Fahrzeug - Ausfuhrkennzeichen

Termin Service

Vermeiden Sie es, ein noch zugelassenes Fahrzeug ins Ausland zu verkaufen!  Dies führt häufig zu Problemen für Sie als bisherigen/r Halter/in und für den/die Käufer/in bei der späteren Zulassung im Ausland.

Fahrzeuge, die dauerhaft aus Deutschland ausgeführt und in ein anderes Land gebracht werden sollen, überführt man am besten mit Ausfuhrkennzeichen (im allgemeinen Sprachgebrauch auch Zoll- oder Exportkennzeichen genannt).

Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass
    • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten (nur möglich bei Wohnsitz im Inland, siehe Hinweise): schriftliche Vollmacht, gültige Ausweisdokumente des Antragstellers und des Bevollmächtigten
    • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Versicherungsbestätigungskarte (gelb) für Ausfuhrkennzeichen (werden von verschiedenen Versicherungsgesellschaften - nicht allen-, dem ADAC oder den Schilderprägern vor Ort angeboten)
    • Kennzeichenschild/er (wenn noch zugelassen)
    • SEPA-Lastschriftmandat mit gültiger IBAN und BIC (für Kfz-Steuer)
    • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (bei Zulassung auf inländische juristische Person, siehe Hinweise)
    • Neuen HU-Prüfbericht wenn der in der ZBI eingetragene HU-Termin nicht mindestens bis zum Ablauf der Kennzeichen gültig ist oder wenn das Fahrzeug bisher im EU-Ausland zugelassen war (siehe Hinweise).

    Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Gebührenrahmen

Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.

Weiterführende Informationen

Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet müssen sich zur Zulassung an ihre Wohnsitzbehörde wenden. Eine Zuteilung im Kreis Wesel ist insofern nur möglich, wenn der/die Antragsteller/in keinen Wohnsitz im Inland hat. Zusätzlich ist dann eine persönliche Vorsprache erforderlich. Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland können sich zur Zuteilung also nicht vertreten lassen. Die Zuteilung auf eine ausländische juristische Person ist grundsätzlich nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass Sie das Ausfuhrkennzeichen nur dann bekommen, wenn die Prüfplakette der Hauptuntersuchung noch mindestens bis zum Ende des gewünschten Gültigkeitszeitraumes des Ausfuhrkennzeichens gültig ist. Sollte die Prüfplakette abgelaufen sein oder innerhalb der geplanten Gültigkeitsfrist ablaufen, muss zunächst eine erneute Hauptuntersuchung erfolgen. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug bisher im EU-Ausland zugelassen war.

Die Dauer der Gültigkeit der Ausfuhrkennzeichen beträgt im Kreis Wesel grundsätzlich 30 Tage ab Zuteilung. Ausnahmen und eine längere Frist (maximal 12 Monate) sind im Einzelfall möglich, müssen aber ausführlich schriftlich begründet werden. Wurde für ein Fahrzeug bereits ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt und erfolgte bisher keine Ausfuhr, kann ein neues Ausfuhrkennzeichen nur für maximal 10 Tage zugeteilt werden.

Vorführtermine:

Die Vorführung des jeweiligen Fahrzeuges ist immer erforderlich. Die Vorführung kann auch nach Zulassung, dann jedoch nur innerhalb der u. g. Vorführzeiten erfolgen. Bitte beachten Sie hierzu unsere Öffnungszeiten und den Annahmeschluss für Vorgänge ohne Termin jeweils eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten.

Ist das Fahrzeug nicht mehr zugelassen und erfolgt die Vorführung nicht mit Kurzzeit- oder roten Kennzeichen, teilen wir zur Vorführung im Rahmen der Zulassung ungestempelte Kennzeichen zu. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Fahrzeug seinen aktuellen Standort im Gebiet des Kreises Wesel hat.

  • Montag, Dienstag und Donnerstag 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Mittwoch und Freitag 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Steuerpflicht seit dem 01.07.2010

Auch Ausfuhrkennzeichen werden nach § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Dauer der Gültigkeit besteuert. Ein Ausfuhrkennzeichen darf nur zugeteilt werden, wenn ein SEPA-Lastschriftmandat mit gültiger IBAN und BIC abgegeben wird.

Ist kein gültiges Konto vorhanden kann beim zuständigen Hauptzollamt eine Bareinzahlung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgen. Hierzu wird von hier nach Erfassung eine Bescheinigung zur Vorlage beim Hauptzollamt ausgestellt. Erst wenn uns die Bestätigung des Zollamtes über die gezahlte Kraftfahrzeugsteuer vorliegt, kann das Ausfuhrkennzeichen abgestempelt und damit zugeteilt werden. Da diese Vorgehensweise sehr zeitaufwändig ist und aufgrund der abweichenden Öffnungszeiten des Zollamtes nicht über unsere gesamten Öffnungszeiten möglich ist, empfehlen wir, stets ein SEPA-Lastschriftmandat abzugeben.