Befreiung vom Bauverbot in Überschwemmungsgebieten
Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet besteht ein generelles Bauverbot, von dem nach § 78 WHG im Einzelfall unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben eine Befreiung erteilt werden kann.
Die Befreiung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen.
Benötigte Unterlagen
Die benötigten Unterlagen sind je nach Fall mit dem zuständigen Sachbearbeiter abzustimmen. Generell sind Angaben zur Art der geplanten baulichen Anlage erforderlich. Weiterhin ist u.a. der Retentionsraumverlust zu ermitteln und der geplante Ausgleich an Retentionsvolumen darzustellen.
Gebührenrahmen
200,00 € (Mindestgebühr)
Kontaktinformationen
Person | Zuständigkeit |
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Farsaneh Bahrambeyk | Moers |
Noemi Diehle | Neukirchen-Vluyn, Voerde, Xanten |
Kay Even | Alpen, Rheinberg, Kamp-Lintfort |
Annette Grothe | Dinslaken, Hamminkeln, Sonsbeck |
Christian Seuken | Hünxe, Schermbeck, Wesel |