Besuchsaufenthalte - Verpflichtungserklärung

Bekommen Sie geschäftlichen oder privaten Besuch aus dem Ausland, dann wird für die Bearbeitung des Einreisevisums eine Verpflichtungserklärung benötigt. Bei Besuchsaufenthalten oder Geschäftsreisen bis zu drei Monaten entscheiden die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Generalkonsulate) in eigener Zuständigkeit über die Erteilung eines Visums.

Ausländerinnen und Ausländer, die nach Deutschland einreisen möchten, müssen unter anderem nachweisen, dass sie in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes sicherzustellen. Dieser Nachweis kann auch durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erbracht werden.

Mit der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die Verpflichtungsgeberin oder der Verpflichtungsgeber (Gastgeberin oder Gastgeber) für alle Kosten aufzukommen, die während des Aufenthaltes des Gastes in Deutschland anfallen können. Hierzu wird in der Regel die Leistungsfähigkeit / Bonität der Gastgeberin oder des Gastgebers durch die Ausländerbehörde geprüft.

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Besuchsaufenthalte. Sofern Sie eine Verpflichtungserklärung für einen auf Dauer gerichteten Aufenthalt abgeben wollen, ist eine umfassendere Prüfung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich. Setzen Sie sich in diesem Fall bitte im Vorfeld mit dem Kompetenzteam der Kreisausländerbehörde zur Absprache eines Termins in Verbindung.

Die Ausländerbehörde des Kreises Wesel ist für nachfolgende Kommunen zuständig:

  • Alpen
  • Hamminkeln
  • Hünxe
  • Kamp-Lintfort
  • Neukirchen-Vluyn
  • Rheinberg
  • Schermbeck
  • Sonsbeck
  • Voerde
  • Xanten.

Die Städte Dinslaken, Moers und Wesel haben eine eigene Ausländerbehörde!

 

Benötigte Unterlagen

  • Privatpersonen

    • ausgefüllter Personalbogen
    • Personalausweis oder Reisepass und Aufenthaltstitel
    • die letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bzw. ein aktueller Rentenbescheid
    • Nachweis über die Höhe der Beiträge für eine ggf. bestehende private Krankenversicherung bzw. für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Selbständige

    • ausgefüllter Personalbogen
    • Personalausweis oder Reisepass und Aufenthaltstitel
    • Bescheinigung eines Steuerbüros über das voraussichtliche Nettoeinkommen des letzten Quartals (voraussichtlicher Gewinn nach Abzug der voraussichtlich zu zahlenden Steuern)
    • letzter Steuerbescheid
    • Nachweis über die Höhe der Beiträge für die private Krankenversicherung bzw. für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Juristische Personen

    • ausgefüllter Personalbogen
    • Personalausweis oder Reisepass und Aufenthaltstitel
    • Nachweis über die Zeichnungsbefugnis bzw. Handlungsvollmacht
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
    • Bescheinigung eines Steuerbüros über den voraussichtlichen Gewinn des letzten Quartals
    • letzter Steuerbescheid

Gebührenrahmen

29,00 €

Weiterführende Informationen

  • Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie für jede einzelne Person, die nach Deutschland einreisen möchte, eine Verpflichtungserklärung abgeben. Sollte es sich um ein Ehepaar handeln, ist es möglich, das Ehepaar gemeinsam in die Verpflichtungserklärung aufzunehmen. Sofern dieses Ehepaar minderjährige Kinder hat, können bis zu 6 Kinder mit in die Verpflichtungserklärung aufgenommen werden.
  • Wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Verpflichtungserklärung, die für Ihren Besuch zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung bestimmt ist:

I. Privatperson als Gastgeberin oder Gastgeber

1.         Gesichertes Aufenthaltsrecht

Sie müssen ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, das heißt, Sie müssen entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels sein. Eine "Aufenthaltsgestattung" oder eine "Duldung" reichen nicht aus. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

2.         Gesicherter Lebensunterhalt/Bonität

Der Lebensunterhalt Ihres Besuches muss für den gesamten Aufenthalt gesichert sein. Zum Lebensunterhalt gehören alle Aufwendungen wie Nahrung, Wohnung und auch Aufwendungen für eine eventuelle Versorgung im Krankheitsfalle (Reise-Krankenversicherung!) und bei Pflegebedürftigkeit. Um den Lebensunterhalt sicherzustellen, wird die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangt, in der Sie sich für Ihre Gäste verbürgen. Die Bürgschaft können Sie auf verschiedene Arten abgeben:

2.1      Selbstschuldnerische Bürgschaft

Sie weisen Ihr aktuelles monatliches Nettoarbeitseinkommen nach und verpflichten sich schriftlich, für den Lebensunterhalt Ihres Besuches zu sorgen. Das monatliche Nettoeinkommen muss in ausreichendem Umfang über der Pfändungsfreigrenze liegen. Die genaue erforderliche Höhe wird im Einzelfall berechnet! Wenn Sie öffentlichen Leistungen beziehen (nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch), können Sie keine Verpflichtungserklärung abgeben!

2.2.     Bankbürgschaft

Sie legen eine Bürgschaft Ihrer Bank oder Sparkasse zu Gunsten des Landrates des Kreises Wesel vor. Die Höhe der Bürgschaft muss die voraussichtlichen Kosten des Aufenthalts und der Rückreise Ihres Besuches decken.

  1. Mindestbetrag:Es wird ein Mindestbetrag von 3.378 Euro pro volljährigem Gast und ein Mindestbetrag von 1.689 Euro pro minderjährigem Gast gefordert.
  2. Dauer der Bürgschaft:
    Zunächst muss bestimmt werden, in welchem Zeitraum der Besuch einreisen soll. Der Zeitpunkt der Einreise muss innerhalb der nächsten sechs Monate liegen; der Gesamtaufenthaltszeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Verpflichtung aus der Bürgschaft soll mit dem angegebenen Einreisezeitpunkt beginnen. Sie endet drei Monate nach dem Endzeitpunkt des Gesamtaufenthaltes, da diese Zeit benötigt wird, um festzustellen, ob für den Besuch öffentliche Kosten entstanden sind, die geltend gemacht werden (z. B. geplanter Aufenthalt vom 01.04. - 30.06. = die Bürgschaft muss vom 01.04. - 30.09. gültig sein.)
    Die Bankbürgschaft wird mit Ablauf ihrer Geltungsdauer bzw. für den Fall, dass keine Einreise erfolgt, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Ausstellung der Verpflichtungserklärung wieder freigegeben, sofern aus der Verpflichtungserklärung nicht vollstreckt werden muss.

II. juristische Person (Firmen, Vereine etc.) als Gastgebende

Bei juristischen Personen ist die Vorsprache Handlungsbevollmächtigter (Firmeninhaberin oder Firmeninhaber Geschäftsführung, Vorstand etc.) erforderlich.

Natürlich kann zur Sicherung der Verpflichtungserklärung einer juristischen Person ebenfalls eine Bankbürgschaft (I-2.2) hinterlegt werden.

Kontaktinformationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Ansprechpersonen des Kompetenzteams der Kreisausländerbehörde.