7-Tage-Inzidenz über 35: Diese Corona-Regeln gelten jetzt im Kreis Wesel
Am Donnerstag, 15. Oktober 2020, hat die 7-Tages-Inzidenz für den Kreis Wesel den Wert von 35 überschritten. Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gibt vor, dass durch den Kreis Wesel weitere Regelungen zu dieser getroffen werden müssen, um der Ausbreitungsdynamik entgegen zu wirken. Nach der Coronaschutzverordnung NRW sind im Hinblick auf die 7-Tages-Inzidenz die täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums für Gesundheit (LZG) unter https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/meldewesen/infektionsberichte/corona_infektionsbericht/index.html für den Kreis Wesel maßgeblich, aktuell liegt auch diese über 35 und zwar bei 43,3 (Stand 16.10.2020, 0 Uhr).
Die nun vom Kreis Wesel erlassenen Regeln gelten zusätzlich zu der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in ihrer aktuellen Fassung (den Link finden Sie am Ende der Pressemitteilung) und gelten ab Samstag, 17. Oktober 2020, 0:00 Uhr, und so lange, bis die 7-Tages-Inzidenz für den Kreis Wesel für die Dauer von sieben zusammenhängenden Tagen unter dem Wert von 35 liegt.
Schwerpunkte des Infektionsgeschehens im Kreis Wesel liegen nach bisherigen Erkenntnissen zurzeit bei privaten Feiern und bei größeren Ansammlungen von Personen. Daher hat der Kreis Wesel mit dem Landeszentrum Gesundheit sowie der Bezirksregierung Düsseldorf die getroffenen weiteren Regelungen als Schutzmaßnahmen abgestimmt.
Der Kreis Wesel als untere Gesundheitsbehörde erlässt in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorgaben im Wege der Allgemeinverfügung für das Gebiet des Kreises Wesel folgende Regelungen:
1. Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum
Besucher/innen von Konzerten und Aufführungen, zuhörende Teilnehmer/innen sonstiger Veranstaltungen und Versammlungen sowie Zuschauer/innen von Sportveranstaltungen müssen innerhalb geschlossener Räumlichkeiten stets, d.h. auch am Sitz- oder Stehplatz, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Das gilt unabhängig davon, ob Personen zusammensitzen, ob die Abstände von 1,5 Metern eingehalten sind oder ob die Rückverfolgbarkeit anhand von Listen sichergestellt ist.
Auf Märkten (z. B. Wochenmarkt, Trödel-/Flohmarkt) gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur an den Marktständen, sondern auch in den Gängen zwischen den einzelnen Marktständen. Dies gilt entsprechend auch für Kongresse und Messen. Auch in Freizeit- und Vergnügungsstätten, auf Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen muss nun eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben hier auch weiterhin die Möglichkeit, weitergehende Anordnungen und Auflagen aufgrund von örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.
2. Zuschauerbegrenzung für Veranstaltungen
Die zulässige Anzahl an Zuschauenden für Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen wird auf ein Drittel der Regelauslastung (Kapazität des Veranstaltungsortes) begrenzt. Die zulässige Anzahl an Zuschauenden für Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen wird auf ein Fünftel der Regelauslastung (Kapazität des Veranstaltungsortes) begrenzt.
3. Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen und Versammlungen
Die zulässige Anzahl an Teilnehmenden für Veranstaltungen und Versammlungen wird auf ein Drittel der Regelauslastung (Kapazität des Veranstaltungsortes) begrenzt. Dies gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
Maßgeblich ist die amtliche Feststellung des Inzidenzwertes durch das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter folgendem Link: www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html.
Die komplette Allgemeinverfügung des Kreises Wesel ist zu finden unter https://www.kreis-wesel.de/de/presse/amtsblatt-des-kreises-wesel-45.-jahrgang-nummer-82/.
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW ist zu finden unter https://www.land.nrw/corona> Aktuelle Verordnungen.