Aufenthalt von EU- und EWR-Bürgern sowie deren Familien (Freizügigkeitsberechtigte)
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die nicht Deutsche sind und sich über einen Zeitraum von fünf Jahren rechtmäßig - also in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts - in Deutschland aufgehalten haben, können ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Daueraufenthaltsrecht auch schon vor Ablauf von fünf Jahren entstehen.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besitzen und Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten EU- oder EWR-Bürgers (im Folgenden als "Bezugsperson" bezeichnet) sind, können Sie von dieser Person ein Freizügigkeitsrecht herleiten. Voraussetzung ist, dass Sie eine familiäre Beziehung zu dem EU-/EWR-Bürger pflegen.
Sie benötigen für Ihren Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel, sondern eine Aufenthaltskarte. Für den Erhalt einer Aufenthaltskarte müssen Sie spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise Ihre Daten für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte an die Ausländerbehörde übermitteln.
Wenn die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Daueraufenthaltsrecht) vorliegen, können Sie auch eine Daueraufenthaltskarte erhalten. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Sie sich bereits seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.