Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr

Zu den FAQs

Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Dieser Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, wenn das zulässige Gesamtgewicht des benutzten Transportmittels einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Unterschieden wird hinsichtlich der Nutzung zwischen der Güterkraftverkehrserlaubnis, die nur für den innerstaatlichen Verkehr, und der Gemeinschaftslizenz, die sowohl für den innerstaatlichen als auch für den EG-weiten Güterkraftverkehr berechtigt, wobei in unserer Region die Beantragung der Gemeinschaftslizenz zu empfehlen ist. Die Erteilungsvoraussetzungen und -gebühren für beide Genehmigungen sind im übrigen gleich.

Gebührenrahmen

  • 465,00 € Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (inklusive einer Abschrift)

  • 600,00 € Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr

  • 135,00 € je zusätzliche beglaubigte Abschrift der Lizenz

  • 120,00 € Ausstellung Fahrerbescheinigung

  • 180,00 € Verkehrsleiterwechsel

  • 70,00 € Berichtigung/Änderung der Gemeinschaftslizenz/ Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung des/der Unternehmers/in oder ggf. des/der angestellten Verkehrsleiters/in auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes. Weiterführende Informationen sind unter FAQ zu finden.

Weiterführende Informationen

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen. Einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung bitten wir rechtzeitig, d.h. mindestens vier Wochen vor Ablauf der aktuell erteilten Genehmigung, einzureichen.

Für weitere Informationen, Problemlösungen oder Hilfe bei der Antragstellung stehen wir sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.

FAQ

Wie wird die persönliche Zuverlässigkeit geprüft?

Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters gelten als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften [vgl. Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/09] missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Insbesondere sind der Behörde zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit folgende Unterlagen vorzulegen:

  • polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Abs. 5 GewO)
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) Flensburg

Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so hat die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise die Zuverlässigkeit zu überprüfen, ggf. einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens [vgl. Art. 6 VO (EG) Abs. 1 Unterabsatz 3 lit. b) VO (EG) Nr.1071/09].

Wie weise ich die fachlichen Eignung nach?

Der Nachweis über die Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens ist in der Regel durch das Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 1071/09, § 4 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr – GBZugV.

Wie weise ich die fachlichen Eignung ohne Prüfung nach?

Sie brauchen in Deutschland keine Eignungsprüfung abzulegen, wenn Sie auf bestimmten Gebieten bereits eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung der beruflichen Weiterbildung vor der IHK bestanden haben und diese Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde (§ 7 Abs. 1 Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr (GBZugV) Dieser Besitzstandsschutz gilt für folgende Abschlüsse:

  • Speditionskaufleute,
  • Kaufleute im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung Güterverkehr),
  • Verkehrsfachwirt,
  • Diplom-Betriebswirte im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang
  • Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn sowie
  • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn,

oder wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung VO (EG) in Anhang III der Nr. 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurden (Art. 21 VO (EG) Nr. 1071/09).

Kommen die vorgenannten Befreiungen für Sie nicht in Betracht, so können Sie den Eignungsnachweis durch Ablegen einer Prüfung bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg – Wesel – Kleve in Duisburg erbringen; Ansprechpartner ist Herr Doeren, Telefon 0203 2821-264.

Kann ich eine leitende Tätigkeit anerkennen lassen?

Die bisher gegebene Möglichkeit, die Fachkunde durch eine fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen auf Antrag anerkennen lassen zu können, ist in der neuen, ab dem 4. Dezember 2011 unmittelbar geltenden EG-Verordnung entfallen und wird es somit auch im künftigen nationalen Recht nicht mehr geben. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009, d. h. mindestens im Zeitraum vom 04.12.1999 bis zum 04.12.2009 ohne Unterbrechung ein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geleitet haben, von der Fachkundeprüfung zu befreien. Bitte wenden Sie sich auch in diesem Fall an die Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg – Wesel – Kleve in Duisburg, Herr Doeren, Telefon 02303 2821-264.

Wie weise ich die finanzielle Leistungsfähigkeit nach?

Bei der finanziellen Leistungsfähigkeit wird der Nachweis von Eigenkapital oder Reserven in Höhe von mindestens 9.000,00 € für das erste genutzte Fahrzeug und 5.000,00 € für jedes weitere genutzte Fahrzeug gefordert. Das Unternehmen weist mittels Jahresabschluss nach, dass es jedes Jahr über Eigenkapital und Reserven in der geforderten Höhe verfügt [Art. 7 I S. 2 der VO (EG) Nr. 1071/09]. Die zuständige Behörde kann alternativ als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die oben genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen [Art. 7 II der VO (EG) Nr. 1071/09].

Informationen zum Betriebssitz

Anforderungen an den Betriebssitz:

Der Sitz eines Güterkraftverkehrsunternehmens ist anerkennungsfähig, wenn:

  • eine Einrichtung vorhanden ist, die geeignet und bestimmt ist, eine stetige und dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Insbesondere sind die erforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, zu benennen,
  • eine dem Unternehmenszweck spürbare Tätigkeit vorliegt und
  • eine zu selbstständigem Handeln befugte und mit den Geschäftsvorgängen vertraute Person am Betriebssitz erreichbar ist.

Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:

  • ein für die Geschäftsräume des Unternehmens gültiger Mietvertrag oder Eigentumsnachweis,
  • ein Hinweis auf die üblichen Geschäftszeiten,
  • ein Hinweis auf die Person, die bei Abwesenheit den Verkehrsleiter vertritt.

An den Betriebssitz sind mindestens folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Hinweisschild entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) mit Angaben auf das Unternehmen und die Geschäftszeiten
  • Büroausstattung, wie z.B. Büromöbel und Kommunikationsgeräte etc.
  • Abstellkapazitäten für Fahrzeuge/Fuhrpark
  • Sozialräume
  • Sanitäre Einrichtung

Informationen zur bestellten Person

Der Verkehrsleiter [Art. 2 Nr. 6; Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/09]

Die Verordnung führt den Begriff des Verkehrsleiters ein, also einer verantwortlichen Person, die die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Er muss tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens leiten und in einer „echten Beziehung“, beispielsweise als Angestellter oder Eigentümer, zu dem Unternehmen stehen [Art. 2 Nr. 6; Art. 4 I lit a) und b) VO (EG) Nr. 1071/09]. Bei einer Einzelfirma kann der Unternehmer selbst die Tätigkeit des Verkehrsleiters wahrnehmen. Auch kann ein Unternehmen eine externe Person als Verkehrsleiter vertraglich beauftragen.

Der externe Verkehrsleiter darf maximal vier Unternehmungen mit einer Flotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten [Art. 4 II lit c) VO (EG) Nr. 1071/09]. Betriebe mit größeren Flotten müssen demnach mehrere externe Verkehrsleiter beschäftigen. Diese Beschränkung gilt nicht für die Unternehmen mit internen Verkehrsleitern. Die Tätigkeit des Verkehrsleiters muss unabhängig von den Interessen eines etwaigen Auftraggebers wahrgenommen werden, für den das Unternehmen Beförderungen durchführt [Art. 4 I lit. d) VO (EG) Nr. 1071/09].