Fahrzeug - Zulassung aus einem Staat innerhalb der Europäischen Union

Termin Service

Sie haben aus einem Staat innerhalb der EU ein Fahrzeug erworben und möchten es hier zulassen.

Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Pass
    • Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche Vollmacht, gültige Ausweisdokumente des Antragstellers und des Bevollmächtigten
    • Gebrauchtes Fahrzeug:
      • vollständige ausländische Zulassungsdokumente
      • Prüfbericht einer Hauptuntersuchung (wenn Fahrzeug älter als drei Jahre)
      • ausländische Kennzeichenschilder (wenn vorhanden)
    • Neufahrzeug:
      • EU-Übereinstimmungserklärung (COC)
      • oder Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, wenn es sich um ein ungetyptes Kleinserienfahrzeug handelt
      • Eigentumsnachweis (zum Beispiel Kaufvertrag)
      • Umsatzsteuererklärung (siehe Hinweise)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

    Die Zulassung auf eine minderjährige Person ist in zwei Fällen möglich:

    1. Für das minderjährige Kind liegt ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen zur Steuerbefreiung (Merkmal aG, H oder Bl) oder Steuerermäßigung (mit rosafarbenem Flächenaufdruck) nach §3a KraftStG vor.
    2. Der minderjährige Fahrzeughalter ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug.

    Sollte einer dieser Fälle zutreffen, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Vollmachten und Ausweise beider Erziehungsberechtigten und des Halters
    • ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung
    • Schwerbehindertenausweis des Kindes, sofern Punkt 1 zutrifft.

    Die oben genannten erforderlichen Dokumente müssen - wenn nicht ausdrücklich anders angegeben - aktuell noch gültig sein und im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie (nach § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz durch siegelführende Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Notariate) vorgelegt werden. Die Zulassungsbescheinigung(en) und die Kennzeichenschilder müssen ohne Ausnahme im Original vorliegen.

Gebührenrahmen

  • Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen.
    Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.

  • Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern oder im Internet. Je nach Prägestelle können die Kosten variieren.

Weiterführende Informationen

Neufahrzeuge, die nur unter Vorlage einer Datenbestätigung oder einer EU-Übereinstimmungserklärung (COC) zugelassen werden sollen, sind uns jeweils vor oder zusammen mit der Zulassung vorzuführen um die Identität des Fahrzeuges durch Vergleich der im Fahrzeug eingeschlagenen Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer mit den Fahrzeugpapieren zu prüfen. Hierzu benötigen Sie dann gegebenenfalls noch Kurzzeitkennzeichen. Ersatzweise kann die Identitätsprüfung auch durch eine anerkannte Prüfstelle im Inland oder den jeweiligen Fahrzeughändler im Inland durchgeführt und schriftlich bestätigt werden.

Ist das Fahrzeug nicht älter als sechs Monate oder hat es weniger als 6.000 Kilometer zurückgelegt, ist bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abzugeben. Diese wird durch die Zulassungsstelle an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergegeben. In diesem Fall müssen Sie außerdem innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt die "Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung" gemäß Vordruck 'USt 1 B' abgeben und die Steuer entrichten, so regelt es § 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 des Umsatzsteuergesetzes. Gewerbliche Fahrzeughändler können hier auch einen geeigneten Nachweis über die bereits erfolgte Versteuerung vorlegen.

Grundsätzlich kann ein Fahrzeug, das über eine gültige europäische Betriebserlaubnis (hier: sog. COC-Papier) verfügt, ohne weitere Auflagen in Deutschland zugelassen werden. Dennoch sind in Deutschland geltende nationale Bau- und Betriebsvorschriften einzuhalten.

Dies sind insbesondere die vom jeweiligen Fahrzeug erreichten Emissionswerte. Ist in der zum Fahrzeug gehörenden COC unter Ziffer 47 zu Deutschland keine Emissionsklasse vermerkt und kann diese aufgrund der Angaben in der COC von uns nicht ohne weiteres ermittelt werden, kann eine Zulassung nur erfolgen, wenn der Hersteller oder eine anerkannte Prüfstelle (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ) zusätzlich die gültige Emissionsklasse bestätigt hat.

Haben Sie ein gebrauchtes EU-Fahrzeug ohne vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung (diese bestehen ggf. auch aus zwei Teilen, analog der deutschen Zulassungsbescheinigung) erworben, ist eine Zulassung in Deutschland nur möglich, wenn der ausländische Mitgliedsstaat beim Fehlen des Teil II eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt. In dieser müssen alle Zulassungsdaten angegeben sein und es muss bestätigt werden, dass eine Zulassung in Deutschland auch ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung unbedenklich ist. Im Einzelfall können wir auf schriftlichen Antrag unter Vorlage der vorhandenen Dokumente auch von hier aus eine Anfrage beim entsprechenden Mitgliedsstaat starten. Bleibt diese jedoch erfolglos, werden von hier keine weiteren Maßnahmen ergriffen und eine Zulassung ist dann nicht möglich.

Besteht die ausländische Zulassungsbescheinigung nur aus einem Dokument oder fehlt Teil I ist eine Zulassung nicht möglich. In diesen Fällen müssen Sie beim Ausstellerstaat eine Zweitschrift beantragen.