Fahrzeug - Zwangsweise Außerbetriebsetzung

Termin Service

Die Ordnungsbehörde kann bei gewissen Voraussetzungen die Zwangsstillegung eines Fahrzeugs veranlassen. Dazu werden die Kennzeichenschilder entsiegelt. Das Fahrzeug darf nun vorerst für keine Fahrt mehr verwendet werden. Mögliche Gründe für eine zwangsweise Außerbetriebsetzung finden Sie unter den Hinweisen.

Benötigte Unterlagen

  • Zur Abwendung der Maßnahme:
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (bei KFZ-Steuerrückständen)
    • Versicherungsbestätigung bzw. Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.): bei laufender Versicherungsanzeige
    • Reparaturbericht einer Fachwerkstatt ( bei laufender Mängelanzeige)
    • Bericht der Hauptuntersuchung (bei laufender Anzeige wegen überschrittenem HU Termin)

     

    Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Gebühren

Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.

Zahlungsarten
  • Grundsätzlich nur Kartenzahlung möglich.

Weiterführende Informationen

Mögliche Gründe für eine zwangsweise Außerbetriebsetzung:
  • Nicht gezahlte Versicherungsbeiträge / Erlöschen des Versicherungsschutzes
  • Nicht gezahlte Kfz - Steuer
  • Mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs / Verkehrsunsicherheit
  • Abgelaufene Hauptuntersuchung
  • Das Fahrzeug wurde nach dem Erwerb nicht auf den Erwerber/die Erwerberin umgeschrieben.

Der Anordnung geht eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung des Fahrzeugs voraus.

Bei Nichtbefolgen der Anordnung folgt die Stilllegung des Fahrzeugs (es darf nicht mehr bewegt werden). Die Stilllegung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und das Ungültigmachen des Fahrzeugscheins / der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Sollten Sie ein zwangsstillgelegtes Fahrzeug wieder zulassen, ist es zwingend erforderlich, sich mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in (zu entnehmen aus dem erfolgten Schriftverkehr) in Verbindung zu setzen.

Kontaktinformationen

Person Endziffer des amtl. Kennzeichens
Martina Engel 3, 4 & 5
Kerstin Beißel 6, 7, 8 & 9 (A-M)
Susanne Güldenbog 0, 1, 2 & 9 (N-Z)