Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
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Dieser Online-Dienst unterstützt ausländische Personen, die keine Unions- oder EWR-Bürger sind, bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (Familiennachzug).
Benötigte Unterlagen
- Ihr Ausweisdokument (Reisepass oder Passersatzpapier),
- Ihr aktuelles Aufenthaltsdokument, falls vorhanden (z.B. Aufenthaltstitel, Visum, ausländische Aufenthaltserlaubnis),
- Wenn Sie in Vertretung für eine andere Person handeln: Nachweis über Ihre Vertretungsbefugnis.
Sie haben außerdem die Möglichkeit weitere Unterlagen hochzuladen, insbesondere:
Bei erstmaliger Beantragung:
- Nachweise über das Bestehen der familiären Beziehung zu Ihrer Bezugsperson (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde),
- Nachweise über Ihre Sprachkenntnisse (z.B. Sprachzertifikate),
- Beim Nachzug zu einem ausländischen Familienmitglied: Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (z.B. Einkommensnachweise, Mietvertrag) und Ihren Krankenversicherungsschutz.
Bei Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
- Bestätigung Ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs, sofern Sie dazu zu einem früheren Zeitpunkt von der Ausländerbehörde verpflichtet worden waren,
- Beim Nachzug zu einem ausländischen Familienmitglied: Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (z.B. Einkommensnachweise, Mietvertrag) und Ihren Krankenversicherungsschutz.
Wenn sich seit der Erstbeantragung Ihrer Aufenthaltserlaubnis Änderungen an Ihren Lebensumständen oder persönlichen Unterlagen ergeben haben, ist es hilfreich, auch dafür entsprechende Belege bereitzuhalten und diese an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Eine Änderung Ihrer Lebensumstände liegt beispielsweise vor bei
- Umzügen,
- Eheschließung oder Scheidung,
- Geburt eines Kindes.
Diese Nachweise werden für die Bearbeitung Ihres Anliegens benötigt. Wenn die Ausländerbehörde fehlende Unterlagen nachfordern muss, führt dies zu längeren Bearbeitungszeiten. Es empfiehlt sich deshalb, der Ausländerbehörde so viele Informationen wie möglich bereitzustellen.
FAQ
Was versteht man unter dem Begriff "Familiennachzug"?
Das Aufenthaltsgesetz sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft für Ausländer vor (sog. Familiennachzug).
Nachzug zu deutschen Familienangehörigen
Ausländische Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und minderjährige, ledige Kinder von Deutschen sowie Eltern minderjähriger, lediger Deutscher können nach Deutschland zuwandern. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die oder der Deutsche den Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und mit ihr oder ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft geführt werden soll.
Nachzug zu ausländischen Familienangehörigen
Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Familienangehörigen nach Deutschland zu begleiten oder ihnen nachzuziehen. Hierzu sind in der Regel ausreichender Wohnraum und ein gesicherter Lebensunterhalt nötig. Der Familienangehörige, zu dem Sie nachziehen möchten, muss bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben.
Der Nachzug sonstiger Familienmitglieder ist auf Härtefälle beschränkt.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der Ehe oder Tod des Ehegatten
Der Online-Dienst kann auch von Personen genutzt werden, die bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug sind, deren familiäre Lebensgemeinschaft jedoch durch die Aufhebung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft oder den Tod des Ehegatten bzw. Lebenspartners endete. Diese Personen können ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragen.