Nachbarbeschwerden
Anwohnende von Anlagen haben einen Anspruch auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Wenn durch den Betrieb von Anlagen Lärm, Gerüche, Erschütterungen, Staub oder Licht verursacht und die Nachbarschaft dadurch belästigt wird, können Sie ihr Anliegen bei uns melden.
Die Immissionsschutzbehörde geht jeder Beschwerde nach und ermittelt den Sachverhalt. Wenn es erforderlich ist werden wir mit Ihnen gemeinsam Lösungen erarbeiten, um Abhilfe zu schaffen. Eine möglichst detaillierte Beschreibung der Belästigung ihrerseits, ist dazu erforderlich.
Dazu sollten folgende Fragen beantwortet werden:
- Um was geht es genau?
- Wann, wie oft, wie lange treten die Belästigungen auf?
- Wo treten die Belästigungen auf?
Bestenfalls wird für etwa acht Tage ein Belästigungstagebuch geführt. Dieses sollte Datum, Uhrzeit Dauer und Art der Belästigung beinhalten. Durch Beantwortung dieser Fragen kann sich die Untere Immissionsschutzbehörde bereits ein erstes Bild machen und die Bearbeitung ihres Anliegens schnellstmöglich und effektiv durchführen.
Sobald der Sachverhalt ermittelt ist, entscheidet die Untere Immissionsschutzbehörde, ob und wenn ja, welche Maßnahmen zur Verbesserung und zum Schutz der Nachbarschaft sowie des guten nachbarschaftlichen Miteinanders ergriffen werden müssen.
Hinweise
Beschwerden über Lärm durch Privatpersonen, Veranstaltungen oder durch Betriebe des Gaststättengewerbes, sowie Geruchs- und Rauchbelästigungen durch privat betriebene Kaminöfen, sind an das Ordnungsamt der jeweiligen Kommune zu richten.
Anonyme Beschwerden und Anzeigen werden grundsätzlich nicht weiteverfolgt.
Lichtimmissionen
Licht gehört zu den Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Belästigungen durch Licht liegen in der Regel dann vor, wenn es durch die Lichtquelle zu störenden Aufhellungen oder direkter Blendung in Wohnräumen kommt. Die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften formulieren Vorgaben für Lichtimmissionen, die durch Beleuchtungsanlagen gewerblicher oder öffentlicher Betriebe und Einrichtungen erzeugt werden, z.B. Beleuchtungsanlagen von Gewerbebetrieben oder Sportstätten.
Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 BImSchG sind
- Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
- Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege
Die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gelten nicht für private, nicht gewerbliche Anlagen (z. B. Beleuchtung von Wohnungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Einfamilienhäusern und deren Außenanlagen). Beschwerden über störendes Licht aus diesen Bereichen müssen direkt mit dem Verursacher geklärt werden.
Sollte eine Einigung nicht auf nachbarschaftlichem Wege erzielt werden können, steht Ihnen der zivilrechtliche Weg für die Verfolgung Ihrer Interessen offen.
Kontaktinformationen
Die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gelten nicht für private, nicht gewerbliche Anlagen (z. B. Beleuchtung von Wohnungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Einfamilienhäusern und deren Außenanlagen). Beschwerden über störendes Licht aus diesen Bereichen müssen direkt mit dem Verursacher geklärt werden.
Sollte eine Einigung nicht auf nachbarschaftlichem Wege erzielt werden können, steht Ihnen der zivilrechtliche Weg für die Verfolgung Ihrer Interessen offen.
Luftwärmepumpen und Klimageräte
Klimageräte und Luftwärmepumpen, führen vermehrt zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. In der Regel stören den Nachbarn die Geräusche die durch die Anlagen verursacht werden.
Erschütterungen
Im Immissionsschutz werden unter „Erschütterungen“ mechanische Schwingungen verstanden, die z.B. durch technische Anlagen, Baumaßnahmen oder Verkehr verursacht werden und sich über den Erdboden oder Gebäude ausbreiten. Auf den Menschen werden die Schwingungen dann unmittelbar über den Erdboden oder innerhalb von Gebäuden direkt über den Fußboden oder indirekt über Sitzmöbel, Betten, Tische oder ähnliche Möbelstücke auf den Menschen übertragen. Vom Menschen werden Erschütterungseinwirkungen von jeher als unnormal empfunden und meist mit Gefahren in Verbindung gebracht (z.B. Erdbeben).
Wenn Erschütterungen im Wohn- oder Schlafbereich auftreten, kommt es im Allgemeinen bereits ab Überschreitung der Fühlschwelle zu Belästigungen.
Die menschliche Wahrnehmung von Schwingungen als Vibrationen/Erschütterungen hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Intensität (Amplitude) der Schwingungen
- Zusammensetzung der Frequenz der Schwingungen
- Dauer der Einwirkung
- Richtung der Einwirkung auf die Körperachse (Wirbelsäule)
- Individuelle Empfindlichkeit eines Menschen
Die Erschütterungen können darüber hinaus
- zu für das Auge sichtbaren Schwingungen führen ( z.B. Lampen, Pflanzen oder Bildern in der Wohnung)
- Oberflächen zum Schwingen anregen, so dass diese auch (tieffrequenten) Schall abstrahlen können
- zu zusätzlichem Schall führen (z.B. Klirren von Gläsern, Klappern von Türen )
Messung, Bewertung und Beurteilung:
In NRW klärt der Runderlass „Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen“ des Umweltministeriums wann Erschütterungen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind. Es werden konkrete Anforderungen zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, und zur Vorsorge (Immissionsrichtwerte) gemacht, sowie mögliche Schutzmaßnahmen benannt. Im Zusammenhang mit der Messung und Beurteilung nimmt der Erlass Bezug auf die gängigen DIN-Normen (z.B. DIN 4150).
Die Immissionsschutzbehörde des Kreises Wesel verfügt nicht über die erforderlichen Messgeräte um Erschütterungen zu ermitteln. Aufgrund der Komplexität der Messeinrichtungen wird bei notwendigen Erschütterungsmessungen das Landesamt für Natur- Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hinzugezogen.
Altglassammelbehälter
Der Einwurf von Altglas und das Leeren der Sammelbehälter sind in der Regel mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden. Daher sollten bereits bei der Anschaffung der Container und bei der Auswahl der Aufstellungsorte geeignete Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Zuständig für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen ist der Betreiber des Sammelbehälters. Dies ist im Regelfall die Kommune oder Gemeinde oder ein privater Unternehmer.
Bei Lärmbelästigungen beachten Sie die Kontaktinformationen
- Steht der Sammelbehälter auf einem öffentlichen Grundstück, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kommune
- Steht der Sammelbehälter auf einem privaten Grundstück, wenden Sie sich bitte zunächst an den Grundstückseigentümer.
Baustellen als Verursacher für Lärm und Staub
Kontaktinformationen
Bei Bautätigkeiten ist zu unterscheiden, ob es sich um private oder gewerbliche Bauarbeiten handelt. Handelt es sich um private Bauarbeiten, wenden Sie sich bitte an die Person, die die Belästigung verursacht direkt.
Handelt es sich um gewerbliche Bauarbeiten, wenden Sie sich an den Bauunternehmer oder sprechen Sie mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Wesel.
Weitere Informationen
Für gewerbliche Bautätigkeiten gilt gem. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – AVV Baulärm – die Zeit von 20:00 bis 7:00 Uhr als Nachtruhe.
Jeder Bauunternehmer ist grundsätzlich verpflichtet eine Baustelle so einzurichten und zu betreiben, dass erhebliche Belästigungen durch z.B. Staub und Lärm vermieden werden. Eingesetzte Baufahrzeuge und Baumaschinen müssen die gesetzlichen Vorschriften zur Lärmminderung (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung, 32.BImSchV) erfüllen.
Fluglärm
Bei Fragen oder Beschwerden zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die zuständige Luftaufsichtsbehörde:
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211 475-0
Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, -trimmer, Laubbläser, -sauger, Häcksler, Kettensägen, etc.)
Mit der Ruhe und Entspannung im eigenen Garten oder auf dem Balkon kann es schnell vorbei sein, wenn in der Nachbarschaft die Gartenpflege mit motorbetriebenen Gartengeräten durchgeführt wird, da die Geräte mitunter erheblichen Lärm verursachen. Dabei kann ein Teil des Lärms vermieden werden, in dem statt des Laubsaugers oder -bläsers eine Harke oder ein Besen zum zusammenkehren benutzt wird.
Für zahlreiche motorbetriebene (Garten-) Geräte ist die Betriebszeit in lärmempfindlichen Gebieten beschränkt. Die Betriebszeiten für diese Geräte sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt.
Es dürfen in Wohngebieten diese Geräte grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtzeit (20.00 – 07.00 Uhr
betrieben werden.
Für besonders lästige Geräte, wie z.B. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger ist die Betriebszeit noch weiter eingeschränkt. Diese Geräte dürfen an Werktagen auch in der Zeit zwischen 07.00-.09.00 Uhr, 13.00-15.00 Uhr und von 17.00-20.00 Uhr nicht betrieben werden.
Darüber hinaus können durch kommunale Verordnungen die Ruhezeiten noch weiter gefasst sein.
Zuständige Ansprechpartner:
Ordnungsbehörde der Stadt / Gemeinde: Gartenpflege privat
Untere Immissionsschutzbehörde: Gartenpflege durch Unternehmer
Gerüche durch die Landwirtschaft
Bei Beschwerden über Gerüche durch Düngen von landwirtschaftlichen Flächen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Kreisstellen Kleve, Wesel
Elsenpaß 5, 47533 Kleve
Tel.: 02821 996-0
Kamin / -ofen und Rauchbelästigung
Bei Holzfeuerungen ist es in der Anheizphase normal, dass es aus dem Schornstein ein wenig qualmt. Bei Verwendung von geeignetem und gut abgelagertem Holz und der richtigen Luftzufuhr sollte die Rauchentwicklung nach ca.15 Minuten nachlassen.
Bei Fragen und Beschwerden sind zuständig:
private Feuerstätten: Bezirksschornsteinfeger, Ordnungsbehörde
gewerbliche Feuerstätten: Bezirksschornsteinfeger und Untere Immissionsschutzbehörde
Kinderlärm
Gemäß § 3 (4) des Landes-Immissionsschutzgesetztes gilt: Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen
Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Der Schutz der Nachtruhe (22.00 – 06.00 Uhr) nach dem Landesimmissionsschutzgesetz bleibt hiervon unberührt.
Auch wenn es beim Spielen der Nachbarskinder im Garten einmal lauter zugehen sollte, entspricht das der üblichen Nutzung eines Gartengrundstücks im Wohngebiet und ist daher von den Nachbarn hinzunehmen. Gleiches gilt für Geräusche, die durch spielende Kinder auf Kinderspielplätzen oder öffentlichen Verkehrsfläche entstehen.
Nachtruhe
Gemäß § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) sind in der Zeit zwischen 22.00 – 06.00 Uhr alle Betätigungen verboten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören.
Das Verbot gilt unter anderem nicht für:
- Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,
- die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr,
- den Betrieb genehmigter Anlagen und
- Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.
Im Einzelfall kann die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Wesel auf Antrag weitere Ausnahmen von dem Gebot der Nachtruhe zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
Allgemeine Ausnahmen für z.B. Märkte, Volksfeste, usw. können die Gemeinden/ Kommunen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen.
Für private Feiern im Haus oder Garten gilt, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf eine lautstarke Party (z.B. einmal im Jahr) gibt. Ein Gespräch mit den Nachbarn im Vorfeld einer geplanten Feier kann hilfreich sein.
Schienenverkehrslärm
Fragen oder Beschwerden richten Sie bitte an das zuständige
Eisenbahn-Bundesamt
Hachestraße 61, 45127 Essen
Musik und Tongeräte
§ 9 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) regelt grundsätzlich den Schutz der Nachtruhe in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr.
§ 10 LImSchG regelt, dass Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Dies gilt grundsätzlich auch außerhalb der Nachtruhe.
Kontaktinformationen
Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Ordnungsamt oder die Polizei.
Mittagsruhe
Hierzu gibt es keine umfassenden Regelungen, die Unterschiede hängen von den jeweils anzuwendenden Regelwerken ab.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und das Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein Westfalen (LImSchG NRW) sehen keinen besonderen Schutz der Mittagsruhe vor – es gelten die Immissionsrichtwerte für den Tageszeitraum.
Andere Regelwerke für z.B. Baustellen (AVV Baulärm), Sportanlagen (18.BImSchV), Freizeitanlagen (Freizeitanlagen-Erlass NRW) oder den Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen im Freien (32.BImschV) erhalten bezüglich der Mittagszeit und der Sonn- und Feiertage besondere Regelungen.
Städte und Gemeinden können darüber hinaus in sogenannten ordnungsbehördlichen Verordnungen weitere Regelungen treffen.
Ebenso können Vermieter oder Eigentümergemeinschaften in Hausordnungen oder Mietverträgen hauseigene Ruhezeiten festlegen, die aber auch dann nur innerhalb der Hausgemeinschaften gelten.
Kontakt
Silke SonntagE-Mail E-Mail senden