Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung

Online Service Termin Service

Dieser Dienst soll ausländische Personen bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken unterstützen.

Mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis können Sie in Deutschland: 

  • Eine Berufsausbildung absolvieren: Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck der betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung oder betrieblichen Weiterbildung erteilt werden. Eine betriebliche Berufsausbildung wird regelmäßig an mindestens zwei einander ergänzenden und aufeinander abgestimmten Lernorten, nämlich in dem Ausbildungsbetrieb und an der Berufsschule durchgeführt und typischerweise mit einer Prüfung abgeschlossen. Eine für die betriebliche Berufsausbildung erteilte Aufenthaltserlaubnis umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung. Eine betriebliche Weiterbildung setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus und soll berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern. Eine schulische Berufsausbildung wird in vorwiegend fachtheoretischer Form durchgeführt und muss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlichen Berufsabschluss führen. Bei der schulischen Berufsausbildung muss es sich um eine Vollzeitausbildung handeln.
  • Einen Ausbildungsplatz suchen: Sie können für bis zu neun Monate eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche erhalten, wenn Sie nicht älter als 35 sind. Der Gegenstand Ihrer Suche muss eine qualifizierte Berufsausbildung sein. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Eine Liste der anerkannten Ausbildungsberufe finden Sie z.B. hier.
  • Studieren: Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Sie eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland haben. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen, wie zum Beispiel studienvorbereitende Sprachkurse oder den Besuch eines Studienkollegs oder einer ähnlichen Einrichtung. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt.
  • Einen Studienplatz suchen: Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung kann erteilt werden, wenn dem Studierenden noch kein Studienplatz zur Verfügung steht und auch keine studienvorbereitende Maßnahme besucht werden soll. Der Zweck der Studienbewerbung liegt auch vor, wenn die Einreise zunächst zur Teilnahme an einem Aufnahme- oder Auswahlverfahren erfolgt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.
  • Ein studienbezogenes Praktikum EU absolvieren: Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines studienbezogenen Praktikums EU erhalten, wenn Sie in Deutschland ein Praktikum absolvieren möchten und an einer Hochschule außerhalb der EU studieren oder das Studium nicht länger als zwei Jahre vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erfolgreich abgeschlossen haben. Das Praktikum muss fachlich Ihrem Studium entsprechen und dazu dienen, sich Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Ihrem beruflichen Umfeld anzueignen. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für sechs Monate erteilt.
  • An Maßnahmen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation teilnehmen: Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten, wenn die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland festgestellt hat, dass Ihnen noch theoretische und/oder praktische Fähigkeiten fehlen, um die volle Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation zu erhalten und Sie in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen besuchen möchten, um die fehlenden Fähigkeiten zu erwerben. Sie können die festgestellten Defizite auch im Rahmen einer Beschäftigung ausgleichen, wenn Ihnen bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Ausgleich der Defizite zu ermöglichen (Anerkennungspartnerschaft). Die Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden, wenn Sie in Deutschland Prüfungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ablegen müssen oder Sie aufgrund einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftslandes in eine Beschäftigung vermittelt worden sind. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hängt von der konkreten Qualifizierungsmaßnahme ab. In der Regel erfolgt die Erteilung für ein bis zwei Jahre.
  • Einen Sprachkurs besuchen: Die Aufenthaltserlaubnis kann für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, täglich Deutschunterricht stattfindet und mindestens 18 Wochenstunden Unterrichtszeit absolviert werden. Abend- und Wochenendkurse sind nicht ausreichend. Die Dauer des Sprachkurses bestimmt die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie einen Sprachkurs besuchen wollen, der der Studienvorbereitung dient, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studiums erteilt werden.
  • Eine Schule besuchen: Die Aufenthaltserlaubnis für den zeitlich begrenzten Besuch einer Schule kann in der Regel ab der 9. Klassenstufe erteilt werden. Besondere gesetzliche Anforderungen bestehen an die Schule (z.B. staatliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder internationale Schule).
  • An einem Schüleraustausch teilnehmen: Für die Teilnahme an einem Schüleraustausch kann Gastschülern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Bei einem Schüleraustausch handelt es sich um einen zeitlich befristeten Schulaufenthalt, der in der Regel eine Dauer von einem Jahr nicht überschreitet und sowohl ein privat als auch kommerziell organisiertes Austauschjahr erfasst.

Benötigte Unterlagen

  • Erstmalige Aufenthaltserlaubnis: 

    Halten Sie hierfür Ihr Ausweisdokument (z.B. Reisepass oder Passersatzpapier) sowie falls vorhanden ein aktuelles Aufenthaltsdokument (z.B. Aufenthaltstitel, Visum, ausländische Aufenthaltserlaubnis) bereit.
    Wenn Sie in Vertretung für eine dritte Person handeln, benötigen Sie außerdem einen Nachweis über Ihre Vertretungsbefugnis.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, weitere Unterlagen hochzuladen. Abhängig vom Grund Ihres Aufenthaltes sind dies:

    • Nachweise über die Berufsausbildung (Ausbildungsvertrag, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis),
    • Nachweise über das Studium oder studienvorbereitende Maßnahmen in Deutschland (z. B. Zulassung zum Studium),
    • Nachweise über Maßnahmen zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland (z. B. Arbeitsvertrag, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Vereinbarung über die Anerkennungspartnerschaft, Bescheid der Anerkennungsstelle),
    • Nachweise über den Besuch einer Schule oder eines Sprachkurses bzw. die Teilnahme an einem Schüleraustausches in Deutschland,
    • Nachweise über die Qualifikation, spezielle Fertigkeiten und Kenntnisse (z. B. Abschlusszeugnisse, Sprachzertifikate),
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. Einkommensnachweise, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto),
    • Nachweis über die Krankenversicherung,
    • Zustimmung der sorgeberechtigten Personen zum Aufenthalt in Deutschland, wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde (z. B. der Eltern).

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 

    Halten Sie hierfür Ihr Ausweisdokument (z.B. Reisepass oder Passersatzpapier) sowie Ihren aktuellen Aufenthaltstitel bereit. Wenn Sie in Vertretung für eine dritte Person handeln, benötigen Sie außerdem einen Nachweis über Ihre Vertretungsbefugnis.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit weitere Unterlagen hochzuladen, insbesondere:

    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung,
    • Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (z.B. Einkommensnachweise, Mietvertrag, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto, Stipendium),
    • Bei Fortsetzung eines Studiums: Studienverlaufsbescheinigung,
    • Bei Fortsetzung eines Schulbesuchs: aktuelles Schulzeugnis.

    Wenn sich seit der Erstbeantragung Ihrer Aufenthaltserlaubnis etwas an Ihren Lebensumständen oder Unterlagen geändert hat, ist es hilfreich, auch dafür entsprechende Belege an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Eine Änderung Ihrer Lebensumstände liegt beispielsweise vor bei

    • Änderungen des Wohnortes,
    • Eheschließung oder Scheidung,
    • Geburt eines Kindes,
    • Abbruch oder Wechsel des Studien- oder Ausbildungsganges, der Schule, des Ausbildungsbetriebs oder des Sprachkurses.

    Diese und weitere Nachweise werden für die Bearbeitung Ihres Anliegens benötigt. Wenn die Ausländerbehörde fehlende Unterlagen nachfordern muss, führt dies zu längeren Bearbeitungszeiten. Es empfiehlt sich deshalb, der Ausländerbehörde so viele Informationen wie möglich bereitzustellen.