Mitführen von Betäubungsmitteln

Was sind Betäubungsmittel?

Betäubungsmittel sind Stoffe oder Präparate, die ein gewisses Sucht- und Abhängigkeitspotential aufweisen und nicht ohne weiteres in den allgemeinen Warenverkehr eingebracht werden dürfen. Es sind Wirkstoffe, die das zentrale Nervensystem dämpfend oder stimulierend beeinflussen und deren Anwendung Abhängigkeit hervorrufen kann. Der Betäubungsmittel-Verkehr ist auf Grund des Sucht- und Missbrauchspotentials der erfassten Substanzen schon seit langer Zeit einer strikten Überwachung unterworfen. Grundlage hierfür sind das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittelverschreibungsordnung. Die Überwachung der Einhaltung der Regeln zur Abgabe von Betäubungsmitteln durch Apotheken und der Verordnungen durch den Arzt sind ebenfalls Bestandteil der Aufgaben des Amtsapothekers.

Überwachung

Überwacht werden alle Betriebe und Einrichtungen, die mit Betäubungsmitteln umgehen:

  • Apotheken,
  • Krankenhäuser,
  • Heime,
  • Rettungswachen sowie
  • Arztpraxen

Mitführen von Betäubungsmitteln

Sind Sie auf Medikamente angewiesen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und möchten Sie ins Ausland reisen, müssen Sie eine beglaubigte Mitführungsbescheinigung mitführen.

 

Benötigte Unterlagen

    • Ausgefüllte Mitführungsbescheinigung im "original"
    • Personalausweis
    • Rezeptkopie der Verordnung

    Bitte reichen Sie die Unterlagen mindestens 14 Tage vor Antritt der Reise postalisch bei uns ein (Mitführungsbescheinigung im Original, Kopie des Personalausweises, Angabe einer Telefonnummer für Rückfragen)

    Anschrift:                              
    Kreis Wesel
    Der Landrat
    Fachdienst Gesundheitswesen
    Amtsapotheker
    Mühlenstr. 9 - 11
    47441 Moers

    Wenn Sie die Bescheinigung persönlich bei uns bestätigen lassen möchten, ist dies nach Terminvereinbarung möglich.

Gebühren

10,00 €

Weiterführende Informationen

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Kroation, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer vom Arzt ausgefüllten und durch die zuständige Behörde beglaubigten Bescheinigung erfolgen. (Punkte A - C müssen ausgefüllt werden).

Für Einwohner des Kreises Wesel ist der Amtsapotheker des Fachdienstes Gesundheitswesen zuständig.

Für eine Reise in alle übrigen Staaten ist die Bescheinigung in englischer Sprache auszufüllen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel der Dauer der Reise angemessen sind. (Punkte A -D müssen ausgefüllt werden).

Das Formular der Mitführungsbescheinigung in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens sowie ein Formular in englischer Sprache zur Reise in andere Staaten wird Ihnen auf der Seite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Verfügung gestellt. Bitte drucken Sie entsprechende Formular auf neutralem Papier aus und lassen Sie die Punkte A - C von Ihrem behandelnden Arzt ausfüllen und unterschreiben. Anschließend ist die ausgefüllte Bescheinigung dem Amtsapotheker zur Beglaubigung vorzulegen.