Anlagen in und an Gewässern

Brücken, Durchlässe und andere, auch baugenehmigungsfreie, bauliche Anlagen (Stützmauern, Uferbefestigungen) in und an Gewässern (auch Entwässerungsgräben) sind genehmigungspflichtig im Sinne des § 22 des Landeswassergesetzes.

Fließgewässer

Die Unterhaltung der Fließgewässer im Kreis Wesel, mit Ausnahme von Rhein und Lippe, obliegt neben den Städten und Gemeinden den Wasser- und Bodenverbänden, denen die Aufgabe übertragen wurde, für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen.

Benötigte Unterlagen

  • Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beiliegen (3-fach in Papierform und geheftet, 1-fach digital)

    • Antrag Anlagen in/an/unter und über einem Gewässer
    • Übersichtsplan mit Kennzeichnung der geplanten Maßnahme (Maßstab 1:5.000 bis 1:25.000)
    • Lageplan mit Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke, geplanten Maßnahmen, betroffener Gewässer und bei Spülbohrungen der Start- und Zielgrube (Maßstab 1:5.00 bis 1:1.000) 
    • Entwurfszeichnungen der Grundrisse, Schnitte und Ansichten. Abmessungen, Höhenangaben und Formen müssen eindeutig erkennbar sein (Maßstab 1:500 bis 1:1.000)
    • Erläuterungsbericht mit Vorhabensbeschreibung

Gebührenrahmen

200,00 € (Mindestgebühr)

Kontaktinformationen

Person Zuständigkeit
Frank Spickermann linksrheinisch
Atheenan Gnanakumar rechtsrheinisch