Anlagen in und an Gewässern
Brücken, Durchlässe und andere, auch baugenehmigungsfreie, bauliche Anlagen (Stützmauern, Uferbefestigungen) in und an Gewässern (auch Entwässerungsgräben) sind genehmigungspflichtig im Sinne des § 22 des Landeswassergesetzes.
Fließgewässer
Die Unterhaltung der Fließgewässer im Kreis Wesel, mit Ausnahme von Rhein und Lippe, obliegt neben den Städten und Gemeinden den Wasser- und Bodenverbänden, denen die Aufgabe übertragen wurde, für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen.
Kontakt
Spickermann, Frank Telefonnummer 0281 207-3516E-Mail E-Mail senden Gnanakumar, Atheenan Telefonnummer 0281 207-2516
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