Anlagenbezogener Gewässerschutz

Als wassergefährdend gelten alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändern können. Im Wesentlichen sind dies Säuren und Laugen, Metallsalze, Mineralöle, deren Produkte und sonstige Kohlenwasserstoffe.

Die erforderlichen Regelungen zur Genehmigung und Überwachung finden sich im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (AwSV).

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben oder wesentlich ändern will, hat sein Vorhaben der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.

Bis auf wenige Ausnahmen (§45 AwSV) dürfen Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile nur von Fachbetrieben (§62 AwSV ) errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.

Von besonderer Bedeutung sind hier die Pflichten des Betreibers zur Überprüfung der Anlagen durch einen nach AwSV zugelassenen Sachverständigen.

Danach sind unterirdische Anlagen grundsätzlich sowie oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als 100  der WGK1, 1  der WGK 2  und 0,22 m³ der WGK3 vor ihrer Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung zu prüfen.

Die einzelnen Prüferfordernisse und Prüfintervalle sind in den Anhängen 5 und 6 der AwSV zusammengefasst (Anlage 5Anlage 6)

Die Gefährdungsstufe der einzelnen Stoffe in Abhängigkeit von der Menge und der Wassergefährdungsklasse des Stoffes wird über die  Tabelle in § 39 der AwSV ermittelt.

Die Prüfberichte der Sachverständigen werden beim Kreis erfasst und hinsichtlich der Einhaltung der Prüftermine und festgestellter Mängel ausgewertet. Falls Mängel festgestellt wurden, werden die Betreiber mit entsprechender Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert.

Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe bedürfen nach § 63 WHG der Eignungsfeststellung durch die zuständige Behörde bevor sie errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden. Ausnahmen hiervon sind in § 63 Absatz 2 und 3 sowie in § 41 der AwSV geregelt. Für eine Eignungsfeststellung ist ein formloser Antrag zu stellen, dem alle zur Feststellung der Eignung notwendigen Unterlagen beiliegen, auf Verlangen der Behörde ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachverständigen beizulegen.

Kontaktinformationen

Person Zuständigkeit
Marie Tscherner Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe, Moers, Neukirchen-Vluyn, Schermbeck, Voerde
Thorsten Pascal Fitzner Alpen, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Sonsbeck, Xanten