Führerschein - Fahrgastbeförderung

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Die „Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ ist eine Zusatzfahrerlaubnis, die Sie benötigen, wenn Sie gewerblich Personen befördern möchten (beispielsweise in Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen). Der sogenannte Personenbeförderungsschein wird längstens auf fünf Jahre befristet erteilt. Die Verlängerung erfolgt danach für längstens jeweils 5 Jahre.

Bitte beachten Sie, dass Sie mindestens 21 Jahre alt und mindestens zwei Jahre im Besitz des Führerscheins der Klasse B sein müssen, um einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stellen zu können.

Für Krankenkraftwagen oder Mietwagen für Schülertransport oder Behindertenfahrdienst gilt, dass Sie mindestens 19 Jahre alt und mindestens ein Jahr im Besitz des Führerscheins der Klasse B sein müssen.

Benötigte Unterlagen

    • gültiges Ausweisdokument (weitere Informationen finden Sie unter Hinweise)
    • EU-Führerschein im Kartenformat (Bei Besitz eines alten grauen oder rosafarbenen Führerscheins ist der kostenpflichtige Umtausch in den EU-Kartenführerschein erforderlich, (weitere Informationen))
      • Formblatt (Vorlage zur Herstellung der Fahrerkarte / des Führerscheins), ist bei den Bürgerbüros, in den Fahrschulen oder den Zulassungsstellen/Führerscheinstellen erhältlich.
      • ein biometrisches Lichtbild ohne Kopfbedeckung (35 x 45 mm) gem. Passverordnung vom 19.10.2007
    • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur FeV im Original und zum Datum der Antragstellung nicht älter als ein Jahr
    • Bei Erteilung oder Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr ein Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 2 FeV im Original und zum Datum der Antragstellung nicht älter als ein Jahr.
    • Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 zur FeV durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziners, Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung und/oder Augenarzt im Original und zum Datum der Antragstellung nicht älter als 2 Jahre
    • Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Belegart O zur Vorlage bei einer Behörden) (zu beantragen bei Ihrem zuständigen Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt oder direkt bei Antragstellung durch den Kreis Wesel)
    • bei Krankenkraftwagen oder Mietwagen für den Behindertenfahrdienst: Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

    Alle Untersuchungen können auch zusammen bei einem Arbeits- oder Betriebsmediziner, bei einem Arzt mit dem Zusatz Verkehrsmediziner oder den „Begutachtungsstellen für Fahreignung“ durchgeführt werden.

Gebühren

  • 43,90 € für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn der EU-Kartenführerschein bereits vorhanden ist

  • 69,20 € für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn der EU-Kartenführerschein nicht vorhanden ist und beantragt werden muss

  • 13,00 € für das Führungszeugnis, soweit dieses hier beantragt wird

  • 43,90 € für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Zahlungsarten
  • Vorzugsweise EC-Karte, Barzahlung auch möglich.

Hinweise

Als Ausweisdokumente anerkannt sind:

Personalausweis
eAT (elektronischer Aufenthaltstitel)
vorläufiger Ausweis
Reisepass


Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 wurde § 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geändert. Danach entfällt ab dem Inkrafttreten am 02.08.2021 der Nachweis der Ortskundeprüfung und wird durch einen Nachweis der Fachkunde ersetzt.

Derzeit ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an die Ausstellung des kleinen Fachkundenachweises gestellt werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat angekündigt, für einen bundeseinheitlichen Vollzug möglichst zeitnah die inhaltlichen und formalen Anforderungen an diesen neuen Nachweis konkret auszugestalten und Regelungen zum Übergangsrecht bzw. zum Besitzstand zu schaffen.

Leider liegen diese Regelungen bis heute noch nicht vor. Es ist daher absehbar, dass der kleine Fachkundenachweis ab 02.08.2021 nicht erbracht werden kann. Die Länder haben sich darauf verständigt, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr ab 02.08.2021 abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV auf den Nachweis der Fachkunde zu verzichten. Auch eine Ortskenntnisprüfung wird ab dem 02.08.2021 nicht mehr angeboten.

Das gilt solange, bis die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fachkundenachweises geklärt und umgesetzt sind.