Im Kreis Wesel gibt es bisher nur eine Umweltzone in Dinslaken. Für Ausnahmeregelungen für das Befahren der Umweltzone ohne gültige Feinstaubplakette in Dinslaken ist die Stadt Dinslaken, Fachdienst Allgemeine Ordnung, Gewerbe, Verkehr, zuständig.
Gesetzliche Ausnahmetatbestände können Sie dem Anhang 3 der im Linkbereich bereitgestellten "Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" entnehmen. Darüber hinaus gibt es in allen Umweltzonen sogenannte Allgemeinverfügungen, mit denen weitere Ausnahmetatbestände zugelassen werden. Für die Umweltzone Ruhrgebiet finden Sie die geltenden Regelungen im Downloadbereich auf der rechten Seite. Die hier gegebenen Informationen zu möglichen Ausnahmegenehmigungen sind jedoch ausdrücklich unverbindlich, da für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und auch für verbindliche Auskünfte hierzu letztlich ausschließlich die Städte und Gemeinden zuständig sind, in deren Bereich die zu befahrende Umweltzone liegt.
Folgende Kraftfahrzeuge sind nach § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes generell von der Plaketenpflicht und Verkehrsverboten befreit:
- Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG, H, Bl. haben. Der Schwerbehindertenausweis oder der Parkausweis für Behinderte müssen hinter der Windschutzscheibe ausliegen.
- Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen
- Militärfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 StVZO)
- Fahrzeuge mit Sonderrecht nach § 35 StVO (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Zoll, Straßenreinigung, Straßenbau, Müllabfuhr...)
- Oldtimer mit "H" oder "07" Kennzeichen
Ohne Antrag und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung gibt es für folgende Kraftfahrzeuge Befreiungen von den Verkehrsverboten in der Umweltzone Ruhrgebiet:
- Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04 oder 03)
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO
- Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a - h der 35. BImSchV, d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen. Der Nachweis ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Amtlich anerkannte Sachverständige sind in den alten Bundesländern beim TÜV und in den neuen Bundesländern bei der DEKRA beschäftigt. Achtung: Von dieser Regelung sind ältere Fahrzeuge mit gelber Plakette (Erstzulassung vor dem Jahr 2000), die bereits durch ein geeignetes Partikelminderungssystem von der Schadstoffgruppen 0-2 (ohne und rote Plakette) auf die gelbe Plakette nachgerüstet wurden, nicht erfasst. (Fahrzeuge nach Anhang 2 Nr. 3 Abs. i - l der 35. BImSchV).