Schwertransporte / Güterverkehr

Großraum und Schwertransporte

Sie wollen im Bereich des Kreises Wesel Großraum- und/oder Schwertransporte durchführen, ohne dass es zu Behinderungen des fließenden Verkehrs oder auch zu Sachbeschädigungen kommt?

In der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) (§§ 32 und 34 StVZO) hat der Verordnungsgeber festgelegt, welche Abmessungen und Gewichte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen grundsätzlich haben dürfen. Für Fahrzeuge und Kombinationen, die diese Abmessungen und Gewichte überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO bei der Bezirksregierung Düsseldorf und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) beim hiesigen Fachdienst Straßenverkehr zu beantragen.

Im Antragsverfahren wird geprüft, welche Strecken zu welchen Zeiten und mit welchen Auflagen befahren werden können. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt wird und gleichzeitig eine sichere und schnelle Durchführung des Transportes ermöglicht werden kann.

Für Transporte, deren Abmessungen lediglich durch die Ladung überschritten werden, ist ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung des o.g. Fachdienstes erforderlich (§46 Nr. 5 StVO).

Für Spediteure, die ihren Betriebssitz in den kreisangehörigen Städten Dinslaken, Hamminkeln, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Voerde oder Wesel haben, sind für diese Ausnahmegenehmigungen die jeweiligen Ordnungsämter der Städte zuständig.

Seit Juli 2008 ist der Kreis Wesel Anwender des Antragsbearbeitungsprogramms VEMAGS

 


Sachgebiete der Fachkundeprüfung für den Güterverkehr

Die Kenntnisse, die für die amtliche Feststellung der fachlichen Eignung durch Mitglied-staaten für den Güterkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die nachstehend angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang der Entscheidung 85/368/EWG des Rates  liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der  Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine Sekundarschule oder ähnliche Fachausbildung erworben wird.

Bürgerliches Recht

Der Bewerber muss

  • die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;
  • in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln;
  • eine Reklamation des Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch verspätete Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können;
  • die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen.

Handelsrecht

Der Bewerber muss

  • die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;
  • ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

Sozialrecht

Der Bewerber muss

  • die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);
  • die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;
  • die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrs-unternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);
  • die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EGNr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen und Richtlinien kennen und
  • die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  ergeben.

Steuerrecht

Der Bewerber muss die Vorschriften kennen für

  • die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;
  • die Kraftfahrzeugsteuern;
  • die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege.

Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens Güterkraftverkehr

Der Bewerber muss

  • die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;
  • die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;
  • wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können;
  • eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;
  • die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanz-kennziffern analysieren können;
  • ein Budget berechnen können;
  • die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;
  • einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;
  • die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen;
  • die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;
  • die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;
  • die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen;
  • die Rolle, die Aufgaben und gegebenenfalls die rechtliche Stellung der verschiedenen Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen.

Marktzugang

Der Bewerber muss

  • die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;
  • die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;
  • die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden;
  • die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte sowie die Regeln für die Frachtabfertigung und die Logistik kennen;
  • die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen.

Normen und technische Vorschriften

Der Bewerber muss

  • die Regeln für Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für davon abweichende Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;
  • je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;
  • die Formalitäten für die Erteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;
  • wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen;
  • Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können;
  • die einzelnen Lademittel und -geräte (Ladebordwand, Container, Paletten usw.) kennen und Anweisungen für das Be- und Entladen (Lastverteilung, Stapelung, Verstauen, Ladungssicherung usw.) geben und entsprechende Verfahren einführen können;
  • die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des „Ro-Ro“-Verkehrs kennen;
  • Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte durchführen können, die sich insbesondere aus der Richtlinie 2008/68/EG (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (2) ergeben;
  • Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel durchführen können, die sich insbesondere aus dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), ergeben;
  • Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.

Straßenverkehrssicherheit

Der Bewerber muss

  • wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Führerscheine/ Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);
  • durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrs-beschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrts-rechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßen-verkehrszeichen usw.) einhalten;
  • Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheits-bewusstes Fahren ausarbeiten können;
  • in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrs-verstöße zu vermeiden;
  • Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen.