Besitz-/Verkaufsberechtigung
Die Artenschutzbestimmungen zur Erhaltung der Artenvielfalt regeln u. a. auch, unter welchen Bedingungen geschützte Tiere gehandelt werden dürfen und in welcher Weise diese zu kennzeichnen sind.
Besitz- und Verkaufsnachweise
Die Inhalte über die Besitz- und Verkaufsnachweise sind gesetzlich bestimmt. Wer ein artgeschütztes Tier hält, muss der Unteren Naturschutzbehörde darlegen, dass er das Tier in Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Artenschutz - also legal - erworben bzw. erhalten hat.
- Wenn das Tier nach dem Recht der Europäischen Union zu den vom Aussterben bedrohten Arten zählt (z. B. Molukken-Kakadu, Griechische- oder Maurische Landschildkröten, Madagaskar-Hundskopfboa, Breitrand-Schildkröte, Madagaskar-Boa, Heller Tigerpython u. a.),
so ist besitzberechtigt,- wer das Tier bereits in seinem Besitz hatte, bevor diese Tierart unter Schutz gestellt wurde,
- wer eine blaue EG-CITES-Bescheinigung für das Tier vorlegen kann,
- wer eine gelbe EG-Verkaufsbescheinigung für das Tier vorlegen kann.
Verkaufs- bzw. weitergabeberechtigt ist nur derjenige, - der eine gelbe EG-Verkaufsbescheinigung für das Tier besitzt,
- der eine blaue EG-CITES-Bescheinigung für das Tier besitzt, die den Verkauf ausdrücklich legitimiert.
- Wenn das Tier nach dem Recht der Europäischen Union (EU) zu den besonders geschützten Arten zählt (Graupapagei, Venezuela-Amazone, Mohrenkopf-Papagei, Beo, Chinesische Nachtigall, Grüner Leguan, Jemenchamäleon, Abgottschlange, Madagaskar-Taggecko, Vierzehen-Landschildkröte u. a.),so ist besitzberechtigt,
- wer das Tier bereits in seinem Besitz hatte, bevor diese Tierart gesetzlich unter Schutz gestellt wurde,
- wer belegen kann, dass sein Tier aus einer legalen, der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde gemeldeten, Zucht stammt,
- wer belegen kann, dass sein Tier aus legaler, durch das Bundesamt für Naturschutz Bonn genehmigter Einfuhr, stammt.
Verkaufs- bzw. weitergabeberechtigt ist nur derjenige, - der über einen Nachweis mit dem unter Punkt 2. erörterten Inhalt verfügt.
- Anderenfalls nehmen Sie bitte Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.
Besitz und Handelsverbote und Ausnahmebestimmungen
- Das Besitzverbot
Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG ist es grundsätzlich verboten, Tiere der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen bzw. zu haben oder sie zu be- oder verarbeiten. - Das Verkaufsverbot
Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) 338/97 ist zudem der Kauf, die Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie der Verkauf, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von geschützten Exemplaren grundsätzlich verboten. - Die Ausnahme vom Besitz- und Verkaufsverbot
Von den Besitzverboten ausgenommen sind gem. § 43 Abs. 1 BNatSchG solche Tiere, die legal gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind (legale Zucht) oder solche Tiere, die legal in die EU importiert worden sind. Hierüber hat der Tierhalter einen Nachweis zu führen, der sog. Nachweis über die Besitzberechtigung.
Grundsätzlich gilt: Ist ein Tierhalter zum Besitz eines geschützten Tieres legitimiert, so ist er auch zum Verkauf des Exemplars berechtigt. Nur für vom Aussterben bedrohte Tiere (z.B. Griechische Landschildkröte) hat der Tierhalter bei der Unteren Naturschutzbehörde eine Verkaufsgenehmigung (sog. EU-Verkaufsbescheinigung, gelbes Dokument) zu beantragen.
Artenschutzrechtliche Genehmigung
Darüber hinaus können in vielen weiteren Fällen Genehmigungen erforderlich sein, wie zum Beispiel für die Präparation besonders geschützter Tiere, oder für die Entnahme von Tieren und Pflanzen aus der Natur.
Informationen hierzu erhalten Sie bei den angegebenen Kontaktpersonen.
Benötigte Unterlagen
Antrag EU-Vermarktungsgenehmigung
Gebührenrahmen
5,00 € zu 1.550,00 € für die EU-Vermarktungsgenehmigung (je nach Wert des Tieres)
30,00 € zu 5.000,00 € bei Präparationen von besonders geschützten Tieren oder für die Entnahme von Tieren und Pflanzen aus der Natur
Weiterführende Informationen
Verstöße gegen die Kauf- und Verkaufsverbote der EG-Verordnung 338/97 können einen Straftatbestand darstellen, der mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Kontakt
Claudia PasinskiE-Mail E-Mail senden
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