Nachtarbeit - Antrag auf Ausnahmegenehmigung
Beantragen einer Ausnahmegenehmigung gem.
- § 9 Abs. 2 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom Verbot der Nachtarbeit
- § 7 Abs. 2 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Der Schutz der Nachtruhe ist im LImSchG geregelt. Danach sind in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr grundsätzlich alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Nachtarbeit erteilen, soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebs oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt und die Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
So zum Beispiel, wenn
- die Arbeiten aus wichtigen technischen Gründen nicht tagsüber vorgenommen werden können
- die Arbeiten aus wichtigen technischen Gründen in die Nacht hinein fortgeführt werden müssen
- ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass die Arbeiten nicht tagsüber durchgeführt werden (öffentl. Sicherheit, Vermeidung von Verkehrsbehinderungen, möglichst geringe Beeinträchtigung des öffentlichen Personennahverkehrs, usw.)
In der 32. BImSchV ist der Einsatz von Maschinen und Geräten in allgemeinen, reinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten geregelt. Danach ist der Einsatz von Geräten und Maschinen die der 32. BImSchV unterliegen, an Werktagen in der Zeit zwischen 20:00 - 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Einzelne der Maschinen und Geräte dürfen in den vorgenannten Gebieten an Werktagen in der Zeit zwischen 07:00 - 09:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr und 17:00 - 20:00 Uhr nur unter bestimmten Voraussetzungen betrieben werden.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung gem. § 7 Abs.2 der 32. BImSchV erteilen.
Um die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung prüfen zu können, werden ausführliche Angaben zur geplanten Nachtarbeit (§ 9 LImSchG) bzw. zum geplanten Einsatz von Maschinen und Geräten (32. BImSchV) benötigt. Der Antrag kann nur geprüft werden, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind und frühzeitig eingereicht werden.
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
Die Ausnahmegenehmigungen sind gebührenpflichtig.
175,00 € zu 1.000,00 € Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 LImschG
175,00 € zu 1.000,00 € Gebühren für die Entscheidung für eine Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV
Ein unvollständiger oder verspätet gestellter Antrag kann zu einer Erhöhung der Gebühren oder auch gegebenenfalls zu einer Ablehnung führen.
Auch für einen ablehnenden Bescheid muss die untere Immissionsschutzbehörde eine Gebühr erheben.
Weiterführende Informationen
Es wird ausdrücklich empfohlen, das Merkblatt vor Antragstellung gründlich zu lesen.
Kontakt
Andrea MattnerE-Mail E-Mail senden