Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung nach Paragraf 195 Baugesetzbuch (§ 195 BauGB) auf Basis beurkundeter Kaufverträge, Zuschlägen aus Zwangsversteigerungen und Verträgen von Enteignungs- und/oder Umlegungsverfahren. Grundsätzlich kann jeder eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung beantragen.
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
Die Dienstleistungen nach dem Baugesetzbuch – BauGB - und der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen – GrundWertVO NRW – durch den Gutachterausschuss bzw. der Geschäftsstelle sind nach den Tarifstellen der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung Nordrhein-Westfalen – VermWertKostO NRW – in Verbindung mit dem Wertermittlungskostentarif Nordrhein-Westfalen – VermWertKostT NRW – in der jeweils gültigen Fassung abzurechnen.
Gutachterleistungen nach dem Baugesetzbuch für Gerichte und Justizbehörden sind nach den Tarifstellen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG – in der jeweils gültigen Fassung abzurechnen.
Rechtsgrundlagen
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