Waffenherstellung und Waffenhandel

Auf Antrag kann einer Person die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel erteilt werden (Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis gem. § 21 Waffengesetz (WaffG).

Die Erlaubnisse können jeweils auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Benötigte Unterlagen

    • Fachkundenachweis gem§ 22 WaffG oder Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in der Handwerksrolle
    • ggf. Personalausweis oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

Gebührenrahmen

300,00 € zu 2.000,00 € je nach Verwaltungsaufwand

Weiterführende Informationen

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnisse

  • Fachkundenachweis nach § 22 Waffengesetz (kann bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer erworben werden)

Zur Zulässigkeitsprüfung werden außerdem folgende Auskünfte eingeholt

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft der örtlichen Polizeidienststelle
  • Auskunft auf dem staatsanwaltlischen Verfahrensregister

In der Regel wird ein Außentermin vor der Erteilung der Erlaubnis durchgeführt.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • der/die Antragsteller/in die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nicht besitzt,
  • der/die Antragsteller/in die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,
  • der/die Antragsteller/in nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der/die Antragsteller/in weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung, noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der/die Antragsteller/in

  • nicht Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
  • weder seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.