Beistandschaften
Im Rahmen einer Beistandschaft kann Ihnen das Jugendamt kostenlos behilflich sein bei:
- der Feststellung der Vaterschaft und/oder
- der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes gegenüber dem anderen Elternteil. Falls erforderlich vertritt der Beistand die Interessen des Kindes auch vor Gericht.
Der Beistand veranlasst alles Notwendige, um die Vaterschaft festzustellen und klärt regelmäßig die aktuellen Unterhaltsansprüche des Kindes mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil und informiert über die Unterhaltshöhe. Er ist ein Bevollmächtigter des Kindes und vertritt die Interessen des Kindes ggf. auch vor Gericht.
Die Einrichtung einer Beistandschaft kann von dem allein sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, das Jugendamt mit der Führung einer Beistandschaft beauftragen.
Die Beistandschaft kann jederzeit, auch schon vor der Geburt eines Kindes, eingerichtet und wenn kein Bedarf mehr besteht, wieder aufgehoben werden. Sie endet automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Das Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.
Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.