Beistandschaften

Im Rahmen einer Beistandschaft kann Ihnen das Jugendamt kostenlos behilflich sein bei:

  • der Feststellung der Vaterschaft und/oder
  • der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes gegenüber dem anderen Elternteil. Falls erforderlich vertritt der Beistand die Interessen des Kindes auch vor Gericht.

Der Beistand veranlasst alles Notwendige, um die Vaterschaft festzustellen und klärt regelmäßig die aktuellen Unterhaltsansprüche des Kindes mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil und informiert über die Unterhaltshöhe. Er ist ein Bevollmächtigter des Kindes und vertritt die Interessen des Kindes ggf. auch vor Gericht.

Die Einrichtung einer Beistandschaft kann von dem allein sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, das Jugendamt mit der Führung einer Beistandschaft beauftragen.

Die Beistandschaft kann jederzeit, auch schon vor der Geburt eines Kindes, eingerichtet und wenn kein Bedarf mehr besteht, wieder aufgehoben werden. Sie endet automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Das Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.

Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Unterhaltsfragen

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Pflege und Erziehung des Kindes nach (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt). Grundsätzlich haben Kinder bis zum Ende einer Ausbildung (wirtschaftliche Selbständigkeit) Anspruch auf Unterhalt.

Das Jugendamt

  • berät in Unterhaltsangelegenheiten des Kindes
  • berechnet und beurkundet den Unterhaltsanspruch des Kindes
  • vertritt das Kind im Unterhaltsprozess als Beistand vor Gericht
  • berät und unterstützt junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Unterhaltsangelegenheiten (Unterhalt für junge Volljährige)
  • berät den betreuenden Elternteil hinsichtlich eigener Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil.

Benötigte Unterlagen

  • Je nach vorliegendem Fall werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit Ihrer zuständigen Kontaktperson. Für die Zuordnung ist der Familienname des Kindes ausschlaggebend.

Weiterführende Informationen

Das Jugendamt des Kreises Wesel ist zuständig für die kreisangehörigen Kommunen Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Neukirchen-Vluyn, Schermbeck, Sonsbeck und Xanten. Die Städte Dinslaken, Kamp-Lintfort, Moers, Rheinberg, Voerde und Wesel verfügen über ein eigenes Jugendamt.


Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.

Sie sieht für minderjährige Kinder drei Alterstufen vor:

0 - 5 Jahre = 1. Altersstufe

6 - 11 Jahre = 2. Altersstufe

12 - 17 Jahre = 3. Altersstufe

ab 18 Jahre = 4. Altersstufe.

Eine neue Altersstufe beginnt jeweils zum Ersten des Monats, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Kontaktinformationen

PersonZuständigkeit (Nachname des Kindes)
Ayfer KayaLeitung
Claudia KampenA-D, I, Ka-Ki
Martina KerkmannF, J, N, O-T, X-Z
Katrin MielkeKj-Kz, L, V, W
Simone StratenwerthE, G, H, M, U