Hinweisgebendenschutz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fordert die Einrichtung von internen und externen Meldestellen. Während die externen Meldestellen auf Bundesebene zu finden sind, werden die internen Meldestellen von den jeweiligen Kommunen selbst betrieben.
Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über vermeintliche Verstöße erlangt? Ihre Hinweise an den Kreis Wesel können über das Meldeportal der internen Meldestelle der Kreisverwaltung Wesel übermittelt werden. Auf diese Weise können Ihre vermuteten Verstöße untersucht werden.
Hinweisgebende leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Hinweisgebende vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein wesentliches Ziel des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität. Die interne Meldestelle der Kreisverwaltung Wesel ist dabei Ihre zentrale Ansprechpartnerin.
Nachfolgend finden Sie Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen in Bezug auf die Arbeit der internen Meldestelle des Kreises Wesel.
Hinweis
Lesen Sie bitte vor Abgabe einer Meldung die allgemeinen Erklärungen und weiterführenden Informationen auf dieser Internetseite.
Bitte beachten Sie: Der Kreis Wesel ist keine Strafverfolgungsbehörde. Wenn es bei Ihrer Meldung um einen strafrechtlichen Verstoß geht, der in keinem beruflichen Zusammenhang mit der Kreisverwaltung Wesel steht, dann wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde.
Die interne Meldestelle der Kreisverwaltung Wesel verfährt nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes. Generell werden Meldungen über Verstöße, die nicht über den notwendigen beruflichen Zusammenhang verfügen, nicht weiter untersucht. Sehen Sie daher bei allgemeinen Hinweisen z. B. auf Verstöße im Straßenverkehr, bezüglich Inhalten auf digitalen Plattformen oder Beschwerden über Entscheidungen anderer Behörden von einer Meldung auf Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes ab und kontaktieren bitte unmittelbar die zuständige Ansprechstelle. Auch Sachverhalte, die bereits öffentlich bekannt sind, sind für eine Bearbeitung auf Grundlage des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht geeignet. Auch Verfahren, die Sie beispielsweise selbst als Antrag stellende Person/ als Widerspruch führende Person betreiben, zählen nicht in den Bereich des Schutzes von Hinweisgebenden.
Bitte beachten Sie: Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.