Betreuungsbehörde Kreis Wesel
Betreuungsbehörde Kreis Wesel
Die Betreuungsbehörde des Kreises Wesel ist für die Orte Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde und Xanten zuständig.
Die Städte Dinslaken, Moers und Wesel haben eigene Betreuungsbehörden.
Die Betreuungsbehörde berät und informiert über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Durch frühzeitige Vorsorge lässt sich eine eventuell notwendige rechtliche Betreuung vermeiden. Kommt es zu solch einem Betreuungsverfahren, werden unsere Mitarbeitenden die Bürgerinnen und Bürger in einem persönlichen Gespräch beraten und informieren.
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Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmachten haben Vorrang vor der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung. Mit einer Vollmacht verhindern Bürgerinnen und Bürger also eine nicht gewollte rechtliche Betreuung.
Die Betreuungsbehörde berät über die Inhalte von Vollmachten, nimmt diese auf und beglaubigt die Unterschrift öffentlich gegen eine Gebühr.
Die Unterzeichnenden behalten das Original ihrer Vollmacht, daher sollten die Bevollmächtigten wissen, wo sie die Vollmacht im Ernstfall finden.
Die Vollmacht wird weder bei der Betreuungsbehörde noch an anderer Stelle hinterlegt. Es gibt aber die Möglichkeit, diese beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr zu registrieren.
Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, kann das Betreuungsgericht vom Vorhandensein einer Vollmacht erfahren. Damit wird vermieden, dass ein Betreuungsverfahren nur deshalb eingeleitet wird, weil das Betreuungsgericht von einer Vollmacht nichts wusste.
Die Eintragung können selbst online vorgenommen werden. Es ist aber auch eine postalische Eintragung möglich.
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Patientenverfügung
Die Patientenverfügung bietet die Möglichkeit, für die letzte Phase des Lebens genau festzulegen, in welchen Situationen (zum Beispiel im Sterbeprozess oder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit) welche medizinischen Maßnahmen nicht mehr gewünscht sind (zum Beispiel keine Apparatemedizin, keine künstliche Ernährung).
Die Patientenverfügung ist eine verbindliche Anleitung für jeden, der die Patienten medizinisch behandelt sowie für die Person, die die Patienten betreut oder für die Bevollmächtigten der Patienten.
Es gibt eine Vielzahl von Vordrucken. Wichtig ist, dass die Krankheitsbilder und ärztliche Maßnahmen konkret beschrieben werden. Der Inhalt der Patientenverfügung sollte mit einer Ärztin oder einem Arzt besprochen werden. Bei den Betreuungsbehörden und den Betreuungsvereinen vor Ort können sich Bürgerinnen und Bürger ebenfalls beraten lassen.
Die Eintragung in das Vorsorgeregister kann selbst online vorgenommen werden. Es ist aber auch eine postalische Eintragung möglich.
Ehegattenvertretungsrecht
Das Ehegattenvertretungsrecht greift unter bestimmten Voraussetzungen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Dieses Vertretungsrecht erlaubt es Ehegatten auch ohne Vollmacht oder einer gesetzlichen Betreuung die Vertretung zu übernehmen. Dies gilt nur für den Bereich der Gesundheitssorge und für Geschäfte zur Deckung des Lebensunterhalts. Es ist auf maximal sechs Monate befristet.
Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte notfallmäßig im Krankenhaus liegt und aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht wahrnehmen kann.
Das Ehegattenvertretungsrecht besteht nicht, wenn
- die Ehegatten getrennt leben,
- dem vertretenden Ehegatten oder der Ärztin bzw. dem Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
- eine Vertretung durch ihn in den oben genannten Angelegenheiten ablehnt oder
- jemand jemanden zur Wahrnehmung in den oben genannten Angelegenheiten bevollmächtigt hat,
- ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die oben genannten Angelegenheiten umfasst,
- die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
- mehr als sechs Monate vergangen sind.
Eine Verpflichtung zur Vertretung besteht nicht!
Die rechtliche Betreuung
Rechtliche Betreuer regeln für die hilfebedürftigen Personen die Angelegenheiten, die sie selbst nicht mehr regeln können. Welche Bereiche dies im Einzelfall sind, wird im Betreuungsverfahren festgestellt. Dies können zum Beispiel sein:
- Fragen der Gesundheitsfürsorge
- Vertretung bei Behörden, Versicherungen und Sozialversicherungen, wie zum Beispiel der Kranken- oder Pflegeversicherung
- Vermögensangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmung
- Öffnen der Post
Eine rechtliche Betreuung wird grundsätzlich nicht gegen den freien Willen veranlasst. Ausnahme ist, wenn die Betroffenen ihren freien Willen nicht mehr selbst äußern oder die Notwendigkeit einschätzen können. Dies kann zum Beispiel bei Komapatienten oder auch bei bereits fortgeschrittener Demenz der Fall sein.
Nur bei einer nachweislichen Selbstgefährdung können Betreuer sich über den geäußerten Willen hinwegsetzen. Hierzu bedarf es aber in vielen Fällen der Kontrolle und Zustimmung durch ein Gericht.
Da die rechtliche Betreuung trotz allem ein Eingriff in die persönlichen Rechte bedeutet, wird sie erst eingerichtet, wenn es dazu keine Alternativen gibt. Alle anderen Hilfen haben Vorrang vor der Betreuung. Die Tätigkeit von Beratungsstellen kann die Betreuung ebenso entbehrlich machen wie das Vorhandensein von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen.
Das seit 1. Januar 2023 geltende reformierte Betreuungsrecht sichert Ihre größtmögliche Selbstbestimmung und stellt Ihre Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen, die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises trifft und umsetzt.
Übrigens, die rechtliche Betreuung muss nicht durch fremde Personen übernommen werden. Dies können auch Angehörige oder gute Bekannte übernehmen, wenn sie dazu geeignet sind.
Spätestens nach sieben Jahren ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese noch notwendig ist. Die Betroffenen können aber auch schon vorher eine Überprüfung beantragen.
Registrierung von Betreuenden
Für alle selbständigen Berufsbetreuenden sowie für Vereinsbetreuenden ist eine Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde verpflichtend. Die Registrierung erfolgt bei der jeweiligen Stammbehörde. Dies ist die Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Berufssitz liegt, unabhängig davon, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Sollte kein Berufssitz vorliegen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz.
Beratungsstellen im Kreis Wesel
Verein für Vormundschaften und Betreuungen in der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wesel e.V.
Neckarstraße 35
47443 Moers
Telefon: 02841 986011
E-Mail: btv@awo-kv-wesel.de
Außenstelle Wesel
Kaiserring 12-14
46483 Wesel
Telefon: 0281 3389524
E-Mail: btv@awo-kv-wesel.de
Caritasverband für die Dekanate Dinslaken und Wesel e.V. / Betreuung nach dem Betreuungsgesetz
Frank Egermeier
Knappenstr. 2
46537 Dinslaken
Telefon: 02064 4278811
E-Mail: f.egermeier@caritas-dinslaken.de
Betreuungsverein der Diakonie im Kirchenkreis Moers e. V.
Mühlenstraße 20
47441 Moers
Telefon 02841 78899-0
Telefax 02841 78899-88
E-Mail: kontakt@btg-diakonie.de
Verein für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Diakonischen Werk des Evangelischen Kirchenkreises Dinslaken e.V.
Wiesenstr. 44
46535 Dinslaken
Telefon: 02064 414530
E-Mail: yvonne.schnieder@diakonie-din.de
Verein für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Diakonischen Werk des Evangelischen Kirchenkreises Moers e.V.
Gabelsberger Straße 2
47441 Moers
Telefon: 02841 100145
E-Mail: h.dyx@diakonie-moers.de
Außenstelle Kamp-Lintfort
Konradstraße 86
47475 Kamp-Lintfort
Telefon: 02842 928420
E-Mail: s.nakielski@btg-diakonie.de
Außenstelle Rheinberg
Rheinstraße 44
47495 Rheinberg
Telefon: 02843 903630
E-Mail: i.fritsch@btg-diakonie.de
Verein für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften im Diakonischen Werk des Evangelischen Kirchenkreises Wesel e.V.
Korbmacherstraße 14
46483 Wesel
Telefon: 0281 15612
E-Mail: info@diakonie-wesel.de
Sozialdienst Katholischer Frauen Moers e.V.
Jutta Hartings
Haagstraße 1
47441 Moers
Telefon: 02841 922510
E-Mail: hartings@skf-moers.de
Internet: www.skf-moers.de
Sozialdienst Katholischer Männer Moers-Xanten e.V.
Ostring 1
47441 Moers
Telefon: 02841 9010 802
E-Mail: info@skm-moers-xanten.de
Internet: www.skm-moers-xanten.de