Waffenherstellung und Waffenhandel

Auf Antrag kann einer Person die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder zum gewerbsmäßigen Waffenhandel erteilt werden (Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis gem. § 21 Waffengesetz (WaffG).

Die Erlaubnisse können jeweils auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.