Futtermittelüberwachung

Futtermittelüberwachung

Die Futtermittelüberwachung auf Kreisebene kontrolliert risikoorientiert Betriebe in der Primärproduktion und entnimmt amtliche Proben zur Untersuchung. Zuständig ist der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung. Der Überwachung unterliegen als Futtermittelunternehmen landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel anbauen und Nutztierhalter, die selbst erzeugte Futtermittel verfüttern.

Die sonstige Überwachung liegt bei der zuständigen übergeordneten Landesbehörde, dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW). Untersuchungseinrichtung für amtliche Proben aus dem Kreis Wesel ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper in Krefeld (CVUA RRW).

Die Verantwortung für die Futtermittelsicherheit liegt bei den Futtermittelunternehmern. Sie haben die Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der gesamten Produktions- und Handelskette bis hin zur Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren zu gewährleisten.

In der VO (EG) Nr. 183/2005 sind die allgemeinen Anforderungen zur Futtermittelhygiene, Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Herstellung, des Verkehrs und der Verwendung geregelt.

Alle Unternehmer, die im Bereich Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Transport oder Vertrieb von Futtermitteln tätig sind, unterliegen der Registrierungspflicht. Die Registrierungspflicht erstreckt sich auch auf Lebensmittelunternehmen, die Produkte in die Futtermittelindustrie abgeben, wie beispielsweise Bäckereien bei Abgabe von Altbrot zur Herstellung von Futtermitteln.  

Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Einsatz bestimmter Zusatzstoffe) besteht auch eine Zulassungspflicht.

Registrierungs- und Zulassungsanträge sind direkt bei der jeweils zuständigen Behörde zu stellen.

Detaillierte Informationen und Anträge sind beim LANUV NRW veröffentlicht (Futtermittel, Registrierung & Zulassung)

Der Registrierungsantrag mit weiteren Informationen ist bei der Landwirtschaftskammer veröffentlicht.

Ansprechpersonen

Person Zuständigkeit
Monika Gröping Verwaltung
Dr. Uta Engelking Sachverständige
Dr. Katja Brandt Sachverständige
Steven Martin Block Futtermittelprobenehmer
Verfütterungsverbote und Mitteilungspflicht

Durch die VO (EG) 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere verhindern. Wesentliche Vorschrift ist das Verbot, tierische Proteine sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs an Wiederkäuer zu verfüttern. Auch für andere Nutztiere als Wiederkäuer bestehen Verbote und Beschränkungen.

Bestimmte zulässige Ausnahmen von Verfütterungsverboten bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung durch die zuständige Veterinärbehörde.

Ausführliche Informationen, eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen und wo die allgemeinen und besonderen Bedingungen hierzu zu finden sind, sind beim LANUV NRW veröffentlicht (Futtermittel, Verfütterungsverbote).

Futtermittelunternehmer sind nach LFGB § 44a Abs. 1 verpflichtet, unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen. Zuständig für Primärerzeuger im Kreis Wesel ist der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung.