Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet müssen sich zur Zulassung an ihre Wohnsitzbehörde wenden. Eine Zuteilung im Kreis Wesel ist insofern nur möglich, wenn der/die Antragsteller/in keinen Wohnsitz im Inland hat. Zusätzlich ist dann eine persönliche Vorsprache erforderlich. Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland können sich zur Zuteilung also nicht vertreten lassen. Die Zuteilung auf eine ausländische juristische Person ist grundsätzlich nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass Sie das Ausfuhrkennzeichen nur dann bekommen, wenn die Prüfplakette der Hauptuntersuchung noch mindestens bis zum Ende des gewünschten Gültigkeitszeitraumes des Ausfuhrkennzeichens gültig ist. Sollte die Prüfplakette abgelaufen sein oder innerhalb der geplanten Gültigkeitsfrist ablaufen, muss zunächst eine erneute Hauptuntersuchung erfolgen. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug bisher im EU-Ausland zugelassen war.
Die Dauer der Gültigkeit der Ausfuhrkennzeichen beträgt im Kreis Wesel grundsätzlich 30 Tage ab Zuteilung. Ausnahmen und eine längere Frist (maximal 12 Monate) sind im Einzelfall möglich, müssen aber ausführlich schriftlich begründet werden. Wurde für ein Fahrzeug bereits ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt und erfolgte bisher keine Ausfuhr, kann ein neues Ausfuhrkennzeichen nur für maximal 10 Tage zugeteilt werden.
Vorführtermine:
Die Vorführung des jeweiligen Fahrzeuges ist immer erforderlich. Die Vorführung kann auch nach Zulassung, dann jedoch nur innerhalb der u. g. Vorführzeiten erfolgen. Bitte beachten Sie hierzu unsere Öffnungszeiten und den Annahmeschluss für Vorgänge ohne Termin jeweils eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten.
Ist das Fahrzeug nicht mehr zugelassen und erfolgt die Vorführung nicht mit Kurzzeit- oder roten Kennzeichen, teilen wir zur Vorführung im Rahmen der Zulassung ungestempelte Kennzeichen zu. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Fahrzeug seinen aktuellen Standort im Gebiet des Kreises Wesel hat.
- Montag, Dienstag und Donnerstag 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr
- Mittwoch und Freitag 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Steuerpflicht seit dem 01.07.2010
Auch Ausfuhrkennzeichen werden nach § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Dauer der Gültigkeit besteuert. Ein Ausfuhrkennzeichen darf nur zugeteilt werden, wenn ein SEPA-Lastschriftmandat mit gültiger IBAN und BIC abgegeben wird.
Ist kein gültiges Konto vorhanden kann beim zuständigen Hauptzollamt eine Bareinzahlung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgen. Hierzu wird von hier nach Erfassung eine Bescheinigung zur Vorlage beim Hauptzollamt ausgestellt. Erst wenn uns die Bestätigung des Zollamtes über die gezahlte Kraftfahrzeugsteuer vorliegt, kann das Ausfuhrkennzeichen abgestempelt und damit zugeteilt werden. Da diese Vorgehensweise sehr zeitaufwändig ist und aufgrund der abweichenden Öffnungszeiten des Zollamtes nicht über unsere gesamten Öffnungszeiten möglich ist, empfehlen wir, stets ein SEPA-Lastschriftmandat abzugeben.