Schwertransporte / Güterverkehr

Großraum und Schwertransporte

Sie wollen im Bereich des Kreises Wesel Großraum- und/oder Schwertransporte durchführen, ohne dass es zu Behinderungen des fließenden Verkehrs oder auch zu Sachbeschädigungen kommt?

In der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) (§§ 32 und 34 StVZO) hat der Verordnungsgeber festgelegt, welche Abmessungen und Gewichte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen grundsätzlich haben dürfen. Für Fahrzeuge und Kombinationen, die diese Abmessungen und Gewichte überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO bei der Bezirksregierung Düsseldorf und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) beim hiesigen Fachdienst Straßenverkehr zu beantragen.

Im Antragsverfahren wird geprüft, welche Strecken zu welchen Zeiten und mit welchen Auflagen befahren werden können. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr als unbedingt nötig beeinträchtigt wird und gleichzeitig eine sichere und schnelle Durchführung des Transportes ermöglicht werden kann.

Für Transporte, deren Abmessungen lediglich durch die Ladung überschritten werden, ist ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung des o.g. Fachdienstes erforderlich (§46 Nr. 5 StVO).

Für Spediteure, die ihren Betriebssitz in den kreisangehörigen Städten Dinslaken, Hamminkeln, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Voerde oder Wesel haben, sind für diese Ausnahmegenehmigungen die jeweiligen Ordnungsämter der Städte zuständig.

Seit Juli 2008 ist der Kreis Wesel Anwender des Antragsbearbeitungsprogramms VEMAGS

 


Sachgebiete der Fachkundeprüfung für den Güterverkehr

Die Kenntnisse, die für die amtliche Feststellung der fachlichen Eignung durch Mitglied-staaten für den Güterkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die nachstehend angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang der Entscheidung 85/368/EWG des Rates  liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der  Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine Sekundarschule oder ähnliche Fachausbildung erworben wird.