Vogelgrippe: Geflügelhaltungen unterliegen der Meldepflicht

Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies ist die Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. Nähere Informationen zur Meldung erteilt das Veterinäramt des Kreises Wesel unter den Telefonnummern 0281 - 207 7021 oder - 7022. Informationen und ein Anmeldeformular werden zudem auf der Homepage der Tierseuchenkasse www.tierseuchenkasse.nrw.debereitgestellt. Eine Nicht-Meldung auch von kleinen Geflügelhaltungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Seit Anfang November breitet sich in Deutschland die Geflügelpest aus. Sowohl Wildvögel als auch Hausgeflügelbestände sind betroffen. Die Krankheit ist hoch ansteckend. Deshalb ist es wichtig, alle Geflügelbestände, auch kleine Haltungen, vor einer Infektion zu schützen. Zur Einhaltung der Grundregeln der Biosicherheit sind alle Geflügelhalter gesetzlich verpflichtet. Das Friedrich-Löffler-Institut (Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit) hat daher ein Merkblatt zu Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen erstellt, das ab sofort auf der Homepage des Kreises Wesel unter www.kreis-wesel.de zum Download zur Verfügung gestellt wird. Die seit dem 22.12.2016  im gesamten Kreis Wesel vorgeschriebene Aufstallung von Hausgeflügel soll als wichtigste Schutzmaßnahme den Kontakt von Wildvögeln und Hausgeflügel minimieren.

 

Merkblatt FLI (pdf)