Bewachungspersonal
Sollten Sie als Betreiber eines Bewachungsgewerbes im Kreis Wesel Personen beschäftigen und diese mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betrauen wollen, müssen Sie diese Personen vor Beginn der Beschäftigung über das Bewacherregister anmelden.
Den Link zum Bewacherregister finden Sie ebenfalls auf dieser Seite. Zuständig für die gemeldete Person ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich der Wohnsitz der zukünftigen Wachperson befindet. Erst nach abschließender Freigabe durch die zuständige Behörde darf eine neue Wachperson für Bewachungsaufgaben eingesetzt werden.
Die Kreisordnungsbehörde prüft u.a. die Zuverlässigkeit und die entsprechende Qualifikation der zukünftigen Wachperson.
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungsgewerbetreibenden sowie ihren gesetzlichen Vertretern, Betriebsleitern und Wachpersonen wird durch die Kreisordnungsbehörde regelmäßig, spätestens nach 5 Jahren wiederholt.
Der Einsatz einer nicht gemeldeten, nicht freigegebenen oder unzuverlässigen Person für Bewachungsaufgaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Dies wird bei regelmäßigen Kontrollen von Veranstaltungen aber auch bei Betriebskontrollen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisordnungsbehörde Wesel überprüft.
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
60,00 € zu 500,00 € je nach Aufwand
Zahlungsziel:
Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und die Entscheidung über die Zulassung einer Wachperson werden je nach Aufwand Gebühren im genannten Rahmen erhoben.
(Tarifstelle 12.8.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW)Der Einsatz einer nicht gemeldeten, nicht freigegebenen oder unzuverlässigen Person für Bewachungsaufgaben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 3.000 € geahndet werden kann.
Kontakt
Wibke KämmererE-Mail E-Mail senden
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