Ausländerbehörde Kreis Wesel

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Die Ausländerbehörde des Kreises Wesel ist für folgende Kommunen zuständig:

Alpen

Hamminkeln

Hünxe

Kamp-Lintfort

Neukirchen-Vluyn Rheinberg
Schermbeck Sonsbeck
Voerde Xanten

Die Städte Dinslaken, Moers und Wesel haben eine eigene Ausländerbehörde.

Weitere Angaben zu den Kontaktpersonen und Zuständigkeiten finden Sie auf der Seite Kompetenzteam der Ausländerbehörde.

Studie zum Chancen-Aufenthaltsrecht

QR-Code zur Umfrage: Chancen-Aufenthaltsrecht

Das Deutsche Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) führt eine Studie zur Wirkung des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG) durch.
Hierzu wird unter anderem eine Online-Umfrage durchgeführt. Diese richtet sich an Menschen, die entweder bereits ein Chancen-Aufenthaltsrecht besitzen, oder aber ein Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen wollen. 

Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, möchten wir Sie bitten sich ein paar Minuten Zeit zu nehmen und an der verlinkten Online-Umfrage teilzunehmen. Nähere Informationen sowie den Link zur Umfrage finden Sie im Flyer.

Aufenthaltsgestattungen, Duldungen und Fiktionsbescheinigungen 

...können zur Verlängerung im zuständigen Bürgerbüro abgegeben werden, sofern dies geöffnet ist, per Post übersandt oder unter Angabe einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse in den Hausbriefkasten der Kreisverwaltung Wesel eingeworfen werden.
Diese Dokumente werden nach erfolgter Verlängerung an das Bürgerbüro bzw. die Meldeanschrift zurückgesandt. Sollten bei der Meldeanschrift Zustellungsschwierigkeiten bestehen, kann die Rücksendung auch an eine andere Anschrift erfolgen, wenn diese vollständig bei der Übersendung der Dokumente angegeben wird.

Foto: Michael Gaida
Besuchsaufenthalte

Von Menschen, die geschäftlichen oder privaten Besuch aus dem Ausland besuchen, wird für die Bearbeitung des Einreisevisums eine Verpflichtungserklärung benötigt. Bei Besuchsaufenthalten oder Geschäftsreisen bis zu drei Monaten entscheiden die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Generalkonsulate) in eigener Zuständigkeit über die Erteilung eines Visums.

Mit der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die Verpflichtungsgebenden (Gastgeberin oder Gastgeber) für alle Kosten aufzukommen, die während des Aufenthaltes des Gastes in Deutschland anfallen können. Hierzu wird in der Regel die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gastgeberin oder des Gastgebers durch die Ausländerbehörde geprüft.

Ausländische Menschen, die nach Deutschland einreisen möchten, müssen unter anderem nachweisen, dass sie in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes sicherzustellen. Dieser Nachweis kann auch durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erbracht werden.

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Besuchsaufenthalte. Sofern eine Verpflichtungserklärung für einen auf Dauer gerichteten Aufenthalt abgeben werden soll, ist eine umfassendere Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich. In diesem Fall ist im Vorfeld mit dem Kompetenzteam der Kreisausländerbehörde ein Termin zu vereinbaren. 

Integrationskurse & Sprachförderung

Ziel des Integrationskurses ist, den ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Dadurch soll dieser Personenkreis mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

Der Integrationskurs umfasst in der Regel 645 Unterrichtsstunden (Ausnahme Intensivkurse). Er findet in Deutsch statt und umfasst einen Sprachkurs zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann.

Teilnahmeberechtigt oder verpflichtet sind:
  • Ausländische Menschen, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch haben und zur Teilnahme von der Ausländerbehörde berechtigt wurden,
  • Ausländische Menschen, die zur Teilnahme von der Ausländerbehörde oder einem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende verpflichtet worden sind,
  • Spätaussiedelnde, die zur Teilnahme durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassen worden sind und
  • Personen, die zur Teilnahme durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassen worden sind.
Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

Für ein Studium in Deutschland kann es sein, dass für die Einreise ein Visum benötigt wird.

Visumsfreie Einreise:

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) genießen Freizügigkeit und können visumsfrei einreisen.

Staatsangehörige der Staaten Schweiz, Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino und der USA können zum Zwecke des Studiums frei einreisen. Sie müssen allerdings innerhalb von drei Monaten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Visumspflicht:

Staatsangehörige anderer Staaten benötigen für die Einreise zum Zwecke des Studiums ein Visum.

Sobald diese ihre Zulassung zum Studium bekommen haben, können sie bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem zuständigen deutschen Konsulat in ihrem Heimatland ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragen. Gleiches gilt für Studienbewerbende sowie Teilnahmeinteressierte an studienvorbereitenden Sprachkursen. Vor Ablauf des Einreisevisums muss eine neue Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Kontakt

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Di, Do: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

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