Bewachungsgewerbe Erlaubnis

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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte, benötigt hierzu eine gewerberechtliche Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde. 
Die Bewachungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. 
Die Antragsteller müssen dazu unter anderem

  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • einen Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorweisen und
  • eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen.

Das Antragsformular finden Sie unter Formulare. Zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich der Betriebssitz / die Hauptniederlassung befinden soll.

Gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter

Beantragt eine juristische Person (z.B. GmbH) eine Bewachungserlaubnis, werden alle gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer) u.a. auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Gleiches gilt für eingesetzte Betriebsleiter.

Die Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, jeden Wechsel des gesetzlichen Vertreters sowie des Betriebsleiters bei der Kreisordnungsbehörde zu melden.

Ein neuer gesetzlicher Vertreter ist unmittelbar der Kreisordnungsbehörde mitzuteilen. Ein neuer Betriebsleiter ist über das Bewacherregister zu melden. Der Link zum Bewacherregister steht Ihnen rechts im Linkbereich dieser Seite zur Verfügung. Zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich der Betriebssitz / die Hauptniederlassung befindet.

Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung ist die "auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit."

Eine Bewachungstätigkeit ist zum Beispiel gegeben bei:

  • Geld- und Werttransporten
  • Bewachungen in Eingangsbereichen gastgewerblicher Diskotheken (Doormen)
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)
  • bei Veranstaltungen (z.B. Zugangskontrolle, Streifendienst, im Backstage Bereich zum Schutz der Akteure, als „Aufpasser“ im Front-of-Stage Bereich/an sog. Wellenbrechern, um ggf. bewusstlose Besucher zu bergen)
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen

Die Aufzählungen dienen als Beispiel und sind nicht abschließend.