Handel mit Chemikalien
Erlaubnispflicht
Einige Chemikalien unterliegen Beschränkungen hinsichtlich des Verkaufs an und der Verwendung durch Privatpersonen. Unterliegen sie der Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung, dürfen sie im Einzelhandel ohne Erlaubnis der Behörde nicht an die Öffentlichkeit abgegeben werden. Wer bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Welche Stoffe und Gemische unter die Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung fallen, ist der Anlage 2 der Verordnung zu entnehmen.
Die Erlaubnis nach §6 der Chemikalien-Verbotsverordnung erteilt das Gesundheitsamt des Kreises Wesel.
Zur Beantragung der Erlaubnis dort benötigen Sie folgende Voraussetzungen und Dokumente:
- Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Nachweis der Volljährigkeit
Die Unterlagen sind vorab beim Gesundheitsamt des Kreises Wesel (Mühlenstr. 9-11, 47441 Moers) einzureichen.
Kontakt
Ina GebhardtE-Mail E-Mail senden
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