Tierschutz & Landeshundegesetz

Tierschutz Allgemein

Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ist im Kreis Wesel zuständig für die Tierschutzüberwachung. Zahlreiche Tätigkeiten mit Tieren bedürfen einer Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz. Dazu gehören Einrichtungen mit hoher Tier- bzw. Publikumsfrequenz (z.B. Tierheime, Zoos, Tierbörsen) oder solche mit gewerbsmäßigem Charakter (z.B. Tierhandlungen, Reitbetriebe). Zahlreiche Tierhaltungen (Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen) und Betriebe (Schlachtbetriebe, Tierversuchseinrichtungen, Transportunternehmungen, erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach §11 Tierschutzgesetz) werden risikoorientiert überwacht.

Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, mutmaßliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bei der Haltung und Betreuung von Tieren beim Veterinärmat des Kreises Wesel zu melden.

Die zuständige übergeordnete Landesbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW). Untersuchungseinrichtung für amtliche Proben aus dem Kreis Wesel ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper in Krefeld (CVUA RRW).

Ansprechpersonen

Person Rolle
Alexandra Tober Verwaltung
Katrin Köpp Verwaltung
Michelle Küppers Verwaltung
Dr. Thomas Leifeld Verwaltung
Dr. Katja Brandt Tierärztin
Dr. Uta Engelking Tierärztin
Dr. Ursula Greven Tierärztin
Dr. Natalie Schultes Tierärztin
Dr. Antonius Dicke Tierarzt
Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen          
Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Zahlreiche Tätigkeiten mit Tieren bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach §11 Tierschutzgesetz. Dazu gehören Einrichtungen mit hoher Tier- bzw. Publikumsfrequenz (z.B. Tierheime, Zoos, Tierbörsen) oder solche mit gewerbsmäßigem Charakter (z.B. Tiertransportunternehmen, Tierhandlungen, Reitbetriebe, größere Tierzuchten, Tierpensionen, Tiertrainer). Zuständig ist im Kreis Wesel der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung.

Die Erlaubnis muss schriftlich beantragt werden. Art und Umfang der erforderlichen Angaben und Nachweise richten sich nach der Tätigkeit. Grundsätzlich sind eine oder mehrere verantwortliche Personen zu benennen. Sie müssen nachweislich sachkundig und zuverlässig sein. Es müssen für die Tätigkeit geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sein.

Tiertransporte, Tierschutztransportverordnung 

Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV) gilt grundsätzlich für den Transport aller Tiere, ausgenommen bei Heimtieren, die von einer

Die Regelungen betreffen:

  • Transportfahrzeuge (z.B. Ausstattung, Ladedichte),
  • Transportbehältnisse,
  • Treiben von Tieren,
  • Verladen von Tieren,
  • Zeitdauer des Transports,
  • Versorgung und Betreuung der Tiere während des Transports.

Für gewerbsmäßige Transporte von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder Geflügel benötigen Fahrende und Betreuende einen Befähigungsnachweis . Er wird von der Tierschutzbehörde des Wohnortes aufgrund einer nachgewiesenen Ausbildung oder Schulung für die betreffenden Tierarten ausgestellt.

Transportunternehmen bedürfen der behördlichen Zulassung. Darüber hinaus müssen Straßentransportmittel für lange Beförderungen besondere Anforderungen zur Zulassung erfüllen.

Während der Tiertransporte, insbesondere jedoch während Langzeittransporten müssen verschiedene Dokumente und Unterlagen mitgeführt werden, die bei Kontrollen vorzulegen sind. Zu den Transportpapieren gehören je nach Transportdauer:

  • Fahrtenbuch
  • Befähigungsnachweis (s.o.)
  • Zulassungsnachweis

Tiertransporte können durch die zuständige Behörde jederzeit angehalten und kontrolliert werden. Die diesbezüglichen Befugnisse der Behörde umfassen bei festgestellten Verstößen gegen die Tierschutztransportverordnung je nach Schweregrad Unterbrechung des Transportes, Rücksendung des Transportes, Abladen der Tiere zur Unterbringung und Versorgung, Schlachtung oder gar Tötung der Tiere.

Schlachten und Töten von Tieren

In der VO (EU) 1099/2009 und der Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV sind die tierschutzrechtlichen Vorschriften bei der Schlachtung von Tieren und Tötung von Tieren im Rahmen behördlicher Maßnahmen geregelt. Im Falle der Schlachtung an Schlachtbetrieben umfasst die Verordnung den Zeitraum von der Anlieferung der Schlachttiere über Verbleib im Wartestall bis zur Betäubung und Tötung durch Blutentzug.

Personen die Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen über die dazu erforderliche Sachkunde verfügen. Wer die Tätigkeiten bei Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen oder Geflügel beruflich ausübt, bedarf dazu einer Sachkundebescheinigung. Der Antrag ist schriftlich bei der Tierschutzbehörde des Wohnortes zu beantragen.

Zwei Ferkel auf grüner Wiese
Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere
Schweinehaltung- bundesweiter Aktionsplan Kupierverzicht

In vielen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, werden derzeit die meisten konventionell gehaltenen Schweine kupiert. Die Europäische Kommission (EU KOM) hat Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften angekündigt, um bessere Standards sicherzustellen. Neben anderen Mitgliedsstaaten, hat die EU KOM Deutschland Ende 2017 mitgeteilt, dass die von Deutschland bereits ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der oben genannten Richtlinie nicht ausreichend sind und es wurde ein Aktionsplan angefordert, in dem Maßnahmen verbindlich festgelegt werden, die das Schwanzbeißen verhindern und somit das Schwänze kupieren vermeiden sollen.

Der bundesweite Aktionsplan sieht einen schrittweisen Einstieg in den Kupierverzicht vor. Die Umsetzung liegt bei den einzelnen Ländern. Seit dem 1. Juli 2019 wird eine Tierhalter-Erklärung zur Unerlässlichkeit des Kupierens für alle Schweine haltenden Betriebe verbindlich. Die Erklärung erfordert eine Risikoanalyse, Optimierungsmaßnahmen und eine Dokumentation von Schwanz-/Ohrverletzungen.

Aktionsplan, Risikoanalyse und Tierhalter-Erklärung wurden von den Agrarministern in der Herbst-Agrarministerkonferenz 2018 beschlossen. Als Download stehen die Dokumente direkt zur Verfügung. Auf der Internetseite www.ringelschwanz.info sind zahlreiche wichtige fachliche Informationen zusammengestellt.

Tierhaltererklärungen auf Grund einer betrieblichen Risikoanalyse sind jährlich seit dem 01.07.2019 erforderlich und der für den Betrieb zuständigen Veterinärbehörde vorzulegen. Die Pflicht gilt für alle Schweinehalter.


 

Haltung von Heim- und Hobbytieren, Landeshundegesetz

Hunde & Hundehaltung

Die Tierschutz-Hundeverordnung enthält Bestimmungen über das Halten und Züchten von Hunden. Dabei spielen insbesondere die Grundbedürfnisse dieser Tierart nach Bewegung und Sozialkontakt eine wichtige Rolle. Gebührend berücksichtigt werden neben Regelungen zu Zwinger- und Anbindehaltung sowie Haltung in Räumen auch solche zur Pflege und Hygiene.

Das gewerbsmäßige Halten und Züchten von Hunden bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach §11 Tierschutzgesetz. Ein gewerbsmäßiges Züchten von Hunden wird in der Regel unterstellt bei Vorhandensein von drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen oder drei oder mehr Würfen pro Jahr.

Gefährliche Hunde, Landeshundegesetz, Hunde bestimmter Rassen, gefährliche Hunde, Sachkundeprüfung, Verhaltensprüfung

Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) dient dem Schutz vor Gefahren durch Hunde. Die Zuständigkeit liegt bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Die Veterinärbehörden werden in bestimmten Fällen als Fachbehörde beteiligt:

  • Begutachtungen zur Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden im Einzelfall
  • Sachkundeprüfungen nach § 3 (gefährliche Hunde) und § 10 (Hunde bestimmter Rassen) des LHundG
  • Verhaltensprüfungen zur Befreiung von Maulkorb- und/oder Leinenzwang

Im Falle aggressiver Auffälligkeiten von Hunden sind diese den zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden zu melden. Hier greifen die Bestimmungen des Landeshundegesetzes.

Katze

Katzen, Katzenhaltung, Katzenschutzverordnung

Der Kreis Wesel hat eine Katzenschutzverordnung auf der Grundlage des § 13 b des Tierschutzgesetzes erlassen. Alle Halterinnen und Halter von Freigängerkatzen im Kreis Wesel müssen diese mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen, in einem Haustierregister registrieren und unfruchtbar machen lassen - in der Regel durch Kastration.

Kreistag und Verwaltung des Kreises Wesel unterstützen mit der Verordnung die im Tierschutz aktiven Mitbürgerinnen und Mitbürger. Auch im Kreis Wesel entstehen immer wieder und an wechselnden Orten Kolonien herrenloser und verwilderter Katzen. Die Lebenserwartung dieser Tiere ist aufgrund mangelnder menschlicher und medizinischer Betreuung und Versorgung sehr gering. Häufig auftretende Infektionskrankheiten, Verletzungen und Unterernährung führen zu einem großen Leid der Tiere. Zur unkontrollierten Vermehrung tragen auch unsachgemäße Fütterungen wild lebender Katzen bei. Hierdurch kann man Haltungsperson werden und zur Verantwortung gezogen werden. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die in den Satzungen der kreisangehörigen Städte erlassenen Fütterungsverbote.

Um die Population gezielt kontrollieren zu können und dadurch das Leid zu lindern, werden im Kreis Wesel bereits regelmäßig freilebende Katzen durch Tierschutzvereine und Tierschützende eingefangen, tierärztlich versorgt, kastriert, an der Einfangstelle wieder freigelassen und nachbetreut. Dieser Ansatz gilt als erfolgversprechend.

Das aufwändige Engagement ist jedoch nicht nachhaltig erfolgreich, solange aus den Reihen der gehaltenen Hauskatzen regelmäßig unkastrierte Tiere zuwandern. Leider kommt es auch immer wieder vor, dass ungewollter Nachwuchs von Hauskatzen sich selbst überlassen wird.
Die Katzenschutzverordnung für den Kreis Wesel ist eine zusätzliche Maßnahme im Rahmen des Tierschutzgesetzes, um den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Hauskatzen für einen bestimmten Zeitraum zu beschränken oder zu verbieten.

Tierschutzbeschwerde & Anzeige

Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, tierschutzrelevante Mängel bei der Haltung und Betreuung von Tieren telefonisch und schriftlich, möglichst per Mail zu melden.

Im Kreis Wesel gibt es mehrere Tierschutzvereine, bei denen Rat und Hilfe angefragt werden können. Mitgliedschaft und Unterstützung der gemeinnützig anerkannten Vereine und Tierheime durch Geld- und Sachspenden helfen bei der Unterbringung und Vermittlung hilfsbedürftiger Tiere.