Natur- und Landschaftsschutz

Besonders schutzwürdige und schutzbedürftige Teile von Natur und Landschaft sind im Kreis Wesel über die Landschaftspläne oder über die ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Innenbereich geschützt. Hierzu zählen Schutzgebiete und Schutzobjekte.
Naturschutzgebiete
Bestimmte Landschaftsräume haben eine besondere Bedeutung für Lebensgemeinschaften oder Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder aus wissenschaftlichen, natur- oder erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen. Diese Eigenschaften gilt es zu erhalten und zu entwickeln.
Solche Räume werden daher als Naturschutzgebiete festgesetzt. In den Naturschutzgebieten (NSG) soll die Nutzung naturverträglich erfolgen, die Natur soll nicht beunruhigt, gestört oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.
Im Kreis Wesel sind derzeit rund 17.000 ha, das sind cirka 16,3 % des Kreisgebietes, als Naturschutzgebiet (NSG) festgesetzt.
Landschaftsschutzgebiete
Bestimmte Landschaftsräume haben in ihrer Gesamtheit eine besondere Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, für die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter oder für Erholung oder sind besonders reizvoll. Diese Eigenschaften gilt es zu erhalten. Solche Räume werden daher als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt.
In den Landschaftsschutzgebieten (LSG) soll z.B. das Landschaftsbild, das einen bestimmten Landschaftsraum prägt, als Voraussetzung für die Erholungsfunktion erhalten werden.
Im Kreis Wesel sind derzeit rund 38.300 ha, das sind ca. 36,7 % des Kreisgebietes, als Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt.

Naturdenkmale
Naturdenkmale sind besondere Einzelschöpfungen der Natur (z.B. alte Bäume, Findlinge), die wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit oder aus wissenschaftlichen, natur- oder erdgeschichtlichen Gründen unter besonderen Schutz gestellt werden.

Geschütze Landschaftsbestandteile
Geschützte Landschaftsbestandteile sind Bäume bestimmter Arten ab einem Stammumfang von 1,20 Meter sowie alle Kopfbäume, Hecken und Obstwiesen im Geltungsbereich der Landschaftspläne des Kreises Wesel.
Schutz von Bäumen
Für den Innenbereich und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen können Städte und Gemeinden eine Baumschutzsatzung zum Schutz des Baumbestandes erlassen. Im Kreis Wesel haben davon die Städte und Gemeinden
- Alpen
- Dinslaken
- Moers
- Rheinberg
- Wesel
- Xanten
gebrauch gemacht.
Um den Erhalt von besonderen Einzelschöpfungen der Natur sicherzustellen, sind nach § 43 LNatSchG besondere Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Alleen und Findlinge in den Landschaftsplänen oder der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Innenbereich als Naturdenkmale festgesetzt. Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind dem Kreis Wesel anzuzeigen bzw. Pflegemaßnahmen mit dem Kreis Wesel abzustimmen. Hierzu erfolgt eine fachliche Beratung.
Baumpflege
Baumpflegearbeiten werden an kreiseigenen Bäumen (z.B. Straßenbäumen an Kreisstraßen) und z.T. an Naturdenkmalen sowie geschützten Landschaftsbestandteilen durchgeführt.
Ziel der Baumpflege ist die Erreichung und Erhaltung vitaler, gesunder und verkehrssicherer Bäume durch geeignete Pflegemaßnahmen wie Kronenpflege/-schnitt, Kronenteileinkürzungen/-entlastungen, Kronensicherung durch Einbau von Kronensicherungssystemen und Standortoptimierungsmaßnahmen.
Schützenswerte Landschaftselemente
Hecken
Die Pflege von Hecken nach der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz können durch Abschluss von 5-Jahres-Verträgen gefördert werden.
Die Voraussetzungen für eine Förderung richten sich nach der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz, die das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW erlassen hat.
Für die Pflege von Hecken gilt:
- Mindestlänge der Hecke 50 m
- Pflegeschnitte (Auf-den-Stock-Setzen /Auslichten)
- Schnittgutentfernung/Aufschichtung für Benjeshecken
- Anpflanzung und ggf. Nachpflanzung standortgerechter Arten aus regionaler Herkunft
- Schutz vor Verbissschäden soweit und solange erforderlich (Einzelverbissschutz)
- Mindestens einmalige Mahd des Saumstreifens innerhalb einer Vertragsperiode mit Abräumpflicht des Mähgutes
Obstwiesen
Der Erhalt von Streuobstwiesen wird durch die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz gefördert. Pro Baum und Jahr können 20 Euro Zuschuss gewährt werden (maximal 1.520 Euro pro Hektar pro Jahr). Für die Extensive Unternutzung mit Mahd oder Beweidung und vollständigem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel sowie Düngung können 260 Euro gewährt werden.
Weitere Informationen zur Antragsstellung befinden sich auf der Dienstleistungsseite Vertragsnaturschutz.

Naturschutzwacht
Die Naturschutzwacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden.
Die Bezirkseinteilung und die Ansprechpartner sind der folgenden Liste zu entnehmen.

Kiebitz- und Feldvogelschutz
Der Kreis Wesel ist als Untere Naturschutzbehörde (UNB) kreisweit für den Schutz von Kiebitz und anderen Feldvogelarten sowie der Vogelarten des Grünlandes (Großer Brachvogel, Wachtel u. a.) zuständig. Haben Sie Fragen zum Kiebitz- und Feldvogelschutz bzw. möchten Sie unseren Feldvögeln und/oder den Vogelarten der Ackerfluren und des Grünlandes durch eine angepasste Bewirtschaftung helfen, dann wenden Sie sich bitte an die nachfolgend genannten zuständigen Kollegen, die Ihnen gern auch die jeweils aktuellen Unterlagen zu den Förderanträgen sowie weiteres Informationsmaterial zur Verfügung stellen.
Zum Kiebitz- und Feldvogelschutz bietet das Land NRW zwei verschiedene Fördermöglichkeiten an, den Vertragsnaturschutz (5-Jahres-Verträge) und das Förderprogramm „Feldvogelinseln im Acker“ (1-Jahres-Verträge). Für die zeitlich befristete Bewirtschaftungsruhe auf Grünlandflächen, die nicht über das Förderprogramm „Feldvogelinseln im Acker“ des Landes NRW gefördert werden kann, hat der Kreis Wesel ein eigenes Förderprogramm für den Gelege- und Kükenschutz aufgelegt.
Ersatzgeld
Ersatzgelder sind finanzielle Leistungen, die Vorhabenträger im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für nicht ausgleichbare Eingriffe in Natur und Landschaft zahlen müssen.
Die Verwendung des zweckgebundenen Ersatzgeldes ist durch die rechtlichen Vorgaben in § 15 Abs. 6 Satz 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 31 Abs. 4 und 5 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW)festgelegt.
Es ist für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund nicht vermeidbarer oder nicht in einer angemessenen Frist ausgleichbarer oder zu ersetzender Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen.
Die Ersatzzahlung ist an den Kreis (kreisfreie Stadt), in dem der Eingriff durchgeführt wird, zu entrichten und spätestens nach vier Jahren auch dort einzusetzen. Geschieht dies innerhalb der genannten Frist nicht, so ist das Ersatzgeld an die zuständige höhere Naturschutzbehörde weiterzuleiten.
Weiterhin führt die unteren Naturschutzbehörde ein Ersatzgeldverzeichnis.
Grunderwerb ist grundsätzlich ersatzgeldfähig, sofern im Anschluss eine naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche gewährleistet ist.
Die Verwendung von Ersatzgeld als Eigenanteil der Förderung nach FöNa, ELER und der EUWRRL ist grundsätzlich möglich, sofern die Maßnahmen unmittelbar auch dem Naturschutz förderlich sind.

Altlasten & Bodenschutz
Flächen auf denen in der Vergangenheit mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte) oder umweltgefährdende Stoffe oder Abfälle abgelagert wurden (Altablagerungen) gelten als Altlastverdachtsflächen und werden im Altlastenkataster des Kreises Wesel erfasst. Altlasten sind Flächen von denen eine Gefährdung für die Umwelt ausgeht. In diesen Fällen sind in der Regel weitergehende Untersuchungen, Sanierungsmaßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Derzeit sind kreisweit etwa 960 Fälle Im Altlastenkataster des Kreises Wesel erfasst.
Neben der Altlastensanierung und der Bearbeitung anderer schädlicher Beeinträchtigungen, kommt dem Bodenschutz darin heute auch eine vorsorgende Bedeutung zu, dessen Ziel es ist, wichtige natürliche Bodenfunktionen, z.B. als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, zu sichern. Bei Einwirkungen auf den Boden sind Beeinträchtigungen seiner Funktionen so weit wie möglich zu vermeiden. Zukünftig wird zur Erhaltung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen in stärkerem Maße auch bei der Bauleitplanung und in Baugenehmigungsverfahren auf eine Minimierung des Flächenverbrauchs für Siedlungs- und Verkehrsflächen zu achten sein.