Anzeige bzw. Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Nach § 53 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG.
Nach § 54 Abs. 1 KrWG bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis.
Benötigte Unterlagen
Der Inhaber eines Betriebes, sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Sach- und Fachkunde verfügen.
Der Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG ist eine Gewerbeanmeldung beizufügen.
Dem Antrag nach § 54 Abs. 1 KrWG sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Gewerbeanmeldung
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist
- eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt
- eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für
- den Inhaber und
- die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind
- ein Führungszeugnis, Belegart OG
- des Inhabers und
- der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind
- ein Nachweis über die Fachkunde
- des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und
- der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind
- der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind, sowie
- der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.
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Martina WinterE-Mail E-Mail senden
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