Versammlungsrecht
Zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehören wesentlich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu versammeln.
Eine Versammlung liegt vor , wenn mindestens 3 Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammen kommen.
Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen, fallen deshalb nicht unter den Versammlungsbegriff.
In Nordrhein-Westfalen findet für öffentliche Versammlungen das Versammlungsgesetz (VersG) des Landes NRW. Jede öffentliche Versammlung muss danach einen Leiter haben. Grundsätzlich ist gemäß § 10 VersG NRW eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel bei der zuständigen Versammlungsbehörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen. Versammlungsbehörden sind in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden.
Die Polizei berät Sie als Anmelderin oder Anmelder zu Einzelheiten der Versammlung. Bei Unklarheiten oder umfangreicheren Planungsnotwendigkeiten werden Sie durch die Polizei zu einem Kooperationsgespräch eingeladen, in welchem gemeinsam Unklarheiten beseitigt und etwaige Probleme gelöst werden können.
Kontakt
Kreispolizeibehörde Wesel
Dezernat ZA 1.2
Reeser Landstraße 31
46483 Wesel
Telefon: 0281 207-2265
E-Mail: Dir.ZA12.wesel@polizei.nrw.de
Weiterführende Informationen
Je nach Art und Umfang Ihrer Versammlung müssen Sie außerdem mit Auflagen rechnen, wie z.B. der Bereitstellung von Ordnern, welche die Ordnung innerhalb der Versammlung gewährleisten. Die Versammlung kann auch verboten oder aufgelöst werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.