Artenschutzprüfung
Die Maßstäbe für die Artenschutzprüfung (ASP) ergeben sich aus den in § 44 Absätze 1 und 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) normierten Zugriffsverbote für die Arten, die im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) genannt sind sowie für die europäischen Vogelarten.
Danach ist es verboten,
- wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie
- wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Von dem Verbot Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 gilt eine Freistellung für unvermeidbare Beeinträchtigungen, sofern die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Absatz 5 BNatSchG).
Im Rahmen der Artenschutzprüfung ist zu ermitteln, ob diese Zugriffsverbote ausgelöst werden.
Artenschutz im Baugenehmigungsverfahren
In der Antragstellung eines Bauvorhabens ist darzulegen, ob geschützte Tiere und deren Lebensstätten, die auf dem Grundstück vorkommen, von dem geplanten Vorhaben betroffen sein können. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass bei der Durchführung des Vorhabens geschützte Tiere nicht verletzt oder getötet bzw. deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört werden.
Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Baugenehmigungsbehörde anhand der eingereichten Bauunterlagen, ob eine Baugenehmigung im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbote erteilt werden kann (Stufe I). In begründeten Einzelfällen wird anschließend die Untere Naturschutzbehörde für die weitere Prüfung (Stufe II) beteiligt.
Als Hilfestellung für die Antragstellerin oder den Antragsteller von Bauvorhaben und für eine zügige Abwicklung der Prüfung bzw. Genehmigung ist der Vordruck „Angaben zur Artenschutzprüfung bei Bauvorhaben" mit den Bauantragsunterlagen bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichen.
Weiterführende Informationen
- Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um ein eigenständiges Prüfverfahren, das nicht durch andere Verfahren ersetzt werden kann (z. B. Prüfung nach der Eingriffsregelung)!
- Die zur Umsetzung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen u. a. aufgestellten Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der nationalen Vorschriften zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) sowie die Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben" (Planungsleitfaden-Artenschutz) können über den Link zum Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) heruntergeladen werden.