Befreiung vom Bauverbot in Überschwemmungsgebieten
Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet besteht ein generelles Bauverbot, von dem nach § 78 WHG im Einzelfall unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben eine Befreiung erteilt werden kann.
Die Befreiung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen.