Bescheinigung zur unentgeltlichen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) - Beiblatt mit Wertmarke
Sind in Ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen
- G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
- aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
- H (Hilflos)
- BL (Blind)
- GL (Gehörlos)
eingetragen, haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Hierüber erhalten Sie ein Beiblatt mit Wertmarke, das nur zusammen mit dem Ausweis gültig ist.
Nahverkehrszüge dürfen Sie bundesweit ohne streckenmäßige Beschränkung benutzen.
Das Beiblatt wird auf Antrag ausgestellt. Das Antragsformular erhalten Sie zusammen mit dem Feststellungsbescheid, mit dem erstmalig eines der oben aufgeführten Merkzeichen festgestellt wird.
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- Einzahlungs- / Überweisungsbeleg
- ggf. Nachweise (Bescheid, Bescheinigung, Beleg usw.) des Leistungsträgers (Jobcenter, Sozialamt, Jugendamt u. a.)
Gebührenrahmen
Die Kosten sind abhängig von der Gültigkeit der Wertmarke. Sie betragen seit dem 01.01.2021:
91,00 € für die Einjahreswertmarke
46,00 € für die Halbjahreswertmarke
Weiterführende Informationen
Eine kostenlose Wertmarke erhalten Sie, wenn
- in Ihrem Ausweis die Merkzeichen „H" oder „BL" eingetragen sind oder
- Sie im Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeldgesetz nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Bürgergeld nach § 19 ff SGB II - oder
- Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - §§ 27 bis 40 und 41 bis 46 SGB XII - bzw. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a oder Leistungen nach § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Ausstellung eines neuen Beiblattes wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer
Besitzen Sie ein Beiblatt mit Wertmarke, werden Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer darüber informiert, was Sie tun müssen, um die Freifahrt weiterhin in Anspruch nehmen zu können. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise dieses Informationsschreibens.
Verlust eines Beiblattes
Nach schriftlicher Bestätigung, dass das Beiblatt mit Wertmarke verloren gegangen ist, kann ein Ersatzbeiblatt ausgestellt werden.