Anlagen in und an Gewässern
Brücken, Durchlässe und andere, auch baugenehmigungsfreie, bauliche Anlagen (Stützmauern, Uferbefestigungen) in und an Gewässern (auch Entwässerungsgräben) sind genehmigungspflichtig im Sinne des § 22 des Landeswassergesetzes.
Fließgewässer
Die Unterhaltung der Fließgewässer im Kreis Wesel, mit Ausnahme von Rhein und Lippe, obliegt neben den Städten und Gemeinden den Wasser- und Bodenverbänden, denen die Aufgabe übertragen wurde, für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beiliegen (3-fach in Papierform und geheftet, 1-fach digital)
- Antrag Anlagen in/an/unter und über einem Gewässer
- Übersichtsplan mit Kennzeichnung der geplanten Maßnahme (Maßstab 1:5.000 bis 1:25.000)
- Lageplan mit Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke, geplanten Maßnahmen, betroffener Gewässer und bei Spülbohrungen der Start- und Zielgrube (Maßstab 1:5.00 bis 1:1.000)
- Entwurfszeichnungen der Grundrisse, Schnitte und Ansichten. Abmessungen, Höhenangaben und Formen müssen eindeutig erkennbar sein (Maßstab 1:500 bis 1:1.000)
- Erläuterungsbericht mit Vorhabensbeschreibung
Benötigte Formulare
Gebührenrahmen
200,00 € (Mindestgebühr)
Kontaktinformationen
Person | Zuständigkeit |
---|---|
Frank Spickermann | linksrheinisch |
Atheenan Gnanakumar | rechtsrheinisch |
Kontakt
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