Bewachungsgewerbe Erlaubnis

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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte, benötigt hierzu eine gewerberechtliche Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde. 
Die Bewachungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. 
Die Antragsteller müssen dazu unter anderem

  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • einen Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorweisen und
  • eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen.

Das Antragsformular finden Sie unter Formulare. Zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich der Betriebssitz / die Hauptniederlassung befinden soll.

Gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter

Beantragt eine juristische Person (z.B. GmbH) eine Bewachungserlaubnis, werden alle gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer) u.a. auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Gleiches gilt für eingesetzte Betriebsleiter.

Die Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, jeden Wechsel des gesetzlichen Vertreters sowie des Betriebsleiters bei der Kreisordnungsbehörde zu melden.

Ein neuer gesetzlicher Vertreter ist unmittelbar der Kreisordnungsbehörde mitzuteilen. Ein neuer Betriebsleiter ist über das Bewacherregister zu melden. Der Link zum Bewacherregister steht Ihnen rechts im Linkbereich dieser Seite zur Verfügung. Zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich der Betriebssitz / die Hauptniederlassung befindet.

Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung ist die "auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit."

Eine Bewachungstätigkeit ist zum Beispiel gegeben bei:

  • Geld- und Werttransporten
  • Bewachungen in Eingangsbereichen gastgewerblicher Diskotheken (Doormen)
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)
  • bei Veranstaltungen (z.B. Zugangskontrolle, Streifendienst, im Backstage Bereich zum Schutz der Akteure, als „Aufpasser“ im Front-of-Stage Bereich/an sog. Wellenbrechern, um ggf. bewusstlose Besucher zu bergen)
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen

Die Aufzählungen dienen als Beispiel und sind nicht abschließend.

Benötigte Unterlagen

    1. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck (benötigte Formulare)
    2. Ihren Personalausweis oder Nationalpass. Als ausländische/r (nicht EU-) Staatsangehörigen Person benötigen Sie zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die Sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
    3. Die Bescheinigung (im Original oder als beglaubigte Kopie) der Industrie- und Handelskammer über Ihre Sachkunde für das Bewachungsgewerbe.
      Bei Personengesellschaften ist der Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter vorzulegen.
      Bei einer juristischen Person ist diese Bescheinigung von den gesetzlichen Vertretern, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind, einzureichen. Ist dies nicht der Fall, muss zumindest ein Betriebsleiter die erforderliche Sachkunde nachweisen.
    4. Den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für sich und die in Ihrem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen.
    5. Eine Bescheinigung in Steuersachen, die Sie sich bitte zuvor von dem Finanzamt ausstellen lassen, das für den Betriebssitz bzw. Ihren Wohnort zuständig ist.
    6. Eine Bescheinigung in Steuersachen des/der für den Betriebssitz bzw. Wohnort zuständigen Gemeindesteueramtes / Stadtkasse.
      Darüber hinaus werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens unsererseits noch folgende Auskünfte eingeholt, um die Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit abschließend beurteilen zu können:
    7. Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882b Zivilprozessordnung),
    8. Vermögensauskunft (§§ 802a Zivilprozessordnung ff),
    9. Auskunft des Insolvenzgerichts,
    10. Auskunft aus dem Bundes- und Gewerbezentralregister,
    11. polizeiliche Sicherheitsüberprüfung sowie
    12. Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften).

    Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) sind die unter den Nummern 5 bis 11 genannten Unterlagen/Auskünfte sowohl für die juristische Person, als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstand) erforderlich.

Gebühren

  • 250,00 € bis 3.000,00 € je nach Aufwand
    Gebühreninfo:
    Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes bewegt sich im genannten Gebührenrahmen.
    In der Regel wird zu Beginn des Verfahrens ein Gebührenvorschuss festgesetzt.
    12.8.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

  • 250,00 € bis 3.000,00 € je nach Aufwand
    Gebühreninfo:
    Für die Prüfung der Zuverlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters sowie eines Betriebsleiters werden je nach Aufwand Gebühren im genannten Gebührenrahmen erhoben.