagmar Roweda
Telefon: 0281 207 3538
Mail senden


 

Tierpräparation

Die Konservation von toten Tieren (Tierpräparate) ist gesetzlich streng geregelt.

Siehe auch unter Downloads Presseartikel „Präparation - was ist zulässig?".

Sie haben sehr alte Tierpräparate (geschützte Tierart) in Besitz oder geerbt und beabsichtigen, diese abzugeben oder zu verkaufen?

Zu Bedenken ist:

  • Das Artenschutzrecht kennt auch für Tierpräparate eine Vielzahl von Weitergabe- und Verkaufsbeschränkungen.
  • Vor der geplanten Weitergabe der Präparate muss Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde gehalten werden.

 

Bild: Albrecht Fietz
Geschützte Hölzer

Eine Vielzahl von vorwiegend tropischen Holzarten - wie zum Beispiel: Ramin, Bubinga, Kosso, Echter und Amerikanischer Mahagoni und Rosenhölzer, wie Afrikanischer und Ostindischer Palisander sowie Rio Palisander - unterliegen den Artenschutzregelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens bzw. dem europäischen Artenschutzrecht.

Händler und Privatpersonen haben die Vorschriften über den Besitz und die Vermarktung von geschützten Hölzern (auch Teile, Erzeugnisse, Produkte) zu beachten. Auch die kommerzielle Nutzung (z.B. Ausstellung) ist geregelt.

Der Verkauf von Gegenständen, für deren Produktion Rio Palisander (Brasilianisches Rosenholz) verbaut wurde, ist nur mit (gelber) EU- Verkaufsbescheinigung (als Ausnahmegenehmigung vom Vermarkungsverbot) gestattet. Eine solche EU-Verkaufsbescheinigung können Bürgerinnen und Bürger bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen (die Erteilung ist gebührenpflichtig).

Eine gesetzliche Pflicht zur Anmeldung/Registrierung von z.B. Musikinstrumenten besteht nicht.

Für ein Beratungsgespräch steht die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Wesel gerne zur Verfügung.

Sofern beabsichtigt wird, artgeschützte Exemplare, z.B. aus der EU zu kommerziellen Zwecken auszuführen, ist zuvor Kontakt mit dem Bundesamt für Naturschutz aufzunehmen.

Kontakt

Anne Seidler
Telefon: 0281 207 2541
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Gehölzschnittzeitraum Kreis Wesel

Die Beseitigung, das Schneiden oder auf-den-Stock-setzen von Gehölzen (Bäume, Sträucher, Hecken) ist in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September aus Artenschutzgründen verboten.

Ausgenommen davon sind schonende Form- und Pflegeschnitte (z.B. Hecken scheren) sowie das Entfernen von Bäumen aus Gartenflächen. Hierbei ist aber sicherzustellen, dass keine Tiere zu Schaden kommen (z.B. brütende Vögel).

Downloads & Links

Kontakt

Person Zuständigkeit
Joachim Wittebrock Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Sonsbeck
Miriam Poßer Dinslaken, Schermbeck, Voerde
Christine Epping Voerde, Hamminkeln
Melanie Symannek Alpen, Rheinberg, Xanten
Stefanie Hoffmann Hünxe, Wesel