Fahrzeug - Zulassung auf Firmen oder Personenvereinigungen

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Das Zulassungsrecht kennt als Inhaber der Zulassung, also als Halter eines Fahrzeugs, entweder natürliche Personen oder juristische Personen. Hieraus resultieren natürlich auch unterschiedliche Unterlagen, die zur Zulassung und zur eindeutigen Identifikation des Halters erforderlich sind.

Die im Einzelnen erforderlichen Unterlagen sind aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass alle genannten Unterlagen stets im Original vorzulegen sind.

Soweit von Ihnen regelmäßig Fahrzeuge zugelassen werden (mehr als 20 Zulassungen pro Jahr), können wir für juristische Personen sogenannte Firmenadressschlüssel und für Personenvereinigungen oder Gewerbetreibende Personenadressschlüssel vergeben. Zur Zulassung müssen dann nicht immer alle Unterlagen sondern nur der Bescheid über die Zuteilung des Adressschlüssels und eine Vollmacht sowie das SEPA-Lastschriftmandat  vorgelegt werden. Dies erleichtert Ihnen und uns den Zulassungsvorgang.

Die Zuteilung eines Adressschlüssels muss formlos schriftlich beantragt werden. Je nach Personenform müssen einmalig die aufgeführten Dokumente vorgelegt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Zum Nachweis der Person. Weitere zur Zulassung notwendige Unterlagen siehe entsprechende Dienstleistung.

    Juristische Personen

    Zulassung erfolgt auf den eingetragenen Firmennamen und die eingetragene Firmenanschrift. Wenn der/ein Geschäftsführer laut Registereintrag persönlich vorspricht, ist keine Vollmacht erforderlich. Bevollmächtigte müssen sich immer auch selbst mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

    Aktiengesellschaft (AG)
    • Handelsregisterauszug (ggf. Satzung)
    • Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes oder eines Zeichnungsberechtigten laut Satzung oder eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in
    Anstalten des öffentlichen Rechts
    • Zulassungsvollmacht des/der Anstaltsleiters/in oder eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiter/in auf Kopfbogen der Anstalt. "Lediglich" Stempel mit Unterschrift sind i.d.R. nicht ausreichend
    eingetragene Genossenschaft (eG)
    • Auszug aus dem Genossenschaftsregister und ggf. Satzung
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Genossenschaftsregister oder wie in Satzung bestimmt oder eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in
    eingetragener Kaufmann (eK)
    • Handelsregisterauszug
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
    Partnerschaftsgesellschaft (ParG)
    • Handelsregisterauszug
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister
    Gewerkschaft
    • Satzung oder Bestätigung des Vorstands
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister oder ggf. eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in auf einem Kopfbogen. "Lediglich" Stempel mit Unterschrift sind i.d.R. nicht ausreichend
    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder auch GmbH & Co.KG)
    • Handelsregisterauszug
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister oder ggf. eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in
    • Befindet sich die GmbH noch in Gründung, kann anstelle des Handeslregisterauszuges ausnahmsweise auch der Notarvertrag vorgelegt werden. In der ZBI wird der Hinweis "in Gründung" aufgenommen. Nach Eintragung im Handelsregister ist dann eine Berichtigung (Namensänderung) erforderlich.
    Kommanditgesellschaft (KG)
    • Handelsregisterauszug
    • Gewerbeanmeldung
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister oder ggf. eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in
    Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
    • Handelsregisterauszug
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister oder ggf. eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in
    Körperschaften des öffentlichen Rechts
    • Satzung und ggf. Geschäftsordnung
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung oder ggf. eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in auf einem Kopfbogen. "Lediglich" Stempel mit Unterschrift sind i.d.R. nicht ausreichend
    Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    • Handelsregisterauszug
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister oder ggf. eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in
    Ordens- bzw. Religionsgemeinschaft
    • Bestätigung durch Kirchenverwaltung o. ä.
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung oder ggf. eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in auf einem Kopfbogen. "Lediglich" Stempel mit Unterschrift sind i.d.R. nicht ausreichend
    Partei
    • Satzung oder Bestätigung des Vorstands
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung oder ggf. eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in auf einem Kopfbogen. "Lediglich" Stempel mit Unterschrift sind i.d.R. nicht ausreichend
    Stiftung
    • Satzung; Bestätigung durch Stiftungsleitung
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Satzung oder ggf. eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in auf einem Kopfbogen. "Lediglich" Stempel mit Unterschrift sind i.d.R. nicht ausreichend
    Unternehmensgesellschaft (UG)
    • Handelsregisterauszug
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Handelsregister oder ggf. eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in auf einem Kopfbogen.
    Verein
    • Auszug aus dem Vereinsregister und ggf. Satzung
    • Zulassungsvollmacht eines/r Zeichnungsberechtigten gemäß Vereinsregister oder Satzung oder ggf. eines/r für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Mitarbeiters/in auf einem Kopfbogen. "Lediglich" Stempel mit Unterschrift sind i.d.R. nicht ausreichend

    Natürliche Personen

    Die Zulassung erfolgt auf den/die Gewerbetreibende/n bzw. auf die verantwortliche Person. Hierbei werden die Meldedaten verwendet und es wird auf Antrag entweder die Privatanschrift oder die Betriebsanschrift eingetragen. Dabei muss sichergestellt sein, dass es sich hier um eine zustellfähige Adresse handelt. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

     

    Einzelunternehmen

    • Ausweis der gewerbetreibenden Person
    • Aktuelle Gewerbeanmeldung, nicht älter als 6 Monate (Abruf gebührenpflichtig möglich)

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

    • Aktuelle Gewerbeanmeldung, nicht älter als 6 Monate (Abruf gebührenpflichtig möglich)
    • Personalausweis oder Pass aller Gesellschafter/innen
    • Zulassungsbevollmächtigung aller Gesellschafter/innen

    Die GbR ist insofern keine juristische Person und wird wie eine natürliche Person behandelt.

    Freie Berufe
    • Ausweis des verantwortlichen Halters
    • Zulassungsvollmacht auf einem Kopfbogen. "Lediglich" Stempel mit Unterschrift sind i.d.R. nicht ausreichend
    • Standortbestätigung durch Miet- / Nutzungsvertrag (wenn Wohnsitz nicht Kreis Wesel)

    Ob es sich bei der Tätigkeit um einen freien Beruf handelt oder um einen Gewerbebetrieb, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Diese Entscheidung trifft letztlich das zuständige Finanzamt. im Rahmen der Zulassung gehen wir nur bei den nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit aus. Sollte Ihr Tätigkeitsbereich hier nicht aufgeführt sein, bitten wir darum, eine Bestätigung des örtlichen Gewerbeamtes oder des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Gewerbetätigkeit handelt. Dieser Nachweis ist zulassungsrechtlich jedoch nur dann von Bedeutung und insofern nur dann zwingend erforderlich, wenn der verantwortliche Halter nicht im Kreis Wesel wohnt.

    • Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
      • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten (seit 1994 neue Bezeichnung: Physiotherapeuten)
      • rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren
      • naturwissenschaftlichen/technischen Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
      • sprach- und informationsvermittelnden Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer

     

    Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Gebühren

  • Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
    Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.

  • Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern oder im Internet. Je nach Prägestelle können die Kosten variieren.

Zahlungsarten
  • Grundsätzlich nur Kartenzahlung möglich.

Weiterführende Informationen

Das Handelsunternehmen muss seinen Betriebssitz im Kreis Wesel haben. Der Nachweis ist durch den Handelsregisterauszug oder die Gewerbeanmeldung zu führen. Andere Nachweise sind je nach juristischer Form möglich und aufgeführt.

Ein Handelsregisterauszug kann online bei den Amtsgerichten Kleve (für den linksrheinischen Bereich) und Duisburg (für den rechtsrheinischen Bereich) beantragt werden.

Kann der Handelsregisterauszug oder die Gewerbeanmeldung nur in Kopie vorgelegt werden, können wir auf ausdrücklichen Wunsch und gegen eine Kostenerstattung in Höhe von 12,80 Euro auch von hier eine Überprüfung im Registerportal der Länder bzw. über die Gewerbestellen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden durchführen. Wenn die juristische Person bzw. das Handelsunternehmen wie angegeben eingetragen ist, kann die Zulassung dann durchgeführt werden.