Artenschutz – Meldepflicht

Einführung

Ob Vierzehen-Landschildkröte, Jemenchamäleon oder Venezuela-Amazone, diese Tiere zählen (wie unzählige andere Tiere auch) zu den besonders geschützten Arten. Besonders geschützte Wirbeltiere sind bei der Unteren Naturschutzbehörde anzumelden.

Meldepflicht für private Tierhaltung und Tierzucht

Die Halterin oder der Halter besonders geschützter Wirbeltiere ist verpflichtet, Haltung des Tieres unverzüglich bei der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Diese Anmeldung muss Angaben enthalten über: Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere (§ 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung). Dazu ist ein Vordruck unter Downloads erhältlich.

Die Abgabe bzw. der Tod besonders geschützter Wirbeltiere ist ebenfalls bei der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers oder der Verkäuferin ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers oder der Erwerberin (oder umgekehrt).

Wirbellose, geschützte Tierarten unterliegen dieser Meldepflicht nicht. Eine Liste mit den Ausnahmen finden Sie unter Downloads.

Zusatzinformationen

Züchterinnen und Züchtern ist es möglich, die Bestandsanzeige in tabellarischer Form (Bsp.: Zuchtbuch) vorzunehmen. Wichtig ist, dass jedes Exemplar mit einer laufenden Tabellen- bzw. Zuchtbuchnummer versehen wird.

Die Züchterinnen und Züchter von Sittichen/Papageien müssen über eine gültige Zuchterlaubnis nach dem Tierseuchengesetz verfügen. Die Züchterinnen und Züchter von Eichhörnchen müssen über eine Tiergehegegenehmigung verfügen.

Meldepflicht für gewerbliche Tierhaltung (Zoos, Zoohändler…)

Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder transportiert, hat gem. § 5 Bundesartenschutzverordnung ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen.

Dieses Buch muss eine laufende Nummer, den Eingangstag, die Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente, den Namen und die genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquelle, den Abgangstag und den Namen und die genaue Anschrift des Empfängers oder die Art des sonstigen Abgangs beinhalten. Alle Eintragungen in das Aufnahme- und Auslieferungsbuch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die Bücher mit den Belegen sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; ebenfalls muss der Gewerbetreibende mit Kontrollen vor Ort rechnen.

Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist. Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, muss zudem in Besitz einer gültigen Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz sein.

Artenschutz - Meldepflicht

Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers oder der Verkäuferin ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers oder der Erwerberin (oder umgekehrt).

Weiterführende Informationen

Unverzüglich nach Beginn der Haltung sind der Bestand der Tiere und hiernach ebenso unverzüglich der Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung oder die Verlegung des regelmäßigen Standorts von Tieren mitzuteilen.

Züchtern wird die Möglichkeit eingeräumt, Bestandsveränderungen in angemessenen größeren Zeitabständen jeweils in Zusammenfassungen mitzuteilen.

Die Anzeigen müssen Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.

Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers oder der Verkäuferin ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers oder der Erwerberin (oder umgekehrt).