Anmeldung und Beratung von Prostituierten durch den Fachdienst 32 - Kreisordnungsbehörde - sowie Ausstellung der Anmeldebescheinigung

Ab dem 1. Juli 2017 sind Prostituierte verpflichtet, ihre Tätigkeit persönlich bei der Kreisordnungsbehörde anzumelden. Zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Tätigkeit überwiegend ausgeübt werden soll.

Voraussetzung für die Anmeldung ist eine vorangegangene gesundheitliche Beratung durch den Fachdienst 53 – Gesundheitswesen - des Kreises Wesel. Über die Durchführung dieses Beratungsgesprächs wird eine Bescheinigung ausgestellt, die während der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter auch mitgeführt werden muss.

Anmeldung bei der Kreisordnungsbehörde

Die Anmeldung ist mit einem Informations- und Beratungsgespräch verbunden. Das Gespräch beinhaltet u. a. Informationen zu Rechten und Pflichten von Prostituierten, insbesondere zur bestehenden Steuerpflicht und zur Krankenversicherung, aber auch zu Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.

Die Kreisordnungsbehörde stellt eine Anmeldebescheinigung bei Vorliegen der kompletten Unterlagen innerhalb von 5 Werktagen aus. Diese muss während der Tätigkeit der oder des Prostituierten mitgeführt werden.