Bestattungskosten

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Die erforderlichen Kosten einer Bestattung können unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 74 SGB XII durch den Sozialhilfeträger übernommen werden. Es können die erforderlichen Kosten für ein einfaches, aber der Würde des Verstorbenen entsprechendes Begräbnis übernommen werden. 

Voraussetzung ist, dass 

  • die antragstellende Person zur Kostenübernahme verpflichtet (beispielsweise Angehörige, Erben, vertraglich Verpflichtete) und dieser tatsächlich ausgesetzt ist, 
  • die Bestattungskosten nicht durch den Nachlass der verstorbenen Person oder etwaige Versicherungsleistungen gedeckt werden können und 
  • der antragstellenden Person die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. 

Grundsätzlich zuständig ist die Kommune bzw. der Kreis, in der die Person verstirbt (Sterbeort). Bezog die Person vor ihrem Ableben bereits Leistungen nach dem SGB XII ist in der Regel die Kommune zuständig, die bisher auch die Leistungen nach dem SGB XII übernommen hat. 
 

Weiterführende Informationen

Nähere Informationen können dem beigefügten Merkblatt entnommen werden oder bei den hier genannten Ansprechpersonen erfragt werden.