Belehrung im Umgang mit Lebensmitteln (präsenz)

Aufgrund der nach wie vor sehr hohen Infektionszahlen im Kreis Wesel empfehlen wir weiterhin das freiwillige Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske

  • Bitte kommen Sie nur gesund zur Belehrung. Sollten Sie Anzeichen einer Infektion haben (z. B. Schnupfen, Husten, Fieber, Durchfall etc.) ist eine Belehrung nicht möglich. Setzen Sie sich bei den o. g. Beschwerden telefonisch mit Ihrem Hausarzt bzw. Ihrer Hausärztin in Verbindung.
  • Der Termin für die Belehrung ist bindend, bitte kommen Sie unbedingt pünktlich, tragen Sie einen Mundschutz (freiwillig).
  • Den Gruppenraum finden Sie in Wesel (Jülicher Str. 6) im Raum 17 und in Moers (Mühlenstr. 9-11) im Raum 041 Erdgeschoss.
  • Die Gebühr muss am Tage der Belehrung gezahlt werden. Die Zahlung ist per ec-Karte oder Bargeld möglich.

Belehrungspflichtig sind Personen, die erstmalig eine gewerbsmäßige Tätigkeit mit Lebensmitteln oder eine Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufnehmen (z. B. Küchenpersonal, Verkaufspersonal im Lebensmittelbereich, Bäcker, Fleischer etc.). Nach Aufnahme der Tätigkeit bleibt die Bescheinigung unbegrenzt gültig.
Die Belehrungspflicht gilt demnach für:

  • Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln und dabei mit ihnen mit der Hand oder über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.

oder

  • Personen, die in Küchen von Gaststätten arbeiten oder mit Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind (z. B. Küchenhilfe, Koch) benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung durch das zuständige Gesundheitsamt.

Lebensmittel im Sinne des Paragraphen 42, Absatz 2 Infektionsschutzgesetz sind:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf.


Minderjährige benötigen zur Teilnahme an der Belehrung eine Erklärung eines Erziehungsberechtigten. Die Erklärung findet sich unter dem Button "Benötigte Formulare".

Für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz können Sie sich hier verbindlich anmelden.