Mit einem Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich auch die Überführung eines Fahrzeuges in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich. In Einzelfällen kann es aber zu Beschränkungen durch Mitgliedsländer kommen. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird. Der Kreis Wesel kann und wird hierzu grundsätzlich keine Auskünfte erteilen oder Empfehlungen abgeben. Bei Unsicherheiten empfehlen wir hier die Verwendung von Ausfuhrkennzeichen.
Soweit das Fahrzeug seinen aktuellen Standort nicht im Inland hat, fällt es nicht unter die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ein Kurzzeitkennzeichen kann daher für die Überführung eines Fahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und insofern auch aus einem anderen Drittstaat nicht ausgegeben werden. In diesen Fällen muss ggf. ein Überführungskennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen in dem Staat beantragt werden, in dem das Fahrzeug seinen aktuellen Standort hat.
Für Fahrzeuge, die ihren aktuellen Standort nicht im Inland haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zugelassen sind, werden keine Kurzzeitkennzeichen vergeben.
Kurzzeitkennzeichen können nicht verlängert werden. Es besteht nur die Möglichkeit einer erneuten Zuteilung.
Ab 01.04.2015
Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung:
Hat das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung keine gültige Hauptuntersuchung, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten im Kreis Wesel und nur vom Standort des Fahrzeuges zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Kreis Wesel oder einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
Die Beschränkung wird auf dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen vermerkt.
Nach erfolgter Prüfung sind dann innerhalb der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichen auch wieder reguläre Probe- und Überführungsfahrten möglich. Der Prüfbericht ist hierzu mitzuführen und bei Kontrollen unaufgefordert zusammen mit dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen auszuhändigen.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge sind von dieser Regelung ausgenommen. Der typische „Scheunenfund" mit lange abgelaufener HU kann demnach i.d.R. zukünftig nur noch per Anhänger überführt werden. Auch kann ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen nicht zuerst zu einer Werkstatt überführt und erst dann erstmalig bei einer Begutachtungsstelle vorgeführt werden. Nur der umgekehrte Weg ist geregelt und zulässig.
Fahrzeuge ohne Typgenehmigung / Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis
Mit Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ entsprechen und / oder denen noch keine Einzelgenehmigung erteilt wurde, dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle (TÜV) im Kreis Wesel oder einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.
Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, die aus einem Staat von außerhalb der EU eingeführt wurden oder um Neufahrzeuge die in Kleinserie hergestellt worden sind und für die zunächst eine sogenannte "Ganzabnhame / Vollabnahme" nach § 21 StvZO oder § 13 EG-FGV notwendig ist. Ebenso fallen unter diese Regelung Fahrzeuge, die seit mehr als sieben Jahren nicht mehr zugelassen waren und für die keinerlei Dokumente mehr vorhanden sind und Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis wegen Änderung der Fahrzeugart (Umbau PKW auf LKW oder ehemalige Polizei oder Feuerwehrfahrzeuge u.ä.)
Die Beschränkung wird auf dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen vermerkt.