Neufahrzeuge, die nur unter Vorlage einer Datenbestätigung oder einer EU-Übereinstimmungserklärung (COC) zugelassen werden sollen, sind uns jeweils vor oder zusammen mit der Zulassung vorzuführen um die Identität des Fahrzeuges durch Vergleich der im Fahrzeug eingeschlagenen Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer mit den Fahrzeugpapieren zu prüfen. Hierzu benötigen Sie dann gegebenenfalls noch Kurzzeitkennzeichen. Ersatzweise kann die Identitätsprüfung auch durch eine anerkannte Prüfstelle im Inland oder den jeweiligen Fahrzeughändler im Inland durchgeführt und schriftlich bestätigt werden.
Ist das Fahrzeug nicht älter als sechs Monate oder hat es weniger als 6.000 Kilometer zurückgelegt, ist bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abzugeben. Diese wird durch die Zulassungsstelle an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergegeben. In diesem Fall müssen Sie außerdem innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt die "Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung" gemäß Vordruck 'USt 1 B' abgeben und die Steuer entrichten, so regelt es § 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 des Umsatzsteuergesetzes. Gewerbliche Fahrzeughändler können hier auch einen geeigneten Nachweis über die bereits erfolgte Versteuerung vorlegen.
Grundsätzlich kann ein Fahrzeug, das über eine gültige europäische Betriebserlaubnis (hier: sog. COC-Papier) verfügt, ohne weitere Auflagen in Deutschland zugelassen werden. Dennoch sind in Deutschland geltende nationale Bau- und Betriebsvorschriften einzuhalten.
Dies sind insbesondere die vom jeweiligen Fahrzeug erreichten Emissionswerte. Ist in der zum Fahrzeug gehörenden COC unter Ziffer 47 zu Deutschland keine Emissionsklasse vermerkt und kann diese aufgrund der Angaben in der COC von uns nicht ohne weiteres ermittelt werden, kann eine Zulassung nur erfolgen, wenn der Hersteller oder eine anerkannte Prüfstelle (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ) zusätzlich die gültige Emissionsklasse bestätigt hat.
Haben Sie ein gebrauchtes EU-Fahrzeug ohne vollständige ausländische Zulassungsbescheinigung (diese bestehen ggf. auch aus zwei Teilen, analog der deutschen Zulassungsbescheinigung) erworben, ist eine Zulassung in Deutschland nur möglich, wenn der ausländische Mitgliedsstaat beim Fehlen des Teil II eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt. In dieser müssen alle Zulassungsdaten angegeben sein und es muss bestätigt werden, dass eine Zulassung in Deutschland auch ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung unbedenklich ist. Im Einzelfall können wir auf schriftlichen Antrag unter Vorlage der vorhandenen Dokumente auch von hier aus eine Anfrage beim entsprechenden Mitgliedsstaat starten. Bleibt diese jedoch erfolglos, werden von hier keine weiteren Maßnahmen ergriffen und eine Zulassung ist dann nicht möglich.
Besteht die ausländische Zulassungsbescheinigung nur aus einem Dokument oder fehlt Teil I ist eine Zulassung nicht möglich. In diesen Fällen müssen Sie beim Ausstellerstaat eine Zweitschrift beantragen.