Waffenherstellung und Waffenhandel
Auf Antrag kann einer Person die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel erteilt werden (Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis gem. § 21 Waffengesetz (WaffG).
Die Erlaubnisse können jeweils auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Benötigte Unterlagen
- Fachkundenachweis gem. § 22 WaffG oder Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in der Handwerksrolle
- ggf. Personalausweis oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
Gebührenrahmen
300,00 € zu 2.000,00 € je nach Verwaltungsaufwand
Weiterführende Informationen
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnisse
- Fachkundenachweis nach § 22 Waffengesetz (kann bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer erworben werden)
Zur Zulässigkeitsprüfung werden außerdem folgende Auskünfte eingeholt
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft der örtlichen Polizeidienststelle
- Auskunft auf dem staatsanwaltlischen Verfahrensregister
In der Regel wird ein Außentermin vor der Erteilung der Erlaubnis durchgeführt.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- der/die Antragsteller/in die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nicht besitzt,
- der/die Antragsteller/in die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,
- der/die Antragsteller/in nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der/die Antragsteller/in weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung, noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der/die Antragsteller/in
- nicht Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
- weder seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.