Fahrzeug - Kurzzeitkennzeichen

Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug überführen möchten oder im Zuge des Kaufs- oder Verkaufs eines nicht zugelassenen Fahrzeuges eine Probefahrt machen möchten, dann benötigen Sie hierfür ein Kurzzeitkennzeichen. Das Kurzzeitkennzeichen wird bei Bedarf für 5 Tage beginnend mit dem Tag der Ausgabe zugeteilt. Der/die zukünftige Inhaber/in des Kurzzeitkennzeichen muss seinen /ihren Wohnsitz (bei juristischen Personen oder Gewerbetreibenden seinen Betriebssitz) im Kreis Wesel haben oder das Fahrzeug muss aktuell im Kreis Wesel seinen Standort haben. Die Verwendung ist nur an einem Fahrzeug möglich. Dieses muss bei Zuteilung bereits bekannt sein. Nähere Informationen finden Sie unter "benötigte Unterlagen" und "Hinweis".

Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass der Inhaberin/ des Inhalbers des Kurzzeitkennzeichens
    • Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person: schriftliche Vollmacht, gültige Ausweisdokumente der antragstellenden Person und der bevollmächtigten Person
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen. Soll das Kurzzeitkennzeichen für einen Pferde- oder Bootsanhänger ausgestellt werden, so muss keine eVB-Nummer vorgelegt werden, wenn der Anhänger ausweislich der Betriebserlaubnis (auch in Kopie) ein Anhänger für Tiere zu Sportzwecken oder für Sportgeräte ist. In einem solchen Fall ist der Anhänger über das ziehende Fahrzeug mit versichert. Natürlich können Sie den Anhänger aber auch freiwillig selbst versichern.
    • Ist die antragstellende Person eine juristischen Person oder Gewerbetreibende/r ist ein Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
    • wohnt die antragstellende Person nicht im Kreis Wesel, ist ein Nachweis zum Standort des Fahrzeuges erforderlich. Dies kann sein:
      • Kaufvertrag mit Verkäufer im Kreis Wesel (auch in Kopie zulässig)
      • Nachweis zum Fahrzeug (s.u.) für ein zuletzt im Kreis Wesel zugelassenes Fahrzeug
    • Nachweis der Daten zum Fahrzeug. Hierzu ist mindestens einer der folgenden Nachweise (auch jeweils in Kopie zulässig) erforderlich:
      • Fahrzeugbrief (ZBII)
      • Fahrzeugschein (ZBI)
      • Zulassungsbescheinigung eines EU-Mitgliedsstaates
      • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC Dokument)
      • Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) oder § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
      • HU Prüfbericht (nur möglich bei Fahrzeugen, die zuletzt in Deutschland zugelassen waren.
    • Ab 01.04.2015: Nachweis einer mindestens bis zum Ablauf der Frist für das Kurzzeitkennzeichen gültigen Hauptuntersuchung durch HU-Prüfbericht (auch in Kopie zulässig)

    Wenn das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (mehr) hat oder noch keines der o.g. Fahrzeugdokumente vorhanden ist, weil es sich um ein Neufahrzeug oder ein aus einem Staat außerhalb der EU importiertes Gebrauchtfahrzeug ohne Typgenehmigung handelt, finden Sie unter "Hinweis" ergänzende Informationen.

    Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Gebührenrahmen

Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.

Hinweise

Mit einem Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich auch die Überführung eines Fahrzeuges in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich. In Einzelfällen kann es aber zu Beschränkungen durch Mitgliedsländer kommen. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird. Der Kreis Wesel kann und wird hierzu grundsätzlich keine Auskünfte erteilen oder Empfehlungen abgeben. Bei Unsicherheiten empfehlen wir hier die Verwendung von Ausfuhrkennzeichen.

Soweit das Fahrzeug seinen aktuellen Standort nicht im Inland hat, fällt es nicht unter die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ein Kurzzeitkennzeichen kann daher für die Überführung eines Fahrzeuges aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und insofern auch aus einem anderen Drittstaat nicht ausgegeben werden. In diesen Fällen muss ggf. ein Überführungskennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen in dem Staat beantragt werden, in dem das Fahrzeug seinen aktuellen Standort hat.

Für Fahrzeuge, die ihren aktuellen Standort nicht im Inland haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zugelassen sind, werden keine Kurzzeitkennzeichen vergeben.

Kurzzeitkennzeichen können nicht verlängert werden. Es besteht nur die Möglichkeit einer erneuten Zuteilung.

Ab 01.04.2015

Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung:

Hat das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung keine gültige Hauptuntersuchung, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten im Kreis Wesel und nur vom Standort des Fahrzeuges zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Kreis Wesel oder einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.

Die Beschränkung wird auf dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen vermerkt.

Nach erfolgter Prüfung sind dann innerhalb der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichen auch wieder reguläre Probe- und Überführungsfahrten möglich. Der Prüfbericht ist hierzu mitzuführen und bei Kontrollen unaufgefordert zusammen mit dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen auszuhändigen.

Verkehrsunsichere Fahrzeuge sind von dieser Regelung ausgenommen. Der typische „Scheunenfund" mit lange abgelaufener HU kann demnach i.d.R. zukünftig nur noch per Anhänger überführt werden. Auch kann ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen nicht zuerst zu einer Werkstatt überführt und erst dann erstmalig bei einer Begutachtungsstelle vorgeführt werden. Nur der umgekehrte Weg ist geregelt und zulässig.

Fahrzeuge ohne Typgenehmigung / Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis

Mit Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ entsprechen und / oder denen noch keine Einzelgenehmigung erteilt wurde, dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle (TÜV) im Kreis Wesel oder einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.

Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, die aus einem Staat von außerhalb der EU eingeführt wurden oder um Neufahrzeuge die in Kleinserie hergestellt worden sind und für die zunächst eine sogenannte "Ganzabnhame / Vollabnahme" nach § 21 StvZO oder § 13 EG-FGV notwendig ist. Ebenso fallen unter diese Regelung Fahrzeuge, die seit mehr als sieben Jahren nicht mehr zugelassen waren und für die keinerlei Dokumente mehr vorhanden sind und Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis wegen Änderung der Fahrzeugart (Umbau PKW auf LKW oder ehemalige Polizei oder Feuerwehrfahrzeuge u.ä.)

Die Beschränkung wird auf dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen vermerkt.