Tiertransporte, Tierschutztransportverordnung
Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV) gilt grundsätzlich für den Transport aller Tiere, ausgenommen bei Heimtieren, die von einer
Die Regelungen betreffen:
- Transportfahrzeuge (z.B. Ausstattung, Ladedichte),
- Transportbehältnisse,
- Treiben von Tieren,
- Verladen von Tieren,
- Zeitdauer des Transports,
- Versorgung und Betreuung der Tiere während des Transports.
Für gewerbsmäßige Transporte von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen oder Geflügel benötigen Fahrende und Betreuende einen Befähigungsnachweis . Er wird von der Tierschutzbehörde des Wohnortes aufgrund einer nachgewiesenen Ausbildung oder Schulung für die betreffenden Tierarten ausgestellt.
Transportunternehmen bedürfen der behördlichen Zulassung. Darüber hinaus müssen Straßentransportmittel für lange Beförderungen besondere Anforderungen zur Zulassung erfüllen.
Während der Tiertransporte, insbesondere jedoch während Langzeittransporten müssen verschiedene Dokumente und Unterlagen mitgeführt werden, die bei Kontrollen vorzulegen sind. Zu den Transportpapieren gehören je nach Transportdauer:
- Fahrtenbuch
- Befähigungsnachweis (s.o.)
- Zulassungsnachweis
Tiertransporte können durch die zuständige Behörde jederzeit angehalten und kontrolliert werden. Die diesbezüglichen Befugnisse der Behörde umfassen bei festgestellten Verstößen gegen die Tierschutztransportverordnung je nach Schweregrad Unterbrechung des Transportes, Rücksendung des Transportes, Abladen der Tiere zur Unterbringung und Versorgung, Schlachtung oder gar Tötung der Tiere.
Benötigte Formulare
Kontaktinformationen
Person | Rolle |
---|---|
Alexandra Tober | Verwaltung |
Katrin Köpp | Verwaltung |
Michelle Küppers | Verwaltung |
Dr. Thomas Leifeld | Verwaltung |
Dr. Katja Brandt | Tierärztin |
Dr. Uta Engelking | Tierärztin |
Dr. Ursula Greven | Tierärztin |
Dr. Natalie Schultes | Tierärztin |
Dr. Antonius Dicke | Tierarzt |