- Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie für jede einzelne Person, die nach Deutschland einreisen möchte, eine Verpflichtungserklärung abgeben. Sollte es sich um ein Ehepaar handeln, ist es möglich, das Ehepaar gemeinsam in die Verpflichtungserklärung aufzunehmen. Sofern dieses Ehepaar minderjährige Kinder hat, können bis zu 6 Kinder mit in die Verpflichtungserklärung aufgenommen werden.
- Wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Verpflichtungserklärung, die für Ihren Besuch zur Vorlage bei der deutschen Auslandsvertretung bestimmt ist:
I. Privatperson als Gastgeberin oder Gastgeber
1. Gesichertes Aufenthaltsrecht
Sie müssen ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, das heißt, Sie müssen entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels sein. Eine "Aufenthaltsgestattung" oder eine "Duldung" reichen nicht aus. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
2. Gesicherter Lebensunterhalt/Bonität
Der Lebensunterhalt Ihres Besuches muss für den gesamten Aufenthalt gesichert sein. Zum Lebensunterhalt gehören alle Aufwendungen wie Nahrung, Wohnung und auch Aufwendungen für eine eventuelle Versorgung im Krankheitsfalle (Reise-Krankenversicherung!) und bei Pflegebedürftigkeit. Um den Lebensunterhalt sicherzustellen, wird die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangt, in der Sie sich für Ihre Gäste verbürgen. Die Bürgschaft können Sie auf verschiedene Arten abgeben:
2.1 Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sie weisen Ihr aktuelles monatliches Nettoarbeitseinkommen nach und verpflichten sich schriftlich, für den Lebensunterhalt Ihres Besuches zu sorgen. Das monatliche Nettoeinkommen muss in ausreichendem Umfang über der Pfändungsfreigrenze liegen. Die genaue erforderliche Höhe wird im Einzelfall berechnet! Wenn Sie öffentlichen Leistungen beziehen (nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch), können Sie keine Verpflichtungserklärung abgeben!
2.2. Bankbürgschaft
Sie legen eine Bürgschaft Ihrer Bank oder Sparkasse zu Gunsten des Landrates des Kreises Wesel vor. Die Höhe der Bürgschaft muss die voraussichtlichen Kosten des Aufenthalts und der Rückreise Ihres Besuches decken.
- Mindestbetrag:Es wird ein Mindestbetrag von 3.378 Euro pro volljährigem Gast und ein Mindestbetrag von 1.689 Euro pro minderjährigem Gast gefordert.
- Dauer der Bürgschaft:
Zunächst muss bestimmt werden, in welchem Zeitraum der Besuch einreisen soll. Der Zeitpunkt der Einreise muss innerhalb der nächsten sechs Monate liegen; der Gesamtaufenthaltszeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Verpflichtung aus der Bürgschaft soll mit dem angegebenen Einreisezeitpunkt beginnen. Sie endet drei Monate nach dem Endzeitpunkt des Gesamtaufenthaltes, da diese Zeit benötigt wird, um festzustellen, ob für den Besuch öffentliche Kosten entstanden sind, die geltend gemacht werden (z. B. geplanter Aufenthalt vom 01.04. - 30.06. = die Bürgschaft muss vom 01.04. - 30.09. gültig sein.)
Die Bankbürgschaft wird mit Ablauf ihrer Geltungsdauer bzw. für den Fall, dass keine Einreise erfolgt, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Ausstellung der Verpflichtungserklärung wieder freigegeben, sofern aus der Verpflichtungserklärung nicht vollstreckt werden muss.
II. juristische Person (Firmen, Vereine etc.) als Gastgebende
Bei juristischen Personen ist die Vorsprache Handlungsbevollmächtigter (Firmeninhaberin oder Firmeninhaber Geschäftsführung, Vorstand etc.) erforderlich.
Natürlich kann zur Sicherung der Verpflichtungserklärung einer juristischen Person ebenfalls eine Bankbürgschaft (I-2.2) hinterlegt werden.