Fahrzeug - Kfz-Steuer
Ihr Fahrzeug wird mit der Zulassung automatisch steuerpflichtig, soweit es sich um ein steuerpflichtiges Fahrzeug handelt. Die Steuerpflicht umfasst auch Ausfuhrkennzeichen.
Seit dem 14.02.2014 ist die Zollverwaltung des Bundes für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Für den Kreis Wesel ist dies das Hauptzollamt in Duisburg.
Im Rahmen der Zulassung ändern sich dadurch einige Dinge ganz wesentlich. So müssen zukünftig die Vollmacht, die Sie einem Dritten zur Zulassung ausstellen können und die Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, strikt voneinander getrennt werden. Es handelt sich also dann um zwei separate Dokumente.
Die Einzugsermächtigung ist dann auch zwingend als SEPA-Lastschriftmandat (siehe Downloadbereich in der rechten Spalte) mit IBAN abzugeben. Zukünftig ist damit auch der Einzug von ausländischen Konten möglich. Bisherige Vordrucke zur Einzugsermächtigung verlieren ohne Ausnahme ihre Gültigkeit.
Im Download- und Linkbereich finden Sie weitere Informationen. Nähere Auskünfte erteilt der Zoll (Telefon: 03 51 / 4 48 34 - 5 50, E-Mail: info.kraftst@zoll.de)
Benötigte Formulare
Weiterführende Informationen
Die Zulassung eines Fahrzeuges wird davon abhängig gemacht, das bei der Finanzverwaltung keine Beiträge zur Kraftfahrzeugsteuer offen sind. Die hierzu notwendigen Daten werden zwischen der Finanzverwaltung des Bundes und den Zulassungsbehörden arbeitstäglich abgeglichen. Bei bestehenden Rückständen wird die Zulassung abgelehnt. Wir erhalten keine Informationen zur Höhe der rückständigen Steuern. Rückfragen zur Klärung sind daher direkt an die Finanzverwaltung zu richten.
KFZ Steuerschuld - Nichtgezahlte Kraftfahrzeugsteuer
Folgen des Zahlungsverzuges
Sollten Sie Ihre Kfz-Steuer auch nach Aufforderung nicht gezahlt haben, beantragt das für Sie zuständige Hauptzollamt für ein im Kreis Wesel zugelassenes Fahrzeug bei uns die zwangsweise Stilllegung Ihres Fahrzeuges.
Von uns wird gegen Sie nach vorheriger schriftlicher Anhörung eine gebührenpflichtige Ordnungsverfügung erlassen, die die Aufforderung zum Abmelden Ihres Fahrzeuges innerhalb einer Frist von 3 Tagen sowie die Androhung der Zwangsstilllegung beinhaltet. Sofern Sie der Aufforderung nicht nachkommen, wird die Zwangsstilllegung angeordnet und durch den Außendienst des Kreises Wesel mittels der Entsiegelung der/des Fahrzeugkennzeichen/s und der Einziehung des Fahrzeugscheines vorgenommen. Andernfalls wird das Fahrzeug zur polizeilichen Fahndung ausgeschrieben.
Bestehende Steuerrückstände werden bundesweit und arbeitstäglich zwischen der Finanzverwaltung des Bundes und den Zulassungsstellen abgeglichen. Personen, die der Finanzverwaltung rückständige Kraftfahrzeugsteuer schulden, können ein Fahrzeug nur noch dann zulassen, wenn die Steuerrückstände beglichen wurden und das Zollamt hierüber eine Bestätigung ausgestellt hat.
Abwendung der Maßnahme/n
Die (gebührenpflichtige) Zwangsstilllegung können Sie nur abwenden, wenn Sie unverzüglich durch Vorlage einer Bescheinigung des Zollamtesnachweisen, dass die fällige Kraftfahrzeugsteuer inzwischen entrichtet wurde.
Informationen in Einzelfällen können nur direkt erteilt werden. Hierfür ist eine persönliche Kontaktaufnahme erforderlich.