Investitionskosten Tagespflege und Kurzzeitpflege
Gemäß § 13 APG NRW wird Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der gesondert ausgewiesenen förderungsfähigen Aufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss auf Antrag gewährt.
Benötigte Formulare
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Pflegeeinrichtungen, die
- zugelassen sind für die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege,
- einen Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI),
- eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI
- und einen Festsetzungsbescheid anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen gem. § 11 APG DVO NRW des zuständigen Landschaftsverbandes haben.
Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die Gäste der Kurzzeit- bzw. Tagespflege
- pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) sind,
- keinen Anspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge haben sowie
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme bzw. in den zwei Monaten vor Aufnahme im Kreis Wesel haben.
Anspruchsberechtigt ist ausschließlich die Pflegeeinrichtung. Die Investitionskosten dürfen dem Kurzzeit- bzw. Tagespflegegast nicht in Rechnung gestellt werden.
Hinweise
Der Antrag ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu stellen. Danach eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Die Anträge zur Beantragung der Investitionskosten der Tages- bzw. Kurzzeitpflege befinden sich im Download-Bereich. Für die Antragstellung sind nur diese Formulare zu verwenden. Andere bzw. selbst verfasste Formulare werden nicht akzeptiert. Auf Nachfrage können die Formulare auch als Excel-Datei angefordert werden. Bei der erstmaligen Antragstellung sind eine vollständige Kopie des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI und des Festsetzungsbescheides, mit dem die Investitionskosten pro Tag festgesetzt wurden, einzureichen.
Kontakt
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