Anzeige bzw. Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Nach § 53 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG.

Nach § 54 Abs. 1 KrWG bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis.