Anmeldung und Beratung von Prostituierten durch den Fachdienst 32 - Kreisordnungsbehörde - sowie Ausstellung der Anmeldebescheinigung
Ab dem 1. Juli 2017 sind Prostituierte verpflichtet, ihre Tätigkeit persönlich bei der Kreisordnungsbehörde anzumelden. Zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Tätigkeit überwiegend ausgeübt werden soll.
Voraussetzung für die Anmeldung ist eine vorangegangene gesundheitliche Beratung durch den Fachdienst 53 – Gesundheitswesen - des Kreises Wesel. Über die Durchführung dieses Beratungsgesprächs wird eine Bescheinigung ausgestellt, die während der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter auch mitgeführt werden muss.
Anmeldung bei der Kreisordnungsbehörde
Die Anmeldung ist mit einem Informations- und Beratungsgespräch verbunden. Das Gespräch beinhaltet u. a. Informationen zu Rechten und Pflichten von Prostituierten, insbesondere zur bestehenden Steuerpflicht und zur Krankenversicherung, aber auch zu Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.
Die Kreisordnungsbehörde stellt eine Anmeldebescheinigung bei Vorliegen der kompletten Unterlagen innerhalb von 5 Werktagen aus. Diese muss während der Tätigkeit der oder des Prostituierten mitgeführt werden.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder Ersatzpapiere,
- bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern:
Nachweis der Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit - 1 Lichtbild
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt
Weiterführende Informationen
Terminvereinbarung
Für die Anmeldung und Beratung durch die Kreisordnungsbehörde ist ein verbindlicher Termin erforderlich, den Sie folgendermaßen vereinbaren können:
E-Mail: probeo@kreis-wesel.de
Telefon: 02841 202-1519
Mobilfunknummer: 015112000109
vor Ort: Fachdienst 32 Gefahrenabwehr und allgemeine Ordnungsangelegenheiten,
Mühlenstr. 9-11, 47441 Moers
2. Obergeschoß, Zimmer 246, 247
Zugang vom Parkplatz aus „Seiteneingang“
bei Probera klingeln.
Änderung der Bescheinigung des Gesundheitsamts auf einen Alias-Namen
Auf Wunsch kann die Anmeldebescheinigung auf einen Aliasnamen ausgestellt werden. Dies ist bei Beantragung der Anmeldebescheinigung bekanntzugeben.
Sollte die oder der Prostituierte einen Aliasnamen verwenden wollen, kann die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung im Anschluss an die Anmeldung bei der Kreisordnungsbehörde beim Fachdienst Gesundheitswesen auf den Aliasnamen geändert werden.
Sowohl Anmeldung als auch gesundheitliche Beratung sind gebührenfrei.
Gültigkeit der Anmeldebescheinigung
Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen. Für Prostituierte ab 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung grundsätzlich zwei Jahre.