Fahrzeug - Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften für Stapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader erteilt die Zulassungsbehörde, außer in den Fällen der §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht) und 55 (Einsatzhorn). Für alle weiteren Fahrzeuge über 3,5 t ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
Bagger, Schaufellader und Planiermaschinen gelten als selbstfahrende Arbeitsmaschinen. (Gabel-)stapler sind den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zulassungsrechtlich gleichgestellt. Diese Fahrzeuge sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Beträgt die durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h und soll eine selbstfahrende Arbeitsmaschine oder ein Stapler auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden, so muss das Fahrzeug einem genehmigtem Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) besitzen. Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erhalten die Fahrzeuge kein amtliches Kennzeichen. Stapler, wie auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschild mit grüner Beschriftung auf weißem Grund) führen. Sie unterliegen der Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und wenn sie mehr als 7.500 Kg Gesamtmasse haben auch den Vorschriften über die Sicherheitsprüfung.
Eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in vollem Umfang den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und der FZV entspricht oder wenn für etwaige Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO / § 47 FZV erteilt worden ist.
Ist das Sichtfeld des Fahrzeugführers durch Fahrzeugteile eingeschränkt, wie dies bei einem Stapler durch das Hubgerüst oder bei einem Löffelbagger durch den Ausleger regelmäßig der Fall sein wird, so muss auch immer eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt sein, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sind von der Haftpflichtversicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz ausgenommen. Es empfiehlt sich jedoch, diese Fahrzeuge in eine Betriebshaftpflichtversicherung aufnehmen zu lassen.
Benötigte Unterlagen
- Schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- Personalausweis des Antragstellers, bei juristischen Personen die entsprechenden Registerauszüge
- Gewerbeanmeldung
- Datenbestätigung oder ggf. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 StVZO zur Erlangung einer Einzelgenehmigung; das Gutachten darf nicht älter als 18 Monate sein.
- Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO und § 47 FZV eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, aus dem die erforderlichen Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO / FZV, sowie die Eignung des Fahrzeuges und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen für eine Teilnahme des Fahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr hervorgehen; das Gutachten darf nicht älter als 18 Monate sein.
- Begründung zum Antrag - weshalb ist die Ausnahme notwendig?
- Angaben zum Geltungsbereich.
- Die Bestätigung einer Versicherung darüber, dass der Versicherer für Schäden aus Verschulden, die über die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hinaus einen Deckungsschutz in Höhe von mindestens 25 Mio. Euro - bei Personenschäden aber max. 3,75 Mio. Euro pro Person gewährt (nur für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h).
Vor der Erneuerung, der Verlängerung, der Änderung oder der Ergänzung von Ausnahmegenehmigungen ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. eines Unterschriftsberechtigten eines nach § 30 EG-FGV benannten Technischen Dienstes zu begutachten, ob die Grundlagen für die Ausnahmegenehmigung sowie deren Auflagen und Bedingungen noch zutreffen oder ob sie dem Stand der Vorschriften sowie der Technik oder den technischen Änderungen angepasst werden müssen.
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.