Stellungnahme des Kreises Wesel zur Informationserteilung im Zusammenhang mit der illegalen Entsorgung von Ölpellets
In dieser Woche war die Nichtveröffentlichung eines Gutachtens den Fall der illegalen Entsorgung von Ölpellets in der Abgrabung Mühlenberg betreffend Gegenstand der hiesigen Medienberichterstattung. Der Kreis Wesel nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Aktuell läuft im genannten Fall beim Landgericht Bochum ein Strafverfahren gegen die handelnden Personen. Der Kreis Wesel ist nach Abwägung unter Berücksichtigung des öffentlichen Informationsinteresses zu dem Schluss gekommen, dass die Herausgabe bzw. Veröffentlichung des Gutachtens zum jetzigen Zeitpunkt das laufende Strafverfahren beim Landgericht Bochum nachteilig beeinflussen könnte.
Dies hat das Landgericht mit Schreiben vom 31. Januar 2018 auf erneute Nachfrage bestätigt und mitgeteilt, dass es sich bei dem Gutachten zurzeit um ein rein internes Beweismittel für das Strafverfahren handelt. Aus Sicht des Kreises Wesel spricht nichts dagegen, das Gutachten zu einem späteren Zeitpunkt der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (MKULNV) und das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV), die Bezirksregierung Düsseldorf sowie die Kreisverwaltung Wesel veranlassten das sogenannte ahu-Gutachten, welches Fragen zur Gefahrenabwehr untersuchte und begutachtete. Gemeinsam mit diesen Oberbehörden hat die Kreisverwaltung Wesel aufgrund der Gutachtenergebnisse in 2016 entschieden, die vermischten Ölpellets in der Abgrabung zu belassen. Die Oberflächenabdichtung und Rekultivierung sollen so schnell wie möglich aufgebracht werden.
Da eine Entsorgung des Sickerwassers durch Abpumpen und anschließende Behandlung in einer zugelassenen Kläranlage vorgenommen wird, besteht keine Gefahr für das Grundwasser; außerdem besteht keine Gefahr durch Ausgasung.
Der Kreis Wesel hat bisher ein Bußgeldverfahren gegen die Firma Nottenkämper nicht eingeleitet, weil zum Einen hierfür im Rahmen der aufgenommenen Strafermittlungen zunächst eine vorrangige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestand und zum Anderen auch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nicht gesehen wurde.